Gesetz über heilpädagogische Institutionen (837.11)
CH - SO

Gesetz über heilpädagogische Institutionen

1 Gesetz über heilpädagogische Institutionen (HIG)
1 ) Vom 27. September 1970 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfas- sung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

13. März 1970

beschliesst : I. Allgemeines

§ 1. Zweck

1. Förderung von Heimen und Einrichtungen für Kinder und

Jugendliche
1 Der Kanton fördert private, kommunale und andere öffentlichrechtliche Einrichtungen und Heime, die folgenden Zwecken dienen:
2 ) a) der Schulung sonderschulpflichtiger Kinder; b) der Schulung, beruflichen Ausbildung, erzieherischen und fachärztli- chen Betreuung von körperlich oder geistig behinderten, sittlich ge- fährdeten oder verwahrlosten und schwer- oder schwersterziehbaren Kindern und Jugendlichen; c) der erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, für die aus andern Gründen die Erziehung in einer Familie nicht möglich ist.

§ 2. 2. Förderung von Geschützten Werkstätten und Wohnheimen

Der Kanton fördert Geschützte Werkstätten und Wohnheime für Behin- derte.
3 )

§ 3. Kantonseigene Heime

Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und wenn geeignete Institu- tionen fehlen, kann der Kanton eigene Heime und Einrichtungen nach den §§ 1 und 2 schaffen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite.
4 ) ________________
1 ) Titel Fassung vom 7. Juni 1998.
2 ) Fassung vom 15. Dezember 1998.
3 ) § 2 Fassung vom 15. Dezember 1998.
4 ) § 3 Satz 2 angefügt am 15. Dezember 1998.
2

§ 4. Ausserkantonale Heime

1 Der Kanton kann an ausserkantonale Heime und Einrichtungen Beiträge leisten, wenn im Kanton keine oder nicht genügend Heime oder Einrich- tungen nach den §§ 1 und 2 zur Verfügung stehen oder ausserkantonale Heime besser erreichbar sind.
2
...
1 )

§ 5.

2 ) Bewilligung, Auflagen und Bedingungen
1 Der Kanton bewilligt den Betrieb von Einrichtungen und Heimen. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von Praktikum- splätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und Leistungsauf- träge.
2 Die Bewilligung ist zu erneuern, wenn Investitionen von mehr als 500’000 Franken getätigt werden.

§ 6. Beratende Kommission

1 Der Regierungsrat ernennt eine Kommission zur Beratung der wesentli- chen Aufgaben, die aufgrund des Gesetzes vom Kanton zu erfüllen sind.
2 Die Zahl der Mitglieder und die Obliegenheiten der Kommission werden in der Vollzugsverordnung festgestellt. II. Baukostenbeiträge

§ 7.-13. ...

3 ) III. Betriebskostenbeiträge
4 )

§ 14. Betriebskostenbeiträge

1 An die Betriebskosten der Institutionen nach den §§ 1 und 2 kann der Kanton Beiträge leisten.
2 Um einen Teil der Sonderschul-Betriebskosten abzugelten, leistet die jeweilige Wohnsitzgemeinde ein Schulgeld pro Sonderschüler oder - schülerin. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes fest. Die Bei- träge sind dabei so zu bemessen, dass sie mindestens jenen Vollkosten entsprechen, welche die Einwohnergemeinde für einen Regelschüler oder eine -schülerin im Durchschnitt aufzuwenden hätte.
5 )
3 Anrechenbare Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) sowie Rückstellungen für Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und Einrichtung von Heimen) gelten als Betriebsaufwand.
6 ) ________________
1 ) § 4 Abs. 2 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
2 ) § 5 Fassung vom 15. Dezember 1998.
3 ) §§ 7-13 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
4 ) Titel Fassung vom 15. Dezember 1998.
5 ) § 14 Abs. 2 Fassung vom 7. Juni 1998.
6 ) § 14 Abs. 3 eingefügt am 15. Dezember 1998.
3
4 Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rückstellungen fest.
1 )

§ 15. ...

2 )

§ 16.

3 ) Zuständigkeit Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der vom Kantonsrat durch den Voranschlag bewilligten Kredite über die Gewährung und die Höhe der Betriebskostenbeiträge an die einzelnen Heime und Einrichtungen.

§ 17. Subventionsgrenze

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Subventionsgrenze für die Besoldungen der Lehrerschaft und Erzieher in Heimen, Schulen und andern Einrichtungen nach § 1 dieses Gesetzes. IV. Schlussbestimmungen

§ 18. Rückforderung

1 Der Regierungsrat fordert Beiträge zurück, die unrechtmässig bezogen worden sind.
2 Die disziplinarische, straf- und zivilrechtliche Verfolgung der Fehlbaren bleibt vorbehalten.

§ 19. Regelung bei Sonderschulen

Soweit das Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf die Sonderschu- len die Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
4 ) sinngemäss Anwendung.

§ 20. Kostentragung für Spezialfälle

Für die Kostentragung bei Heimaufenthalten, Versorgung, vormund- schaftlichen Schutzmassnahmen und für die Beiträge an die Ausbildungs- kosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Volksschulge- setzes vorbehalten.

§ 21. Aufhebung bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle damit in Widerspruch ste- litera c des Gesetzes über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volksschu- len und Fortbildungsschulen (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember
1963
5 ). ________________
1 ) § 14 Abs. 4 eingefügt am 15. Dezember 1998.
2 ) § 15 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
3 ) § 16 Fassung vom 15. Dezember 1998.
4 ) BGS 413.111.
5 ) GS 82, 461.
4

§ 22. Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Er erlässt namentlich Vorschriften über das Verfahren für die Anerken- nung als Heim oder Einrichtung im Sinne der §§ 1 und 2 über die eidge- nössische und interkantonale Zusammenarbeit und über die Vorausset- zungen für die Gewährung von Betriebskostenbeiträgen nach den §§ 14ff. und über die Höhe dieser Beiträge.
1 )
3 Der Regierungsrat kann einzelne Obliegenheiten dem zuständigen De- partement übertragen.

§ 23. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in einem vom Regierungs- rat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar
2 ) ________________
1 ) § 22 Abs. 2 Fassung vom 15. Dezember 1998.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 15. Dezember 1998 am 1. Mai 1999.
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