Gesetz betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen ... (635.3.1)
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Gesetz betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen

1 Gesetz vom 23. Mai 1957 betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 24. April 1956; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. 1 I. Im Allgemeinen Unterstellung
1 Die Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine, kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbe sitz, Investmentgesellschaften mit festem Kapital und im allgemeinen alle Personenverbindungen, die das Recht der Persönlichkeit besitzen, ferner die Stiftungen, sind einer jährlichen, verhältnismässigen Steuer unterworfen, nach Massgabe des Steuerwertes der Immobilien, die am 1. Januar des Steuerjahres in ihrem Eigentum stehen.
2 Von dieser Steuer sind ausge nommen: Immobilien oder Teile von solchen, die sie zum Betrieb ihres Ge schäftes oder Gewe rbes oder für die Unterbringung ihres Personals benützen. Art. 2 Ausnahmen und Befreiungen
1 Sind ausgenommen: die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die kirchlichen Stiftungen, die Vereine und Stiftungen, die ausschliesslich einen religiösen oder wohltätigen Zweck verfolgen, die als gemeinnütziger Natur erklärten Körperschaften und Stiftungen, die entweder im Kanton ihren Sitz haben oder in einem Ka nton, der Gegenrecht zusichert.
2 Der Staatsrat befindet über die Ausnahmen.
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3 Die Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, die Liegenschaften besitzen, jedoch keine andere Ge winnverteilung irgendwelcher Art vornehmen, ausser in Form einer Mietzinsermässigung oder einer den vom Staatsrat festgesetzten Satz nicht übersteigenden Dividende, sind für das laufende Jahr von der Steuer befreit.
4 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des Privatrechts und die Vorsorgeeinric htungen des öffentlichen Rechts sind von dieser Steuer nicht ausgenommen. Art. 3 II. Steuerfuss Normaler Ansatz und Verrechnung
1 Der ordentliche Steuerfuss beträgt 1 ‰.
2 Bei Übertragung des Eigentums an einer Immobilie oder an einem Immobilienanteil, innert zwanzig Jahren seit dem Erwerb oder innert einer Zeitspanne von zwanzig Jahren seit deren Beginn, wird diese Steuer von der anwendbaren Handänderungsgebühr abgezogen. Art. 4 Zuschlag Bei Körperschaften, Vereinen und Stiftungen, deren Haupttätigkeit tatsächlich darin besteht, Grundstücke zu erwerben oder ein oder mehrere Grundstücke, die ihnen gehören, zu verkaufen, zu verwalten oder zu nutzen, oder deren Aktiven hauptsächlich aus Grundstücken bestehen, wird ein Zuschlag von 3 ‰ erhoben. Art. 5
1 Die in Artikel 4 erwähnten Vereine und Vereinigungen werden von der Zuschlagsteuer befreit: a) wenn sie mit ihrer Steuererklärung ein Namensverzeichnis ihrer Aktionäre, Gesellschafter, Anteilinhaber oder Mitglieder, gemäss Bestand am 1. Januar, einreichen und für jede der aufgeführten Personen die in ihrem Besitz befind liche Anzahl an Anteilen angeben; b) oder wenn sie nachweisen, dass die Eigentümer von Inhabertiteln mindestens ¾ des Gesellschaftskapitals ausmachen und für die laufende Steuerperiode die Rückerstattung der bezogenen Verrechnungssteuer auf Dividenden oder Zinsen erhalten haben oder erhalten können.
2 Die in Artikel 4 erwähnten Stiftungen werden von der Steuer befreit, wenn sie ein Namensverzeichnis de r Genussberechtigten einreichen.
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3 Die gemäss Artikel 4 während einer jährlichen Steuerperiode bezogene Steuer kann den Vereinen vor Ab lauf der laufenden jährlichen Steuerperiode zurückerstattet werden, we nn sie die in Artikel 5 Abs. 1 Bst. b vorgesehene Bedingung erfüllen. Art. 6 III. Gemeinsame Bestimmungen Zuschläge
1 Die Gemeinden können Zuschläg e von höchstens 50 % erheben.
2 Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 5 sind auf die Zuschläge anwendbar. Art. 7 Zwangsvollstreckung
... Art. 8 Gesetzliches Pfandrecht Die Bezahlung der Steuer wird für di e beiden letzten Steuerjahre und für das laufende vermittelst eines gesetzlichen Grundpfandes, ohne Grundbucheintrag, im gleichen Rang wie die übrigen Steuern und vorgängig allen eingetragenen Grundpfändern gesichert. Art. 9 IV. Verfahren Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern betreffend die Veranlagung der Gesellschaften und juristischen Personen, die Rechtsmittel und den Steuerbez ug gelten sinngemäss für die aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Steuern. Art. 10 Rechtsmittel
... Art. 11 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1934 über die Einregistrierungs-

Gebühren wird abgeändert wie folgt:
... Art. 12 Es werden aufgehoben: – das Gesetz vom 17. November 1933 betreffend besondere Besteuerung der Liegenschaft von Gesellschaften und Stiftungen;
4 – das Gesetz vom 18. November 1941 zur Anpassung des Gesetzes vom
17. November 1933 an das neue OR. Art. 13 Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes, das am 1. Januar
1958 in Kraft tritt, beauftragt.
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