Tarifordnung Archäologie und Museum Basel-Landschaft
Tarifordnung Archäologie und Museum Basel-Landschaft Vom 7. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2013) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 6 Absatz 8 der Dienst - ordnung vom 21. November 1995
1 ) des Amts für Kultur beschliesst:
1 Eintrittspreise
§ 1 * Eintritt Dauer- und Sonderausstellungen
1 Einzeleintritt normal: 8 Fr.
2 Einzeleintritt reduziert: 6 Fr.
§ 2 Reduzierter Eintritt
1 Reduzierter Eintritt wird gewährt für (mit Nachweis):
a. Personen in Ausbildung (unter 26 Jahren)
b. AHV-Bezügerinnen und Bezüger
c. Militärdienstleistende
d. Gruppen ab 10 Personen (nur Einzeleintritt)
§ 3 Freier Eintritt
1 Am ersten Sonntag im Monat ist der Eintritt generell frei.
2 Freien Eintritt geniessen ferner (mit Nachweis):
a. Kinder (unter 13 Jahren)
b. IV-Bezügerinnen und Bezüger sowie deren Begleitperson
c. Schulklassen sowie Gruppen in Ausbildung und max. 5 Begleitpersonen (alle Schultypen, Ausbildungsstätten, inkl. Fachhochschulen und Univer - sitäten)
d. Lehrerinnen und Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung
e. * Inhaberinnen und Inhaber von Museumspässen und Ausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen (gemäss aktuell gültiger Tarifliste z.B. Oberrhei - nischer Museums-Pass, Colour Key)
f. Mitglieder museumszugewandter Institutionen (ICOM, VMS, Freundes - kreis Museum BL, Stiftung Museen Baselland, Baselland Tourismus)
g. Medienschaffende
1) GS 32.331, SGS 146.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0623
h. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen ihres Fachgebie - tes
i. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hauptabteilung Archäologie und Mu - seum sowie ihre Angehörigen/Freunde
§ 4 Spezielle Arrangements
1 Die Tarife für spezielle Arrangements (z.B. Familienpass, Basel Card, Ferien - pass, Mein Museum, etc.) richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste.
2 Museumspädagogische Angebote
§ 5 Führungen für Gruppen
1 Generell 160 Fr. Schulklassen BL und BS frei.
2 Die Gebühren für die Führung sind zusätzlich zu den Eintrittspreisen zu be - zahlen.
§ 6 Weitere Veranstaltungen und museumspädagogische Angebo -
te
1 Die Museumsleitung bestimmt fallweise und aufwandsbezogen die Tarife für Publikumsveranstaltungen und museumspädagogische Angebote.
3 Miete des Kultursaales
§ 7 Bewilligung
1 Der Kultursaal im Erdgeschoss des Museum.BL kann - nach Bedarf mit sei - nen technischen Einrichtungen - auf Gesuch hin gemietet werden. Es besteht kein Anspruch auf Miete.
2 Veranstaltungen des Museum.BL, andere öffentliche kulturelle und gemein - nützige Anlässe sowie Veranstaltungen von Behörden geniessen - in dieser Reihenfolge - in der Regel Vorrang vor kommerziellen Anlässen.
3 Über die Bewilligung von Mietgesuchen entscheidet die Museumsleitung.
§ 8 Tarife
1 Als Grundgebühr ist zu entrichten: für nicht kommerzielle Veranstaltungen (kulturelle oder gemeinnützige Veran - staltungen, Versammlungen, Sitzungen, Apéros, öffentlicher und privater Na - tur)
a. * 300 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0623
b. * ...
c. für kommerzielle Veranstaltungen: 1'000 Fr.
2 Zur Grundgebühr hinzu kommen die Benutzungsgebühren für technische Ein - richtungen sowie Kosten für Dienstleistungen des Museumsbetriebspersonals (z.B. Hausdienst, Sonderöffnung, Auf-/Abbau-, Aufräum- und Reinigungsarbei - ten) nach Stundenaufwand gemäss der jeweils aktuellen Tarifliste.
§ 9 * Informationspflicht
1 Die Gesuchstellerinnen und -steller haben die Museumsleitung über Subven - tionen bzw. Sponsoren für die geplante Veranstaltung zu informieren.
§ 10 *
Anlässe des Kantons
1 Offizielle Anlässe kantonaler Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind für diese kostenlos (Einladung der Landeskanzlei, des Regierungsrates usw.).
4 Ausnahmen
§ 11 Reduktion oder Erlass
1 Sämtliche Gebühren können in begründeten Fällen (wirtschaftliche Lage, Zweck einer Veranstaltung) reduziert oder ganz erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion oder Erlass.
2 Eine Reduktion oder ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer von dritter Seite Zuwendungen (insbesondere Sponsoring) für eine Veranstaltung erhalten hat.
3 Zuständig für den Entscheid ist die Museumsleitung.
5 Schlussbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Entscheid vom 28. Juni 2002
2 ) der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffend Eintrittspreise und Tarife zur Vermietung des Kultursaales im Kantonsmuseum wird aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Tarifordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2011 in Kraft.
2) In der Gesetzessammlung nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0623
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.07.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0623
08.06.2012 01.01.2013 § 1 totalrevidiert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2, lit. e. geändert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1, lit. a. geändert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 9 totalrevidiert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 10 totalrevidiert GS 37.983 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0623
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.07.2011 01.07.2011 Erstfassung GS 37.0623
§ 1 08.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.983
§ 3 Abs. 2, lit. e. 08.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.983
§ 8 Abs. 1, lit. a. 08.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.983
§ 8 Abs. 1, lit. b. 08.06.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.983
§ 9 08.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.983
§ 10 08.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.983
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0623
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