Vertrag zwischen dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die Übungsschulen der Lehrerbildungsanstalt
1 Vertrag zwischen dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die Übungsschulen der Lehrerbildungsanstalt Vom 24. November 1965
1. Die Einwohnergemeinde Solothurn stellt dem Staat Solothurn für die
praktische Ausbildung der Absolventen der Lehrerbildungsanstalt der Kantonsschule Solothurn Klassen ihrer Primar- und Sekundarschulen sowie der Allgemeinen Fortbildungsschule nach Massgabe dieses Vertrages zur Verfügung.
2. Die Zahl der Übungsschulklassen richtet sich nach den Bedürfnissen der
Lehrerbildungsanstalt. Sie wird von der Übungsschulkommission (Ziff. 7) bestimmt. Die Festsetzung der Zahl der Übungsschulklassen durch die Übungsschul- kommission unterliegt der Zustimmung des Regierungsrates und ist dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Solothurn zur Kenntnis zu bringen.
3. Die Übungsschulklassen stehen den Seminaristen pro Woche in der
Regel an 2 Vormittagen zur Verfügung. An einem Vormittag dürfen an einer Klasse nicht mehr als 4 oder 5 Seminaristen unterrichten.
4. Die Zuteilung der Seminaristen an die einzelnen Übungsschulen erfolgt
im Einvernehmen mit dem Rektor der Lehrerbildungsanstalt durch den Vorsteher der Übungsschulen.
5. Die Einwohnergemeinde Solothurn stellt für die Übungsschulen die
benötigten Schulzimmer mit Mobiliar, Einrichtungen, Lehrmitteln und Anschauungsmaterial, ferner, soweit nötig, Räumlichkeiten für Spezialun- terricht (Arbeitsprinzip, Turnen und Handfertigkeit) zur Verfügung.
6. Die Übungslehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag der Übungs-
schulkommission und im Einverständnis mit der Schulkommission aus der Lehrerschaft der Stadtschulen gewählt.
7. Die Inspektion der Übungsschulen erfolgt durch den Kantonal-
Schulinspektor. Die Aufsicht über die Übungsschulen wird durch eine Übungsschulkom- mission ausgeübt, welcher der städtische Schuldirektor, der Kantonalschu- linspektor, der Rektor der Lehrerbildungsanstalt und ein Mitglied der Schulkommission, das auf deren Vorschlag vom Gemeinderat der Einwoh- nergemeinde Solothurn bezeichnet wird, angehören. Zu den Beratungen können auch Lehrer der Übungsschulen beigezogen werden.
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8. Der Regierungsrat kann über den Besuch der Übungsschulen durch die
Lehramtskandidaten, die Stellung der Übungsschulen und die Rechte und Pflichten der Übungslehrer im Einvernehmen mit der Übungsschulkom- mission und der Schulkommission ein Regulativ erlassen.
9. Die Übungslehrer werden durch die Einwohnergemeinde Solothurn
besoldet. Der Staat entrichtet an die Übungslehrer eine persönliche Gehaltszulage, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
10. Der Staat leistet an die Ergänzung der allgemeinen Lehrmittel und des
Anschauungsmaterials sowie an den Ersatz von Einrichtungsgegenständen angemessene jährliche Beiträge nach Massgabe der vom Kantonsrat be- willigten Kredite. Die Lehrmittel, das Anschauungsmaterial und die Ein- richtungsgegenstände, die mit Staatsmitteln angeschafft wurden, sind Eigentum des Staates; die Übungslehrer führen darüber Inventar.
11. In administrativer Hinsicht unterstehen die Übungsschulen und
Übungslehrer den gleichen Organen wie die übrigen Stadtschulen und Stadtlehrer.
12. Auf Antrag der Übungsschulkommission kann der Regierungsrat einzel
nen Schulen Abweichungen vom Lehrplan gestatten (Experimen- tierschulen), sofern die Schüler dadurch nicht benachteiligt werden. In allen im vorliegenden Vertrag nicht besonders genannten Punkten sind sonst die Übungsschulen den übrigen Primarschulen des Kantons gleichge- stellt.
13. Der Staat Solothurn zahlt der Einwohnergemeinde Solothurn für die
Zurverfügungstellung der von den Übungsschulen beanspruchten Räum- lichkeiten auf die Dauer von 25 Jahren eine jährliche Entschädigung, deren Höhe der Annuität eines Betrages von 247’000 Franken (=Mehrkosten für die durch die Übungsschulen bedingte Mehrkubatur des Klassentraktes und für das Mobiliar für die Seminaristen) unter Zugrundelegung des jeweiligen Zinssatzes der Solothurner Kantonalbank für erste Hypotheken und einer 25-jährigen Laufzeit entspricht. Die Entschädigung ist je auf Ende eines Kalenderjahres zahlbar, erstmals Ende 1965.
14. An die Kosten der Wartung des Fegetzschulhauses zahlt der Staat
Solothurn der Einwohnergemeinde Solothurn eine jährliche Entschädi- gung von 5000 Franken. Diese Entschädigung basiert auf dem bei Ver- tragsabschluss gültigen Lebenskostenindex von 220 Punkten (Berechnung nach Grundlage 1939 = 100). Sollte dieser Index 10 oder mehr Punkte steigen oder fallen, kann jede Vertragspartei nach dreimonatiger Voran- zeige auf 1. Januar oder 1. Juli eine Anpassung der Entschädigung an den neuen Stand des Lebenskostenindexes verlangen. Die Geltendmachung dieser Anpassung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Entschädigung ist je auf Ende eines Kalenderjahres zahlbar, erstmals Ende 1965 pro rata temporis.
15. Die Entschädigungen sind ab 1990 neu zu regeln.
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16. Dieser Vertrag tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kredite für
die in Ziffern 13 und 14 genannten Entschädigungen durch den Kantons- rat, rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1965/1966 in Kraft. Er dauert bis 30. April 1990 fest und bleibt nachher auf unbestimmte Zeit weiter in Geltung, sofern ihn nicht eine der vertragsschliessenden Parteien unter Beobachtung einer zweijährigen Frist auf 30. April kündigt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag vom 28. Februar/
14. März 1917 mit der Änderung vom 3./4. März 1922 aufgehoben.
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