Verordnung zur Festsetzung des Preises pro Hafttag in den Gefängnissen (341.2.16)
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Verordnung zur Festsetzung des Preises pro Hafttag in den Gefängnissen

Verordnung vom 27. Januar 2009 zur Festsetzung des Preises pro Hafttag in den Gefängnissen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 130 des Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation; in Erwägung: Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 wurde der Pauschalpreis pro Hafttag in den Gefängnissen des Kantons Freiburg für die Inhaftierten in Untersuchungshaft und im ordentlichen Vollzug auf 62 Franken und für jene in Halbgefangenschaft und in Halbfreiheit auf 42 Franken festgesetzt. Im Sinne einer stufenweisen Annäherung an den Konkordatspreis soll für die Untersuchungshaft und für den ordentlichen Vollzug (unbedingte Freiheitsstrafen und tageweiser Vollzug) der Pauschalpreis ab dem 1. Januar 2009 auf 74 Franken festgesetzt werden. Für die Inhaftierten im Arbeitsexternat (früher: «Halbfreiheit») sowie in Halbgefangenschaft kann der Preis vorerst bei 42 Franken pro Tag beibehalten werden, da diese Haftregimes weniger kostenintensiv sind. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der Pauschalpreis pro Hafttag in den Gefängnissen beträgt 74 Franken.
2 Für die Inhaftierten in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat beträgt dieser Preis 42 Franken.

Art. 2

Für jeden in den Gefängnissen des Kantons verbüssten Hafttag wird der Beitrag an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal zum Pauschalpreis hinzugefügt.

Art. 3

Die Arzt- und Arzneikosten sowie die Spitalkosten werden gesondert verrechnet.

Art. 4

Für Personen, die von einer militäri schen Behörde eingewiesen werden, bleibt das Bundesrecht vorbehalten.

Art. 5

Der Beschluss vom 11. Dezember 2001 zur Festsetzung des Preises pro Hafttag in den Gefängnissen (SGF 341.2.16) wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
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