Verordnung über den Feuerschutz
Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) vom 23. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art.14 Abs.1 des Gesetzes vom 30. April 19951) über den Feuerschutz 1 ) , verordnet: I. Schadenverhütung (1.)
1. Allgemeines (1.1.)
Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Jede Person hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten - sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Ein - richtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermie - denoder deren Ausweitung begrenzt werden können. 2 )
2 Die allgemeine Sorgfaltspflicht erstreckt sich namentlich auf a) die Information und Instruktion von beaufsichtigten und unterstellten Personen, b) das Erstellen von Bauten und Anlagen für sich oder für Dritte, c) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandbekämpfung dienen.
1) Feuerschutzgesetz (bGS 861.0 ), im folgenden kurz: Gesetz
2) Art. 1 des Gesetzes * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. Feuerschutzvorschriften (1.2.)
Art. 2 Grundlagen 1 )
1 Als Feuerschutzvorschriften gelten die Normen und Richtlinien, die das in - terkantonale Organ technische Handelshemmnisse gestützt auf Art. 6 der in - terkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 2 ) für anwendbar erklärt hat. *
2 Brandschutzmassnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen und geeignet sein, die in den Feuerschutzvorschriften vorgegebenen Schutzziele zu erreichen. *
3 ... *
4 Das zuständige Departement kann ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 3 Nachweis der technischen Beschaffenheit
1 Die Feuerschutzbehörden können verlangen, dass die feuerschutztechni - sche Beschaffenheit nachgewiesen wird: a) für Stoffe und technische Einrichtungen durch eine Prüfung oder ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle, b) für Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch ein Zeichen, das die Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.
Art. 4 Besondere Umstände
1 Beim Erlass von Auflagen ist den besonderen betrieblichen Verhältnissen und Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen.
3. Feuerschutzbewilligung (1.3.)
Art. 5 Bewilligungspflicht
1 Die Neuerstellung und der Umbau von Gebäuden, Feuerungsanlagen so - wie von feuer- oder explosionsgefährlichen Anlagen und Einrichtungen be - dürfen einer Feuerschutzbewilligung.
1) Die in Abs. 1 und 2 erwähnten Unterlagen können beim Kantonalen Feuerschutz - amt, 9102 Herisau, bezogen werden.
2) SR 946.513
2 Die Gesuche sind bei den Gemeindebehörden einzureichen.
Art. 6 Zuständigkeit
1 Über Gesuche für besonders gefährdete Gebäude und Betriebe oder für gefährliche Anlagen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
2 Dazu gehören namentlich Gesuche für die Neuerstellung, den Umbau und die Erweiterung von: a) Gewerbe-, Industrie- und Beherbergungsbetrieben sowie anderen Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, b) Hochhäusern und anderen besonders grossen Gebäuden, c) Betrieben und Einrichtungen, die der Herstellung, Lagerung und Verar - beitung von grösseren Mengen leicht brennbarer oder feuer- und ex - plosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen, d) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, e) Feuerungsanlagen mit grosser Leistung, f) Bauten und Einrichtungen, die eine besondere Gefährdung von Perso - nen und Sachwerten bilden.
3 Über andere Gesuche entscheidet das zuständige Feuerschutzorgan der Gemeinde.
4 Der Regierungsrat kann diese Zuständigkeiten an die Entwicklung in ver - wandten Verwaltungsbereichen, namentlich des Bau- und Umweltschutz - rechtes, anpassen.
Art. 7 Eröffnung des Entscheides
1 Der Entscheid der Feuerschutzorgane wird durch die Baubewilligungsbe - hörde der Gemeinde in der Regel zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch eröffnet.
4. Feuerschau (1.4.)
Art. 8 Grundsatz
1 Die Feuerschau prüft periodisch oder von Fall zu Fall, ob die Feuerschutz - vorschriften eingehalten sind.
2 Sie kontrolliert vor allem die Feuerungsanlagen, die Lagerung und Verwen - dung feuergefährlicher Stoffe sowie Gebäude und Betriebe, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen.
3 Das kantonale Feuerschutzamt kann zusätzliche Kontrollen durchführen.
Art. 9 Kontrollperioden
1 Die Kontrollen sind wenigstens in folgenden Zeitabständen vorzunehmen: a) * ... b) * in gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebäuden alle zehn Jahre, c) * in Gebäuden mit grosser Personenbelegung alle zwei bis fünf Jahre, d) in besonders feuer- und explosionsgefährdeten Gebäuden nach be - sonderen Weisungen des kantonalen Feuerschutzamtes.
2 Zusätzliche Kontrollen sind zulässig.
Art. 10 Mitwirkungspflichten
1 Die Kontrollen sind möglichst im Beisein der Eigentümer oder Eigentüme - rinnen oder von Personen, welche diese vertreten, vorzunehmen.
2 Diese sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räu - men zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude oder den Einrichtungen vertraute Perso - nen.
Art. 11 Mängel
1 Mängel an Feuerungsanlagen, Bauten und Feuerschutzeinrichtungen wer - den den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer Frist zur Behebung schriftlich angezeigt.
5. Blitzschutz (1.5.)
Art. 12 Blitzschutzpflicht
1 Mit einer Blitzschutzanlage sind zu versehen: a) Gebäude, in denen sich regelmässig eine grössere Anzahl von Perso - nen aufhalten, wie Kirchen, Schulhäuser, Heime, Gebäude mit Ver - sammlungs-, Veranstaltungs- oder Ausstellungsräumen, Hotels, Re - staurants, Fabriken, Bahnhöfe und Militärunterkünfte, b) landwirtschaftliche Gebäude mit mehr als 3 000 m³ Gewerbe- und Wohnraum, c) Türme, Hochkamine oder besonders hohe Gebäude und Silos, d) Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährli - cher Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden, e) Gebäude an besonders exponierten Standorten.
Art. 13 Kontrolle
1 Das kantonale Feuerschutzamt kontrolliert die Blitzschutzanlagen peri - odisch.
2 Die Kontrollperiode beträgt: a) fünf Jahre bei Anlagen, die der Blitzschutzpflicht unterstehen, b) zehn Jahre bei freiwillig erstellten Anlagen.
6. Kaminfegerwesen (1.6.)
Art. 14 Reinigungs- und Kontrollpflicht
1 Die Kaminfegerbetriebe kontrollieren und reinigen die Feuerungsanlagen entsprechend deren Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen 1 ) .
2 Sie prüfen, ob sich die Anlagen in betriebssicherem Zustand befinden.
3 Mängel teilen sie den Eigentümern, den Eigentümerinnen und der Feuer - schau schriftlich mit.
1) vgl. Art. 16
Art. 15 Ankündigung, Zutrittsberechtigung, Sorgfaltspflicht
1 Die Kaminfegerbetriebe teilen den Zeitpunkt der Reinigung frühzeitig mit.
2 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Zutritt zu gewähren.
3 Sie haben bei ihren Reinigungsarbeiten die nötige Sorgfalt zu beachten.
Art. 16 Reinigungsfristen
1 Das kantonale Feuerschutzamt erlässt allgemeine Weisungen über die Reinigungsfristen.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit einer Reinigung oder über das Einhalten der Reinigungsfristen entscheidet die Feuerschutz - kommission nach Anhörung des Kaminfegerbetriebes.
Art. 17 Entschädigung
1 Die Kaminfegerbetriebe werden von den Personen entschädigt, denen die Feuerungsanlagen gehören oder welche sie betreiben.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Kaminfegertarif. 1 ) II. Feuerwehr (2.)
1. Feuerwehrkonzept (2.1.)
Art. 18 Erlass
1 Der Regierungsrat erlässt ein Feuerwehrkonzept.
2 Er hört vor dem Erlass die Gemeinden, interessierte Stellen und Verbände an.
3 Er passt das Konzept periodisch neuen Verhältnissen und Bedürfnissen an.
1) bGS 861.4
Art. 19 Inhalt
1 Das Feuerwehrkonzept enthält namentlich a) die Einteilung der Feuerwehren nach den Richtlinien des Schweizeri - schen Feuerwehrverbandes, b) die Bezeichnung der Feuerwehrstützpunkte, c) Organisationsmodelle und Sollbestände der Einsatzmittel für unter - schiedliche Gemeindegrössen, d) die Voraussetzungen für die Bildung einer Pikettgruppe und deren Be - stand, e) Angaben über Alarmeinrichtungen, f) Angaben über die Grösse und Infrastruktur von Feuerwehrgebäuden.
2. Einsatz und Ausbildung (2.2.)
Art. 20 Einsatzbereitschaft
1 Die Feuerwehren stellen ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.
2 Grössere Gemeinden und solche mit besonderen Risiken richten für Wo - chenenden und Feiertage eine Pikettorganisation ein.
Art. 21 Einsatzgebiet
1 Das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehren umfasst das Gemeindegebiet.
2 Die Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft abwei - chende Absprachen treffen.
3 Die Feuerwehren leisten auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes Unterstüt - zung; innerhalb des Kantonsgebietes erfolgt sie in der Regel unentgeltlich.
1 Betriebsfeuerwehren haben eine dem Gefahrenpotential des Betriebes an - gepasste Grösse und Struktur.
2 Ihre Ausbildung und Ausrüstung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden.
3 Sie können durch das örtliche Kommando für Einsätze ausserhalb des Betriebes aufgeboten werden.
4 Die Standortgemeinde erlässt ein Reglement über Organisation, Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehr; dieses bedarf der Genehmigung durch das kantonale Feuerschutzamt.
Art. 23 Führung
1 Jede Feuerwehr wird durch einen Kommandanten oder eine Kommandan - tin geführt.
2 In Katastrophenfällen kann das kantonale Feuerschutzamt die Oberleitung des Einsatzes übernehmen.
Art. 24 Schadenverhütung und -begrenzung
1 Die Feuerwehren haben zu Ausbildungszwecken Zutritt zu Brandmelde- und Löschanlagen.
2 Sie unterstützen die Betriebe bei der Instruktion ihres Personals über das Verhalten bei einem Schadenereignis.
3 Sie sorgen dafür, dass Schadenobjekte und ihre Umgebung nicht unnötig beeinträchtigt werden.
Art. 25 Ausbildung
a) Mannschaften
1 Die Ausbildung der Mannschaften ist Sache der einzelnen Feuerwehren.
2 Jährlich finden mindestens acht, für Mannschaften in Ersteinsatzgruppen mindestens zehn Übungen statt.
3 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
4 Das kantonale Feuerschutzamt kann für regionale Ausbildungskurse In - struktionspersonal zur Verfügung stellen.
Art. 26 b) Kader und Spezialpersonal
1 Die Ausbildung der Kader und des Spezialpersonals ist Sache des Kantons.
2 Das kantonale Feuerschutzamt führt Kurse durch.
3
Art. 27 Entschädigung
1 Für die Teilnahme an Übungen und Kursen wird eine Besoldung ausgerich - tet.
2 Für Ernstfalleinsätze und für die Teilnahme an kantonalen Kursen richten die Gemeinden oder Betriebe eine angemessene Entschädigung aus.
3 Das kantonale Feuerschutzamt kann Richtlinien erlassen.
Art. 28 Mitwirkungspflichten Privater
a) Alarmierung
1 Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.
Art. 29 b) Hilfeleistung
1 Die Feuerwehr kann im Ernstfall Private zu angemessenen Hilfeleistungen heranziehen.
Art. 30 c) Sachleistungen
1 Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.
2 Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum voraus abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informie - ren.
Art. 31 Haftung
1 Die Gemeinden haften für Schäden, welche Feuerwehrpflichtige in Aus - übung ihrer Dienstpflicht und Private im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht er - leiden oder welche die Feuerwehr Dritten verursacht.
2 Die Haftung entfällt, soweit von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder Geschädigte den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
3. Feuerwehrpflicht (2.3.)
Art. 32 Befreiungsgründe 1 )
1 Als intensiv zu betreuende Person im Sinne des Gesetzes gilt, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli - chen Überwachung bedarf. Diesbezügliche Entscheide der AHV/IV sind ver - bindlich.
2 Als ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet gilt, wer in einem Samariterverein jährlich mindestens acht Übungen absolviert und sich für den Ernstfalleinsatz bereithält.
3 Betreuungs- und Samariterdienste 2 ) entbinden während ihrer Dauer von der Feuerwehrpflicht, werden jedoch nicht auf die Dienstjahre 3 ) angerechnet.
Art. 33 Erfüllung der Dienstpflicht
1 Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt in der Regel als Pflichterfüllung in der Wohnortgemeinde.
Art. 33 bis * ...
III. Löschwasserversorgung (3.)
Art. 34
1 Die Gemeinden können Dritte mit der Löschwasserversorgung betrauen.
2 Sie beteiligen sich an den Kosten.
3 Sie können Dritte verpflichten, die nötigen Massnahmen für die Sicherstel - lung des Löschwassers zu treffen.
1) vgl. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes (bGS 861.0 )
2) vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a bis c des Gesetzes
3) vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. d des Gesetzes
IV. Beiträge (4.)
Art. 35 Grundsätze
1 Kantonsbeiträge werden an Investitionen, nicht jedoch an Betriebskosten ausgerichtet.
2 Beim Ersatz von Gegenständen, die noch nicht amortisiert sind, werden die Beiträge angemessen gekürzt.
3 Beiträge an die Beschaffung kostspieliger oder besonderer Geräte können davon abhängig gemacht werden, dass mehrere Gemeinden diese gemein - sam beschaffen, unterhalten und einsetzen.
4 Das kantonale Feuerschutzamt kann die gemeinsame Beschaffung von weiterem Material veranlassen, wenn daraus wesentliche Vorteile er - wachsen.
Art. 36 Verfahren
1 Gesuche sind im voraus beim kantonalen Feuerschutzamt einzureichen.
2 Dieses entscheidet nach Massgabe der verfügbaren Mittel.
Art. 37 Feuerwehr
a) im allgemeinen
1 Beiträge an Feuerwehren werden nur bewilligt, wenn das Vorhaben dem kantonalen Feuerwehrkonzept entspricht.
2 Erstellen mehrere Gemeinden ein Feuerwehrgebäude für den gemeinsa - men Betrieb oder schaffen mehrere Gemeinden ein Fahrzeug für den gemeinsamen Einsatz an, kann der Kantonsbeitrag
1 ) auf höchstens 75 Pro - zent erhöht werden. *
3 Der Kantonsbeitrag kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn ein gemeinsames Feuerwehrgebäude oder -fahrzeug zweckmässiger ist. Die gesuchstellende Gemeinde hat nachzuweisen, dass eine gemeinsame Erstellung oder Beschaffung nicht zweckmässig ist. *
1) Art. 38 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 3
Art. 38 b) Gebäude
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für bauliche Aufwendungen an Feuer - wehrgebäuden; bei Mehrzweckgebäuden wird der Anteil der Feuerwehr aus - geschieden.
2 Das kantonale Feuerschutzamt setzt jährlich Höchstbeiträge pro Kubikme - ter fest.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.
Art. 39 c) Alarm- und Übermittlungseinrichtungen
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für Anlagen und Geräte, die eine rasche und zweckmässige Alarmierung der Feuerwehr gewährleisten.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel 30 Prozent.
3 Für Alarmeinrichtungen, welche regional die Wirksamkeit des Feuerschut - zes verbessern, beträgt er bis zu 50 Prozent.
Art. 40 d) Fahrzeuge
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung und für wertvermeh - rende Um- oder Aufbauten an Feuerwehrfahrzeugen.
2 Das kantonale Feuerschutzamt erlässt ein Konzept für die einzelnen Fahr - zeugkategorien und legt jährlich die anrechenbaren Höchstpreise fest.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.
Art. 41 e) Material und Ausrüstung
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und von Mannschaftsausrüstung.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 40 Prozent.
3 Das kantonale Feuerschutzamt kann solche Beiträge nach Massgabe von Versicherungskapital, Gebäudezahl oder Bevölkerungszahl pauschal ent - richten.
Art. 41 bis * f) Öl- und Chemiewehr
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen für die Öl- und Chemiewehr.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 50 Prozent.
3 Allfällige Bundesbeiträge werden der Assekuranz AR gutgeschrieben.
Art. 42 f) Betriebsfeuerwehren
1 Betriebsfeuerwehren, deren allgemeine Einsatzbereitschaft sich auf die Betriebszeiten beschränkt, erhalten 60 Prozent der für vollwertige Ein - satzeinheiten vorgesehenen Beiträge.
Art. 43 Löschwasserversorgung
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung, Beschaffung und den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen, die eine ausreichende und der Raumplanung entsprechende Löschwasserversorgung unter genügendem Druck sicherstellen.
2 Der Kantonsbeitrag für die Erstellung und Beschaffung beträgt 15 bis
30 Prozent, derjenige für den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen 5 bis
20 Prozent.
3 Bei der Bemessung des Beitrages ist darauf abzustellen, in welchem Mas - se ein Vorhaben der Löschwasserversorgung dient.
Art. 44 Technischer Brandschutz
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brand - schutzes.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 50 Prozent.
3 Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung von brandschutz - technischen Auflagen dienen, sind zu einem ermässigten Ansatz beitragsbe - rechtigt. V. Finanzierung (5.)
Art. 45 Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen einen Tarif über die verrechenbaren Einsatzkos - ten.
2 Das kantonale Feuerschutzamt stellt einen Richttarif zur Verfügung.
Art. 46 Kanton
a) Feuerschutzabgabe
1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Feuerschutzabgabe fest.
2 Er achtet dabei auf den Schadenverlauf und strebt eine mittelfristig ausge - glichene Feuerschutzrechnung an.
Art. 47 b) Beiträge der Privatversicherungen
1 Der Regierungsrat bestimmt den Ansatz für die Beiträge der Privatversi - cherungen an den Brandschutz.
2 Die Privatversicherungen haben dem kantonalen Feuerschutzamt die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen. VI. Behördenorganisation (6.)
1. Gemeinden (6.1.)
Art. 48 Organe
1 Feuerschutzorgane der Gemeinde sind: a) der Gemeinderat b) die Feuerschutzkommission c) das Feuerwehrkommando d) die Feuerschau e) die Kaminfeger und Kaminfegerinnen
Art. 49 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat a) führt die Oberaufsicht über den Feuerschutz, b) erlässt Vorschriften über dessen Organisation, c) wählt die Feuerschutzkommission, die Feuerschau, das Feuerwehr - kommando und die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
Art. 50 Feuerschutzkommission
1 Die Feuerschutzkommission a) * überwacht die Tätigkeit der Feuerwehr und der Kaminfegerinnen und der Kaminfeger und erteilt ihnen Weisungen. b) wählt das Kader der Feuerwehr, c) befindet im Einzelfall über die Art der Erfüllung der Feuerwehrpflicht 1 ) .
Art. 51 Feuerwehrkommando
1 Das Kommando a) führt die Feuerwehr im Übungsdienst und im Ernstfalleinsatz, b) plant den Einsatz für alle Gefahren und Risiken im Einsatzgebiet, c) koordiniert die Einsätze mit benachbarten Feuerwehren und anderen Rettungsorganisationen, d) unterbreitet Vorschläge für Beförderungen.
Art. 52 Feuerschau
1 Als Feuerschauerin oder Feuerschauer wählbar ist, wer sich über ausrei - chende Kenntnisse und Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz aus - weist. *
2 Die Feuerschau a) entscheidet über Gesuche, für die sie zuständig ist, b) führt in diesen Fällen Bau- und Schlusskontrollen durch, c) vollzieht die periodische Feuerschau, d) verfügt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
3 Die Feuerschauerinnen oder Feuerschauer unterstehen der fachlichen Auf - sicht des kantonalen Feuerschutzamtes und befolgen dessen Weisungen. Das Anstellungspensum beträgt mindestens 30 %. * a) Kantonale Konzessionen
1 Das kantonale Feuerschutzamt bezeichnet die konzessionierten Kaminfe - gerinnen und Kaminfeger.
1) vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
2 Konzessioniert wird, wer die höhere Fachprüfung bestanden hat; das kantonale Feuerschutzamt kann ausnahmsweise von diesem Erfordernis ab - sehen.
3 Die Konzessionen sind befristet.
Art. 54 b) Gemeindeorganisation
1 Die Gemeinden bezeichnen den Kaminfegerbetrieb, welcher den ordentli - chen Kaminfegerdienst besorgt.
2 Eigentümer und Eigentümerinnen können den Reinigungsauftrag anderen Konzessionierten übertragen; sie haben die Durchführung der Reinigung ge - genüber der Feuerschau nachzuweisen.
3 Wer den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt, kann Reinigungsaufträge anderen Konzessionierten übertragen.
Art. 55 Zusammenarbeit von Gemeinden
1 Zwei oder mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.
2. Kanton (6.2.)
Art. 56 Organisation
1 Das kantonale Feuerschutzamt ist der Assekuranz angegliedert.
2 Für die kantonale Organisation des Feuerschutzes gelten sinngemäss die Bestimmungen des Assekuranzgesetzes 1 ) .
Art. 57 Feuerschutzamt
1 Das kantonale Feuerschutzamt a) entscheidet über Gesuche, für die es zuständig ist, und führt Bau- und Schlusskontrollen durch, b) inspiziert periodisch die Feuerwehren, c) führt Kurse durch oder lässt solche durchführen, d) bildet das erforderliche Instruktionspersonal aus,
1) bGS 862.1
e) * erlässt ein Anforderungsprofil für die Wahl der Feuerschauerinnen und Feuerschauer.
3. Delegation von Aufgaben (6.3.)
Art. 58 Delegationsbefugnis
1 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können bestimmte Feuerschutz - aufgaben anderen Behörden oder privaten Organisationen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche organisatorische oder verfah - rensmässige Vorteile dies rechtfertigen.
... * (7.)
Art. 59 * ...
VIII. Inkrafttreten (8.)
Art. 60
1 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über den Feuerschutz in Kraft. 1 )
2 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Brandschutzverordnung vom
12. Dezember 1991 2 ) aufgehoben.
1) vgl. Art. 16 des Gesetzes
2) bGS 861.1 = lfd. Nr. 381
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
15.09.1997 01.01.1998 Art. 33 bis eingefügt 648 / 1997, S. 739
21.05.2000 01.01.2001 Art. 33 bis Abs. 2 eingefügt 738 / 1999, S. 445;
2000, S. 167
09.09.2002 01.12.2002 Art. 37 Abs. 2 eingefügt 783 / 2002, S. 824
09.09.2002 01.12.2002 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 783 / 2002, S. 824
19.03.2007 01.06.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 2 Abs. 2 geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 1, a) aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 1, c) geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 33 bis aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 41 bis eingefügt 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 50 Abs. 1, a) geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.01.2009 Art. 52 Abs. 1 geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.01.2009 Art. 52 Abs. 3 eingefügt 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.01.2009 Art. 57 Abs. 1, e) eingefügt 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Titel 7. aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 59 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 2 Abs. 2 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 2 Abs. 3 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, a) 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, b) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, c) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 33 bis 15.09.1997 01.01.1998 eingefügt 648 / 1997, S. 739
Art. 33 bis 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 33 bis Abs. 2 21.05.2000 01.01.2001 eingefügt 738 / 1999, S. 445;
2000, S. 167
Art. 37 Abs. 2 09.09.2002 01.12.2002 eingefügt 783 / 2002, S. 824
Art. 37 Abs. 3 09.09.2002 01.12.2002 eingefügt 783 / 2002, S. 824
Art. 41 bis 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Art. 50 Abs. 1, a) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 52 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2009 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 52 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2009 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Art. 57 Abs. 1, e) 19.03.2007 01.01.2009 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Titel 7. 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 59 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
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