Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt
Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt Vom 21. März 1990 (Stand 25. Juni 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:
§ 1 Gegenstand
1 In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.
§ 2 Zeitliche Wirkung
1 Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.
§ 3 Anmerkung im Grundbuch
1 Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.
§ 4 Geltungsbereich
1 Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel be - stimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Gesetzes massgebend sind. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung
1 ) und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.
2 )
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. / 24. 6. 1990.
2) Wirksam seit 25. 6. 1990.
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