Verordnung über die Urnenabstimmungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Urnenabstimmungen  (VUA)  vom 23. Oktober 2017 (Stand 3. Dezember 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen  Rechte sowie auf Art. 1 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltung
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Urnenabstimmungen   und   -wahlen   des  Kantons, der Bezirke sowie der Schul- und der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eidgenössische Urnengänge gilt sie ergänzend zum Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo nichts anderes steht, umfasst der Begriff der Abstimmung sowohl  Wahlen als auch Sachabstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der gesamten Durchführung von Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Aufsicht über die Abstimmungen obliegt der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung der Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden  sind die Bezirks- und Gemeindebehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahl ist die  Ratskanzlei das kantonale Zählbüro. Sie trifft die von Bundesrechts wegen  erforderlichen Massnahmen und ist mit Bezug auf die Auslandschweizer und  Auslandschweizerinnen für die Durchführung zuständig. Im Übrigen erfolgt  die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge in den Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission legt kantonale Beiträge an die Kosten der Bezirke  für die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmrecht
                            1  Das Stimmrecht für eidgenössische Urnengänge bestimmt sich nach der  Bundesgesetzgebung, jenes für Bezirks- und Gemeindegeschäfte nach den  Bestimmungen   der   Kantonsverfassung   für   die   Landsgemeinde   und   die  Gemeindeversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen mit Nie  -  derlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirch  -  gemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmre  -  gister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt  ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stimmregister
                            1  Die   Führung   des   Stimmregisters   für   im   inneren   Landesteil   wohnhafte  Stimmberechtigte, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie  für in Kirchgemeinden stimmberechtigte ausländische Personen obliegt der  Ratskanzlei, für im äusseren Landesteil wohnhafte Schweizer Stimmberech  -  tigte der Bezirkskanzlei Oberegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle massgeblichen Änderungen sind der für die Registerführung zuständi  -  gen Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eintragungen und Änderungen im Stimmregister werden von Amtes wegen  vorgenommen. Fünf Tage vor einem Urnengang werden im Stimmregister  keine Eintragungen oder Änderungen mehr vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die mit der Führung des Stimmregisters betraute Stelle fertigt die Stimm  -  rechtsausweise aus. Die Zustellung der Ausweise samt allfälligem Abstim  -  mungsmaterial wird durch die Bezirke und Gemeinden vorgenommen, für  Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen durch die Ratskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stimmbüro
                            1  Jede Bezirks- und Gemeindebehörde bestellt zur Überwachung der Urnen  und zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ein Stimmbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmbüro besteht aus  a)  dem oder der Vorsitzenden der Gemeinde- oder Bezirksbehörde als  Präsident oder Präsidentin des Stimmbüros,  b)  den von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde ernannten Stimmen  -  zählern und Stimmenzählerinnen,  c)  einer von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde bestellten Person für  das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Stimmbüros müssen in der betreffenden Körperschaft  stimmberechtigt sein. In eigenen Angelegenheiten treten sie in den Aus  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Gemeinde- oder Bezirksbehörde an der Urne gewählt, darf im  Stimmbüro ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin der Behörde und  im Verhinderungsfall der Stellvertretung kein anderes Behördenmitglied mit  -  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentliche Bekanntgabe
                            1  Abstimmungen sind spätestens eine Woche vor dem Durchführungstag im  amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe umfasst den Gegenstand der Abstimmung, die Öffnungs  -  zeiten und Standorte der Urnen sowie die allfällige Bezeichnung der Amts  -  stelle, wo Stimmen abgegeben werden können, samt den Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Urnen
                            1  Am Abstimmungstag ist in jeder durchführenden Körperschaft mindestens  eine Urne offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An mindestens zwei der vier Vortage vor der Abstimmung sind ebenfalls je  mindestens eine Urne offen zu halten oder die Möglichkeit zu bieten, dass  Stimmen während mindestens einer Stunde pro Tag verschlossen auf einer  Amtsstelle abgegeben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können Wanderurnen eingesetzt werden, am Abstimmungstag aber nur  zusätzlich zu einer anderen Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffnungszeiten
                            1  Die Urnen sind mindestens je eine Stunde offen zu halten. Wanderurnen  können weniger lang offen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen sind am Abstimmungstag spätestens um 11.30 Uhr zu schlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufbewahrung der Urne
                            1  Urnen sind zwischen den Einsätzen für die gleiche Abstimmung und nach  dem letzten Einsatz so zu verschliessen, dass sie weder geöffnet noch wei  -  ter benützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort  aufzubewahren, zu welchem keine unbefugte Person Zutritt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stimmabgabe
                            1  Das Recht zur Stimmabgabe gilt für die Körperschaft, in welcher der politi  -  sche Wohnsitz liegt; für den politischen Wohnsitz gelten die Vorgaben ge  -  mäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten sind zur Stimmabgabe verpflichtet, soweit nicht ein  wichtiger Hinderungsgrund besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Stimmabgabe darf sich jedoch jeder und jede Stimmberechtigte  durch eine in der gleichen Körperschaft stimmberechtigte Person vertreten  lassen, wobei niemand mehr als eine Stellvertretung übernehmen darf. Die  Vertretung weist sich an der Urne mit dem eigenen Stimmrechtsausweis und  jenem des oder der Vertretenen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterstützung
                            1  Stimmberechtigte, die aufgrund eines Gebrechens oder aus anderen Grün  -  den ihr Stimmrecht weder an der Urne noch brieflich ausüben können, dür  -  fen sich durch eine Amtsperson unterstützen lassen, wozu sie sich bis zum  drittletzten Tag vor dem Urnengang bei der die Abstimmung durchführenden  Körperschaft melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fragliche Körperschaft bestimmt eine Amtsperson, die bei der Stimm  -  abgabe und nötigenfalls beim Ausfüllen der Stimmzettel behilflich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schreibunfähige   Stimmberechtigte   können   die   Stimmzettel   durch   eine  stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausfüllen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsperson oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und  in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewie  -  sen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte  Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Überwachung der Stimmabgabe
                            1  Jede Urne und die Stimmabgabe sind während der Öffnungszeit ständig  zu  überwachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachung beinhaltet insbesondere, dass nur einmal gestimmt wird  und die Urne zu Beginn leer ist sowie nach der Schliessung korrekt verwahrt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit der Überwachung betrauten Personen dürfen weder nach dem In  -  halt der Stimmzettel forschen noch bei der Stimmabgabe Einfluss nehmen  oder beim Ausfüllen der Stimmzettel helfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann für die Überwachung der Urnen und der  Stimmabgabe in einer Behördenweisung nähere Vorgaben machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Briefliche Stimmabgabe
                            1  Jeder und jede Stimmberechtigte kann brieflich stimmen, sobald die Un  -  terlagen eingegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine brieflich abgegebene Stimme wird gezählt, wenn sie vor dem Urnen  -  schluss beim zuständigen Stimmbüro eintrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
                            1  Bei der brieflichen Stimmabgabe ist wie folgt vorzugehen:  a)  Die ausgefüllten Stimmzettel sind in ein neutrales Couvert zu legen  und zu verschliessen.  b)  Es ist die auf dem Stimmrechtsausweis enthaltene Erklärung zu un  -  terzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen des oder der Stim  -  menden entspricht.  c)  Das neutrale Couvert mit den Stimmzetteln und der Stimmrechtsaus  -  legen, in welchem das Abstimmungsmaterial zugestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Das Fenstercouvert kann postalisch zugesandt, in den Briefkasten  des Stimmbüros eingeworfen oder an der Urne abgegeben werden.  Bei einer postalischen Zusendung innerhalb der Schweiz ist keine  Frankatur nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung brieflicher Stimmen
                            1  Die Stimm- und Wahlcouverts werden auf der Bezirks-, Gemeinde- oder  Ratskanzlei bis zur Auszählung aufbewahrt. Eine vorzeitige Öffnung ist nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die korrekte Aufbewahrung der Stimmzettel sind die Bezirks- oder  Gemeindebehörden und auf kantonaler Ebene der Ratschreiber oder die  Ratschreiberin verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ermittlung der Ergebnisse
                            1  Mit der Auszählung der Stimmzettel darf erst am Abstimmungstag begon  -  nen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag dürfen in Anwesenheit von  mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszäh  -  lung getroffen werden, insbesondere:  a)  öffnen der brieflich eingegangen Sendungen;  b)  überprüfen der Stimmrechtsausweise;  c)  trennen von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmbüro nimmt die Auszählung aller Stimmzettel einheitlich und  vollständig in einem zentralen Zählbüro vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, ist das Zählbüro sicher  abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abstimmungsergebnis *
                            1  Über das Ergebnis der Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll  mit folgenden Daten erstellt:  a)  Zweck, Datum und Ort der Abstimmung;  b)  Zahl der Stimmberechtigten;  c)  Zahl der eingegangenen Stimmzettel;  d)  Zahl der leeren und ungültigen Stimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zahl der gültigen Stimmzettel, geordnet nach Kandidaten und Kandi  -  datinnen oder nach Zustimmung und Ablehnung einer Vorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und un  -  gültigen Stimmzettel ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Richtigkeit des Protokolls ist durch die Unterschrift des Präsidenten  oder der Präsidentin und des Sekretärs oder der Sekretärin des Stimmbüros  und im Falle der Auslandschweizer durch den Ratschreiber oder die Rat  -  schreiberin zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ungültige Stimmzettel
                            1  Stimmzettel sind ungültig, wenn sie  a)  nicht amtlich sind;  b)  anders als handschriftlich ausgefüllt sind;  c)  den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen;  d)  zusätzliche Anmerkungen oder Zeichen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brieflich abgegebene Stimmzettel sind zusätzlich ungültig, wenn  a)  sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eingetroffen sind;  b)  sich Stimmzettel mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln der  gleichen Abstimmung im gleichen Couvert befinden;  c)  die Erklärung, dass die Stimmabgabe dem Willen der stimmenden  Person entspricht, nicht unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gleichlautende Stimmzettel und Namen
                            1  Von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln in einem Abstimmungscouvert  ist nur einer gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Stimmzettel mehr als einmal den gleichen Namen, wird die  Stimme nur einmal gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Art. 20 Zustellung der Unterlagen
                            1  Die Bezirke stellen den Stimmrechtsausweis und die Abstimmungsunterla  -  gen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen besorgt die Rats  -  kanzlei den Versand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übermittlung der Resultate
                            1  Die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen sowie der Nationalrats  -  wahlen sind unverzüglich der Ratskanzlei zu melden. Die Meldung ist stets  mit zwei der von der Ratskanzlei im Voraus festgelegten Kommunikations  -  mittel vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Tag nach der Abstimmung sind sämtliche Stimmzettel samt den Proto  -  kollen der Ratskanzlei abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
Art. 22 Verfahren
                            1  Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für  Sachfragen und Wahlen einzuführen. Die Einführung der Urnenabstimmung  ist an der Urne vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage  oder Wahl durch einen geheimen Gemeindeversammlungsbeschluss der Ur  -  nenabstimmung unterstellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirch- oder Schulgemeindebehörde kann die Durchführung von Urnen  -  gängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem  Bezirk übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorbereitung der Abstimmungen
                            1  Die Abstimmungsunterlagen und der Stimmrechtsausweis sind spätestens  drei Wochen vor dem Urnengang zuzustellen. Die Standeskommission kann  auf begründetes Gesuch eine kürzere Frist bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der amtliche Stimmzettel enthält die Bezeichnung „Stimmzettel“, die Be  -  zeichnung der Körperschaft sowie die notwendigen Angaben über das Ge  -  schäft. Bei Wahlen enthält er für jede Einzelwahl eine Linie, bei Sachabstim  -  mungen die Abstimmungsfrage und eine Linie für die Beantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Erforderliches Mehr
                            1  Bei Sachabstimmungen und in ersten Wahlgängen gilt das einfache Mehr.  Es ist erreicht, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin oder eine Vorlage  von den eingegangenen Stimmzetteln, abzüglich der leeren, ungültigen und  nicht mitgezählten Zettel, mehr als die Hälfte auf sich vereint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In zweiten Wahlgängen gilt das relative Mehr. Gewählt sind die Person  oder die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Erreichen mehrere  Personen das gleiche zur Wahl berechtigende Resultat und können sie nicht  alle als gewählt bezeichnet werden, entscheidet das vom Präsidenten oder  von der Präsidentin des Stimmbüros zu ziehende Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweite Wahlgänge sind umgehend öffentlich auszuschreiben und finden  frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Besonderheiten für Wahlen
                            1  Enthält ein Gemeindereglement für Behörden, Kommissionen und Abord  -  nungen eine Amtsdauer, die höchstens vier Jahre umfassen darf, werden in  Zwischenjahren nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig aus  -  schliessen, hat sich der oder die Betroffene innert dreier Tage für ein Amt zu  entscheiden. Für die durch Urnenwahl gewählten Exekutivbehörden gelten  die Unvereinbarkeitsregeln für die Standeskommission gemäss Kantonsver  -  fassung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unterstehende Person kann in  -  nert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl erklären. Im Falle einer Wie  -  derwahl gilt dieses Ablehnungsrecht nur, wenn spätestens 60 Tage vor der  Wahl der Rücktritt schriftlich erklärt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nach- und Ersatzwahl
                            1  Bleibt ein Amt wegen Nichtannahme einer Wahl oder aus anderen Grün  -  den unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Amt während des Amtsjahres frei, ist so bald als möglich eine  Ersatzwahl durchzuführen. Aus wichtigen Gründen kann die Ersatzwahl aus  -  nahmsweise mit Bewilligung der Standeskommission aufgeschoben werden,  höchstens aber bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Veröffentlichung
                            1  Die Ergebnisse der Urnenabstimmungen sind in angemessener Weise be  -  kannt zu geben. Gewählten ist von der Wahl umgehend schriftlich Kenntnis  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Reglemente
                            1  An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der  Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Die Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung  vom 1.  Dezember 2014 wird geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Verordnungstitel erhält die Abkürzung VLGV.
2. Art. 3 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
                            2  In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlas  -  sungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement  für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in  das örtliche Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein  solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden  Körperschaft das Stimmrecht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Art. 7 Abs. 3 lautet neu:
                            3  Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es kei  -  -  gierenden Landammanns und des Ständerates wird immer  ausgemehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Art. 11 Abs. 2 lautet neu, Abs. 4 und 5 werden eingefügt:
                            2  Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festle  -  gung von Steuerfüssen und -sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden.  Über sie kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach  dieser abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behand  -  lung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach  gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzufüh  -  ren, oder es ist die Sachabstimmung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11.  Juni 1979 wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bundesrat am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 17 Titel geändert 2019-3
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.10.2017  01.01.2018  Erstfassung  -  Art. 12 Abs. 1  03.12.2018  03.12.2018  geändert  2019-3  Art. 12 Abs. 4  03.12.2018  03.12.2018  eingefügt  2019-3  Art. 17  03.12.2018  03.12.2018  Titel geändert  2019-3