Grossratsbeschluss betreffend Umwandlung der Genossenschaft Schweizer Mustermesse in... (919.200)
CH - BS

Grossratsbeschluss betreffend Umwandlung der Genossenschaft Schweizer Mustermesse in Basel in die Schweizer Mustermesse AG

Umwandlung der Genossenschaft Mustermesse in eine AG: GRB Grossratsbeschluss betreffend Umwandlung der Genossenschaft Schweizer Mustermesse in Basel in die Schweizer Mustermesse AG Vom 13. Oktober 1999 (Stand 7. Februar 2000) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Der Umwandlung der Genossenschaft Schweizer Mustermesse in Basel in die Schweizer Mus -

termesse AG wird auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat der Genossenschaft Schweizer Muster - messe zu Handen der Generalversammlung vorgeschlagenen Statuten zugestimmt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, damit sich die Genos -

senschaft Schweizer Mustermesse in Basel in eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR umwandeln kann, wobei der Anteil des Kantons Basel-Stadt und ihm nahestehende Institutionen am Aktienkapital im Wesentlichen ihrem bisherigen Anteil am Genossenschaftskapital zu entsprechen hat. Will der Re - gierungsrat bei einer späteren Kapitalerhöhung der Schweizer Mustermesse AG die dem Kanton zuste - henden Bezugsrechte nicht ausüben, hat er dies dem Grossen Rat zum Entscheid vorzulegen.

3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahrzu -

nehmen.

4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die dem Kanton Basel-Stadt zustehende Anzahl Mitglieder

des Verwaltungsrates zu ernennen und abzuberufen.

5. Der Grossratsbeschluss betreffend Organisation der Schweizer Mustermesse in Basel vom 26.

Februar 1920 (SG 919.200) wird aufgehoben.

6. Der Grossratsbeschluss betreffend Organisation der Genossenschaft der Schweizer Mustermesse

in Basel vom 24. April 1947 (SG 919.300) wird aufgehoben. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Der Zeitpunkt seines Inkrafttre - tens wird vom Regierungsrat bestimmt.
1 )
1) Wirksam seit 7. 2. 2000.
1
Markierungen
Leseansicht