Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten  Vom 16. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2012)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   die   Artikel  3  und 11 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4.  Ok  -  tober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    (Opferhilfegesetz OHG) sowie §  74  Absatz  2 der Verfassung des  Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug des Opferhilfegesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist um die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kanto  -  nen und insbesondere dem Kanton Basel-Stadt im Bereich der Beratungsstel  -  len (Artikel  9 OHG) bestrebt und schliesst die dafür notwendigen Verträge ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinsame Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Der   Regierungsrat   setzt   zusammen   mit   dem   Kanton   Basel-Stadt   eine  gemeinsame   Kommission   ein,   welche   die   Umsetzung   und   Anwendung   des  OHG begleitet und überwacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die gemeinsame Kommission wählt der Regierungsrat 3 Vertreterinnen und  Vertreter fachspezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Op  -  ferhilfe im Besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im All  -  gemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts  sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vorsitz  der Kommission  hat  zweijährlich  abwechselnd einer der  beiden  Kantone inne. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 312.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.276, SGS 100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.186
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Auftrag
                            1  Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausarbeiten  von  Richtlinien  für  die   Beratungstätigkeit   und   für   finanzielle  Belange;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für länger  -  fristige Hilfe gemäss Artikel  13  Absatz  2 OHG in Verbindung mit Artikel  14  OHG im Auftrag der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat sorgt für Einrichtung und Betrieb von Opferberatungsstel  -  len gemäss Artikel  9 OHG. Er stützt sich dafür in erster Linie auf bestehende  Fachstellen und -organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Aufgabe gemeinsam mit benachbarten Kantonen wahrnehmen  und sie an private Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Aufgaben
                            1  Die   Beratungsstellen   sind   verantwortlich   für   die   fachgerechte,   umfassende  und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Vergütung
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   nach   Anhörung   der   Kommission   Bestimmungen  über die Vergütung der Beratungsstellen. Er bestimmt die pauschal oder nach  Einzelfällen   an   die   Beratungsstellen   auszurichtenden   Vergütungen   und   kann  sie mit einem Leistungsauftrag sowie anderen Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Mitwirkungspflicht
                            1  Personen, welche Beratungsleistungen oder finanzielle Beiträge gemäss Arti  -  kel  13   in   Verbindung   mit   Artikel  14  Absatz  1   OHG   beanspruchen,   haben   alle  dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen über ihre persönlichen und  wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Kostengutsprache
                            1  Die Opferhilfekommission erlässt gestützt auf Artikel  12ff. OHG Richtlinien für  die Kostenübernahme durch die Beratungsstellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   der   Kommission   gemäss   §  5  Buchstabe  b   des   Vertrags  über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen  ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei   Wohnsitz   im   Kanton   Basel-Landschaft   beim   Kantonsgericht   Basel-  Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   Wohnsitz   ausserhalb,   aber   Tatort   im   Kanton   Basel-Landschaft   beim  Kantonsgericht   Basel-Landschaft,   Abteilung   Verfassungs-   und   Verwal  -  tungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchen  -  den Beratungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigung und Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Zuständigkeit
                            1  Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtu  -  ungsleistungen gemäss Artikel  19ff. OHG ist die Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuchs  erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ver  -  letzung der Mitwirkungspflicht kann zur Sistierung des Verfahrens oder Verwei  -  gerung der Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Beschwerde
                            1  Rechtsmittelinstanz   nach   Artikel   29   Absatz   3   OHG   ist   das   Kantonsgericht.  Das   Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Gesetz   vom  16.  Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über  die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 16. Februar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 31.847, SGS 271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.1993  16.02.1993  Erlass  Erstfassung  GS 31.186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 1 Abs. 1  geändert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 1 Abs. 2  geändert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1  geändert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 2  geändert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 3  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 4  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 5  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 6  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 7  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 8  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 9  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2008  01.01.2009  § 10  totalrevidiert  GS 36.797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2011  01.01.2012  § 1 Abs. 3  aufgehoben  mit GS 37.681  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.02.1993  16.02.1993  Erstfassung  GS 31.186
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797
§ 1 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797
§ 1 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben mit GS 37.681
§ 2 Abs. 1 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797
§ 2 Abs. 2 04.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.797
§ 3 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 4 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 5 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 6 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 7 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 8 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 9 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
§ 10 04.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.797
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.186