Übereinkunft betreffend die Erweiterung des Badischen Hauptbahnhofs und die Erstellung eines Rangier- und Werkstättenbahnhofs auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt
Erweiterung des Badischen Bahnhofs: Übereinkunft mit Baden Übereinkunft betreffend die Erweiterung des Badischen Hauptbahnhofs und die Erstellung eines Rangier- und Werkstättenbahnhofs auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt Vom 10. März 1870 (Stand 7. Oktober 1985) Nachdem der Bahnhof der Badischen Staatsbahn zu Basel den vermehrten Bedürfnissen des Ver - kehrs gegenüber sich als nicht mehr genügend gezeigt hat, und die Anlage einer Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen in Gross- und Klein-Basel weitere Einrichtungen und Veränderungen bedingt, ist hierüber zwischen dem Grossherzoglichen Badischen Handelsministerium, vertreten durch die Herren Geheimer Referendär Muth, Ministerialrat Turban und Oberbaurat Stimm einerseits, und der Regierung des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die Herren Ratsherr A. Köchlin und Ratsherr K. Sarasin andrerseits folgende Übereinkunft abgeschlossen worden: Art. 1 - 12
1 ) Art. 13
2 Art. 14
1 Die badische Bahnverwaltung trägt sämtliche mit Ausführung ihrer oben genannten Anlagen und Än - derungen verbundenen Kosten. Art. 15
1 Im übrigen behält es bei den Bestimmungen des unterm 27. Juli und 11. August 1852 zwischen dem unterm 19. Februar 1853 zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Basel-Stadt abge - schlossenen Übereinkunft, soweit dieselben inzwischen nicht gegenstandslos geworden sind, sein Be - wenden.
1) Art. 1–12 sind heute hinfällig infolge Verlegung des Badischen Hauptbahnhofs; siehe den Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofs und den Umbau der übrigen Bahnhofteile vom 24./31. 3. 1900 (SG 954.550) und den Nachtragsvertrag vom 24. 12. 1910 / 20. 1. 1911 (SG 954.551). Art. 4 ist zudem durch Notenaustausch vom 21. 2. / 7. 10. 1985, in Kraft getreten am 7. 10. 1985, formell ausser Kraft gesetzt worden (Samm - lung der eidg. Gesetze 1985 S. 1620).
2) Art. 13 als nicht mehr in Kraft befindlich festgestellt durch Notenaustausch vom 21. 2. / 7. 10. 1985, in Kraft getreten am 7. 10. 1985 (Sammlung der eidg. Gesetze 1985 S. 1620).
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Erweiterung des Badischen Bahnhofs: Übereinkunft mit Baden Art. 16
1 Die beiderseitigen Bevollmächtigten behalten ihren Oberbehörden die Ratifikation dieser Überein - kunft vor.
2 Erfolgt diese nicht bis Ende Mai dieses Jahres, so soll die Übereinkunft als hinfällig betrachtet wer - den. So geschehen zu Basel den 10. März 1870 (Sig.) Köchlin-Geigy, d. Rts. (Sig.) K. Sarasin, d. Rts. (Sig.) Muth, Geheimer Referendär (Sig.) Turban, Ministerialrat (Sig.) Stimm, Oberbaurat Die obstehende Übereinkunft ist durch folgende Beschlüsse definitiv in Kraft getreten:
16. Mai 1870: Ermächtigung zum Abschluss durch den Grossen Rat von Basel-Stadt.
21., 25. Mai 1870: Gegenseitige Verlängerung der Ratifikationsfrist.
29. Juli 1870: Genehmigung des Bundesrats in Gemässheit von Art. 3 des Vertrags vom 27. Juli 1852.
2., 9. Nov. 1870: Ratifikation durch den Kleinen Rat von Basel-Stadt und durch das Grossherzoglich
Badische Handelsministerium.
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