Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigk... (719.21)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 Vom 19. Mai 1998 (Stand 1. November 1996) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau
1 ) , gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
2 ) , treffen folgende Vereinbarung:
1 Gegenstand

Art. 1 Polizeiliche Tätigkeit

1 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der Gemein - de Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab der Kantonsgrenze bis zum km 15,550 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km 16,750), auf den Überführungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich, ab der Kantonsgrenze bis km
15,190 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km
16,400), Werkausfahrt Wurmisweg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km
15,075 (Kilometrierung des Baudepartementes des Kantons Aargau km
16,270) Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungs - dienst zugunsten des Kantons Aargau aus.
2 Zuständigkeit

Art. 2 Örtliche Zuständigkeit – a. Grundsatz

1 Auf den in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für anfällig beige - zogene Polizeiverstärkungen.
1) Von Regierungsrat des Kantons Aargau wurde die Vereinbarung am 30. April 1997 unterzeichnet.
2) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403

Art. 3 b. Räumlicher Umfang

1 Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich auf die in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel - streifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
3 )
.

Art. 4 Sachliche Zuständigkeit – a. im Strassenverkehr

1 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicher - heit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Ver - kehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Aargau oder des Bundes.

Art. 5 b. in anderen Bereichen

1 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausge - schrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft zuhan - den der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

Art. 6 Verfahren

1 Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau an - zuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formulare.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt.

Art. 7 Gerichtsstand

1 Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeur - teilt.
3) SR 311 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
3 Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft

Art. 8 Unterstellung

1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hin - sichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 9 Befehlsgewalt

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons BaselLand - schaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlas - sen.
2 Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlun - gen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehör - den oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.

Art. 10 Disziplinargewalt

1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel- Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung be - gangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizei - kommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft zu melden.

Art. 11 Amts- und Beamtenhaftung

1 Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons BaselLandschaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte gegenüber dem Kanton BaselLandschaft bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel- Landschaft Rückghff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons BaselLandschaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehöri - gen der Polizei des Kantons BaselLandschaft günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basei- Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403

Art. 12 Beistand

1 Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Ver - fahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau so - viel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-Landschaft erhal - ten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zu - steht.

Art. 13 Unfallversicherung

1 Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.
4 Kosten

Art. 14 Pauschale

1 Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.
2 Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis
1993).
3 Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder unten angepasst.
4 Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgen - den Jahres.
5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

1 Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlassen für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften.

Art. 16 Beschwerden

1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Verein - barung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertre - ter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403

Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer

1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Orga - ne und der Genehmigung durch den Bund
4 ) rückwirkend auf den 1. November
1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um
1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
4) Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.05.1998 01.11.1996 Erlass Erstfassung GS 33.0403 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.05.1998 01.11.1996 Erstfassung GS 33.0403 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0403
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