Verordnung betreffend Spielautomaten und Spiellokale (935.520)
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Verordnung betreffend Spielautomaten und Spiellokale

Verordnung betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom 19. März 1979
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 25. April 1965 sowie Art. 24 der Kantonsverfassung vom

24. Wintermonat 1872,

beschliesst: I. Spielautomaten Art. 1
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1 Als Automaten im Sinne dieser Verordnung gelten Spiel- und Geldspielapparate, die gemäss Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht unter Art. 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 fallen.
2 Geldspielapparate sind Automaten, welche gegen Leistung eines Einsatzes einen Geldgewinn abgeben. Sie dürfen nur aufgestellt werden, sofern der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht, der höchstmögliche Einsatz nicht mehr als Fr. 1.— beträgt und sie vom Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement zugelassen sind.
3 AIs Spielapparate gelten Automaten, die kein Geld als Gewinn abgeben und die auch nicht zum Spiel um Geld bestimmt sind. Sie dürfen auch dann aufgestellt wer- den, wenn der Spielausgang vorwiegend vom Zufall entschieden wird. Die Zulas- sung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt vorbehalten. Art. 2
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1 Das Aufstellen von Automaten zum öffentlichen Gebrauch ist bewilligungs- sowie abgabepflichtig.
2 Die Bewilligung für Automaten darf nicht erteilt werden, wenn diese Leben und Ge- sundheit gefährden, wenn der Einsatz pro Spiel mehr als Fr. 1.— beträgt oder wenn der Spielbetrieb gegen die guten Sitten verstösst. Die Gewinnausschüttung darf das
25-fache des Einsatzes nicht überschreiten. Verboten sind zudem Geldspielautoma- ten, die die Einwurfbeträge sowie erzielte Gewinne zur weiteren Spielmöglichkeit speichern bzw. weiterverwenden lassen.
1 Mit Revisionen vom 14. März 1988,
2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 14. März 1988 (Inkraftsetzung 1. Januar 1989).
3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 14. März 1988 (Inkraftsetzung 1. Januar 1989).
3 Kegelbahnen, Billardtische, Fussballkästen, Musikautomaten und dgl. sind nicht der Bewilligungs- und Abgabepflicht unterstellt.
4 Die Vorprüfung der Bewilligungsanträge obliegt der Kantonspolizei. Aufgrund ihres Antrages entscheidet der örtlich zuständige Bezirksrat über Gutheissung oder Ab- lehnung des Gesuches. Im Zweifelsfalle beurteilt nach Anhören des zuständigen Bezirksrates die Standeskommission die Bewilligungs- und Abgabepflicht. Art. 3
1 D Erteilung der Bewilligung ie Betriebsbewilligung wird an den Halter des Automaten erteilt. Dem Verfü- gungsberechtigten über den Standort des Automaten sowie der Kantonspolizei wird eine Kopie der Bewilligung zugestellt.
2 Sie berechtigt ausschliesslich zum Betrieb desjenigen Automaten, der gemäss Ge- suchsangaben bewilligt wurde. Art. 4
1 Die Betriebsbewilligung ist auf zwei Jahre befristet. Der Halter hat ein Gesuch ein- zureichen, sofern er den Automat nach Ablauf dieser Frist weiter in Betrieb halten will. Gültigkeit
2 Bei der Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist in der Regel keine Abklärung des Gesuches durch die Kantonspolizei notwendig. Art. 5
1 Die Bewilligung erlischt bei: Erlöschen a) Ablauf der Bewilligungsdauer; b) Verzicht oder Widerruf; c) Wechsel des Halters oder des Standortes; d) Auswechslung des Automaten durch ein Gerät anderer Art, Fabrikmarke oder Kategorie.
2 Bei einem Ersatz des Automaten durch ein Gerät der gleichen Art, Fabrikmarke und Kategorie (z. B. wegen Defekts) behält die erteilte Bewilligung bis zum ordentlichen Ablauf ihre Gültigkeit. Art. 6
1 Die Gebühr pro Jahr und Spielautomat beträgt für: Gebühren Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten Fr. 900.— Geldspielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten Fr. 500.—
2 Für den Betrieb eines Spiellokales wird zusätzlich eine Gebühr von Fr. 1000.— pro Jahr erhoben.
3 Werden Automaten nach dem 30. Juni in Betrieb genommen bzw. ein Spiellokal eröffnet, so ist für das betreffende Jahr die Hälfte der Gebühr zu bezahlen.
1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 14. März 1988 (Inkraftsetzung 1. Januar 1989).
4 Die Gebühren sind vom Halter des Automaten zu entrichten. Es besteht jedoch eine Solidarhaftung des Verfügungsberechtigten über den Standort des Automaten.
5 Für die Vorprüfung eines Bewilligungsgesuches durch die Kantonspolizei wird eine Gebühr erhoben, welche von der Standeskommission festzusetzen ist. Art. 7
1 Bewilligungspflichtige Automaten dürfen nur in Gastbetrieben oder Spiellokalen aufgestellt werden.
2 In Gastbetrieben dürfen höchstens drei Automaten, wovon ein Geldspielautomat, aufgestellt werden.
3 Es ist nicht zulässig, Automaten in Toiletten, Gängen, Vorräumen, Garderoben, Gartenwirtschaften und an Aussenwänden oder sonstwie im Freien aufzustellen. II. Spiellokale Art. 8
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1 Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an Auto- maten geboten wird und mindestens 10 Spielautomaten, wovon 2 Geldspielautoma- ten sein dürfen, vorhanden sind.
2 In Spiellokalen dürfen höchstens zwei Geldspielautomaten aufgestellt werden.
3 Der Bezirksrat kann dem Inhaber eines Spiellokales die Bewilligung für eine Kiosk- wirtschaft im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung erteilen. Art. 9
1 Die Eröffnung eines Spiellokales ist bewilligungs- und abgabepflichtig. Die Vorprü- fung der Bewilligungsanträge obliegt der Kantonspolizei. Aufgrund ihres Antrages entscheidet der örtlich zuständige Bezirksrat über Gutheissung oder Ablehnung des Gesuches. Die Bewilligung wird an den verantwortlichen Betriebsleiter erteilt, wel- cher handlungsfähig sein sowie über einen guten Leumund verfügen muss.
2 Die Bewilligung gilt ausschliesslich für die bezeichneten Räume und schliesst die Betriebsbewilligung für Automaten nicht ein. Art. 10
1 Die Bewilligung ist auf vier Jahre befristet. Will der Bewilligungsinhaber den Betrieb nach Ablauf dieser Zeit weiterführen, so hat er ein Erneuerungsgesuch zu stellen.
2 Bei der Erneuerung einer Bewilligung ist in der Regel keine Abklärung des Gesu- ches durch die Kantonspolizei notwendig.
3 Werden die räumlichen oder technischen Einrichtungen geändert oder erfolgt in der verantwortlichen Geschäftsleitung ein Wechsel, fällt die erteilte Bewilligung dahin.
1 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 19. Juni 1995.

Art. 11

1 Der Bewilligungsinhaber hat im Spiellokal für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Der Spielbetrieb ist während den Öffnungszeiten durch den Bewilligungsinhaber persön- lich oder durch einen seiner Angestellten ständig zu beaufsichtigen. Aufsicht
2 Als Angestellte dürfen nur volljährige Personen, die über einen guten Leumund verfügen, tätig sein. Die Aufsichtsperson muss als solche deutlich erkennbar sein. Für die Handlungen seiner Angestellten in ihrer Funktion als Aufsichtspersonen ist der Bewilligungsinhaber persönlich mitverantwortlich. Art. 12 Der Zutritt zu den Spiellokalen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Altersjahr untersagt. Zulassungsalter III. Allgemeines Art. 13 Die Kontrolle über die Automaten obliegt der Polizeidirektion. Die Polizeiorgane sind in der Ausübung ihres Amtes befugt, Räumlichkeiten, in denen Automaten zum öf- fentlichen Gebrauch aufgestellt sind, zu betreten. Kontrolle Art. 14
1 D Widerruf und Entzug der Be- willigung ie Bewilligung kann von der Bewilligungsinstanz widerrufen werden, wenn sich die Gesuchsangaben nachträglich als falsch erweisen, wenn die Bedingungen und Auf- lagen nicht eingehalten werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungsertei- lung wegfallen oder wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies rechtfertigen.
2 Wird in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstossen, so ist die Bewilligung zu entziehen. Ebenso wenn trotz erfolgter Mah- nung eine Gebühr nicht entrichtet wird. Die ausstehende Gebühr bleibt trotz Bewilli- gungsentzug geschuldet.
3 Nach vorheriger Verwarnung können die Polizeiorgane nicht bewilligte Automaten auf Kosten des Halters entfernen. Art. 15 Werden Ruhe und Ordnung gestört oder gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten, kann der zuständige Bezirksrat bzw. die Polizeikommission nach vorheriger Ver- warnung das Spiellokal bzw. den Gastbetrieb schliessen lassen. Die sofortige Schliessung eines Spiellokales kann angeordnet werden, wenn dieses ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird. Die Polizeiorgane sind auch befugt, die sofortige Stillegung und Entfernung nicht einwandfrei funktionierender Automaten zu verfügen. Schliessung von Spiellokalen oder Gastbetrieben

Art. 16

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung. Art. 17 Gegen Verfügungen des zuständigen Bezirksrates kann innert 20 Tagen an die Standeskommission Rekurs erhoben werden. Art. 18
1 Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Spiellokal oder Automaten im Sinne dieser Verordnung unterhält, hat diese innert 30 Tagen seit dem Inkrafttreten dem zuständigen Bezirksrat anzuzeigen und um eine Bewilligung nachzusuchen.
2 Für die Anpassung von bereits bestehenden Spiellokalen und Automaten wird eine Frist bis 1. Juli 1979 gewährt. Art. 19 Die Standeskommission erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 20 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1 Abgeändert durch GrRB vom 20. Novem ber 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).
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