Reglement für die Schüler der Kantonalen Diplommittelschule (412.4.23)
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Reglement für die Schüler der Kantonalen Diplommittelschule

1 Reglement vom 17. Januar 1989 für die Schüler der Kanton alen Diplommittelschule Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Febr uar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; gestützt auf den Beschluss vom 28. Oktober 1986 betreffend die Kantonale Diplommittelschule; auf Antrag der Direktion für Erzieh ung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Schü ler der Kantonalen Diplommittelschule (im folgenden: KDMS).
2 Die Eltern der Schüler sind ge halten, den Bestimmungen dieses Reglementes insofern nachzukommen, als deren Anwendung von ihnen abhängt.

Art. 2 Zweck

Zweck dieses Reglements ist es, in gegenseitiger Achtung und Toleranz die bestmöglichen Arbeitsbedingungen und zwischenmenschlichen Beziehungen zu schaffen.

Art. 3 Hausordnung

Unter Vorbehalt der Genehmigung dur ch die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) er lässt die Direktion der KDMS eine Hausordnung, worin die besonder en Anwendungsbedingungen dieses Reglements festgehalten werden.
2 II. Aufnahme und Aufteilung der Schüler

Art. 4 Aufnahme

1 Aufgenommen werden Schüler, welc he die Bedingungen der besonderen Vorschriften erfüllen, die für den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen vorgesehen sind.
2 ...

Art. 5 Gesuche

1 Die Aufnahmegesuche si nd an die Direktion der KDMS zu richten, mit Angabe der gewählten pädagogischen Richtung (paramedizinisch, medizinisch-technisch oder sozial-erzieherisch).
2 Weisungen betreffend die Au fnahmegesuche, namentlich die Einschreibefrist, werden im Januar von der Direktion im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 6 Zuständigkeit

Der Direktor entscheidet über die Aufnahme der Schüler an die KDMS.

Art. 7 Mitteilung des Entscheids, Aufteilung

Der Direktor meldet den Eltern, de volljährigen Schüler den Entsch eid über die Au fnahme oder Nichtaufnahme. Im Falle der Aufnahme teilt der Direktor auch die Angabe der pädagogischen Richtung und der Klasse mit. III. Beförderungsbedingungen

Art. 8 Notenwerte

...

Art. 9 Unterrichtsfächer

1 Die Unterrichtsfächer werden in drei Gruppen eingeteilt: Gruppe 1: Sprachen Gruppe 2: Erfahrungswissenschaften und Mathematik Gruppe 3: Geisteswissenschaften und Spezialfächer.
2 Zu den Unterrichtsfäch ern gehören obligatorische Fächer, Wahlfächer und Freifächer.
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Art. 10 Durchschnitte, Koeffizienten, Zeugnisse

1 In jeder der drei Gruppen müssen die Schüler den Durchschnitt von 4,0 erreichen.
2 Der Durchschnitt wird anhand de r gesamten Jahresnoten ermittelt.
3 Muttersprache und Mathematik zähl en doppelt, die andern Fächer einfach.
4 Die KDMS stellt Trimesterzeugni sse und ein Jahreszeugnis aus.

Art. 11 Turnen

Die Turnnote zählt weder für die Beförderung noch für den Durchschnitt.

Art. 12 Freifächer

Die Freifächer können im Schulzeugnis mit einer Note vermerkt werden; sie zählen jedoch weder für die Befö rderung noch für den Durchschnitt.

Art. 13 Andere Bedingungen

... IV. Absenzen und Urlaubsgesuche

Art. 14-16

... V. Benehmen der Schüler

Art. 17 Pflichten der Schüler

1 Die Schüler verpflichten sich, regelmässig und ernsthaft zu arbeiten und sich aktiv am Leben der KDMS zu beteiligen.
2 Disziplinlosigkeit und Betr ügereien werden bestraft.
3 Das Verhalten der Schüler beruht auf Selbstachtung, der Achtung vor dem Mitmenschen und de r Achtung der Umwelt.
4 Die Schüler sind verantwortlich für die Ordnung in den von ihnen benützten Räumen und für die Gege nstände, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Im Schadenfall gehe n die Kosten der Reparaturen zu Lasten der Schuldigen. Disziplinaris che Massnahmen bleiben vorbehalten.
5 Das Rauchen in den Schulgebäuden ist den Schülern untersagt.
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Art. 18 Zeitweiliger Ausschluss

... VI. Warenverkauf und

Art. 19 Verkauf, Propaganda

1 Der Warenverkauf, die Verbreitung von Schriftstücken und das Anbringen von Anschlägen durch Schüler und Lehrer der KDMS oder durch Drittpersonen bedürfen de r Bewilligung des Direktors.
2 Jede Veröffentlichung, die verteilt oder angeschlagen wird, muss von dem oder den Verfassern namentlich unterschrieben sein. Sie darf weder beleidigenden noch verleumderisch en oder ehrabschneiderischen Charakter haben.
3 Politische Propaganda und kommerzie lle Werbung sind auf dem Gelände der KDMS verboten. VII. Strafverfügungen

Art. 20-22

... VIII. Rechtsmittel

Art. 23-26

... IX. Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1989 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu verö ffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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