Verordnung über den Ferienbezug des Staatspersonals
1 Verordnung über den Ferienbezug des Staatspersonals RRB vom 4. Dezember 1979 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) und § 5 der Verordnung über die Ferien des Staatsperso- nals vom 24. Oktober 1979
2 ) beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der Anstalten und Betriebe (Staatsangestellte).
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften für einzelne Personalkategorien.
§ 2. Ferienanspruch
Der Ferienanspruch richtet sich nach der Verordnung über die Ferien des Staatspersonals vom 24. Oktober 1979
3 ), dem Gesetz über die Gewährung von Ferien vom 8. Dezember 1946
4 ).
§ 3. Ferienanspruch bei Teilpensum
1 Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Staatsangestellte, welche stunden- oder tageweise entlöhnt werden, in der Besoldung enthalten.
2 Staatsangestellte, welche im Monatslohn arbeiten, aber nicht voll oder nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, haben einen der Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.
§ 4. Ferienanspruch bei Auflösung des Dienstverhältnisses
1 Ferien sind vor Auflösung des Dienstverhältnisses zu beziehen. Besteht in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Ferienanspruch, ist dem Staats- angestellten die entsprechende Ferienentschädigung auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn der Staatsangestellte aus eigenem Ver- schulden nicht wiedergewählt wird.
2 Der Anspruch auf noch nicht bezogene Ferien oder die entsprechende Entschädigung fällt dahin, wenn der Staatsangestellte die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält oder aus eigenem Verschulden entlassen wird.
3 Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezogene Ferien mit dem letzten Gehalt verrechnet. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.512.11.
3 ) BGS 126.512.11.
4 ) BGS 822.61.
2
§ 5. Verbot von Ersatzleistung
Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1.
§ 6. Verbot von Schwarzarbeit
Während den Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.
§ 7. Zeitpunkt der Ferien
1 Der Zeitpunkt der Ferien wird vom Amtsvorsteher festgesetzt. Er hat die Wünsche des Staatsangestellten zu berücksichtigen, soweit es mit den Interessen der Amtsstelle zu vereinbaren ist.
2 Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, dass in der Regel kein Aushilfspersonal angestellt werden muss.
§ 8. Ferienbezug
1 Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.
2 Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit Zustimmung des Amtsvorstehers darf eine Woche tage- oder halbta- geweise bezogen werden.
1 )
§ 9.
2 ) Übertragung der Ferien
1 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen. Sie dürfen ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zulassen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 30. April des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.
2 Der Amtsvorsteher erteilt die Bewilligung zur Ferienübertragung.
3 Der Ferienanspruch verfällt, a) am Ende des Kalenderjahres, wenn keine Bewilligung nach Absatz 1 vorliegt; b) am 30. April des folgenden Kalenderjahres, wenn die übertragenen Ferien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogen sind.
§ 10. Dienstfreie Tage
Dienstfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürfen nachbezogen werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen.
§ 11.
3 ) Kürzung des Ferienanspruchs
1 Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wenn der Dienst we- gen Militärdienst, Krankheit oder Unfall länger als drei Monate versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 4.
2 Bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub richtet sich der Ferienanspruch nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Ferienanspruch wird anteilmässig gekürzt. _______________
1 ) § 8 Abs. 2 Fassung vom 22. Februar 1994; GS 93, 47.
2 ) § 9 Fassung vom 22. Februar 1994.
3 ) § 11 Fassung vom 22. Februar 1994; GS 93, 48.
3
3 Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Un- fall vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzah- lung das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst werden muss.
4 Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug (§ 25 Abs. 5 des Ver- antwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966
1 )) oder vorübergehender Ein- stellung im Amt mit Entzug der Besoldung (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 Verantwort- lichkeitsgesetz
2 )) wird der Ferienanspruch verhältnismässig gekürzt.
§ 12. Krankheit oder Unfall während den Ferien
1 Staatsangestellte, welche während den Ferien wegen Krankheit oder Unfall dienstunfähig werden, dürfen die Ferien vorzeitig abbrechen.
2 Dem Personalamt ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Dienstunfä- higkeit zuzustellen.
§ 13. Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien
1 Kann die Arbeit nach den ordentlichen Ferien aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig aufgenommen werden, ist die versäumte Dienstzeit mit dem Ferienanspruch zu verrechnen.
2 Besteht kein Ferienanspruch mehr, ist die versäumte Dienstzeit nach Weisung des Amtsvorstehers nachzuholen.
§ 14. Kontrolle
Der Amtsvorsteher führt eine Kontrolle über die bezogenen Ferien. Sie ist dem Personalamt auf Verlangen vorzuweisen.
§ 15. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
3 )
2 Die Regierungsratsbeschlüsse über den Ferienanspruch der Aushilfsange- stellten vom 26. April 1948
4 ), über die ausserordentlichen Ferien bei Ver- heiratung vom 2. März 1943
5 ) und über die Ferienregelung der Putzfrauen vom 14. Juni 1966
6 ) werden aufgehoben. ________________
1 ) BGS 124.1.
2 ) BGS 124.1.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 22. Februar 1994 am 1. Januar 1995.
4 ) GS 77, 315.
5 ) GS 76, 36.
6 ) Nicht publiziert.
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