Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 27. Oktober 1986 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirt - schaftliche Pacht 1 ) und gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Vollzug des LPG.
Art. 2 Landwirtschaftliche Pachtkommission
1 Die Pachtkommission, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, wird durch das Departement Bau und Volkswirtschaft gewählt. Sie ist zuständig für: * a) die Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG), b) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftli - chen Gewerben (Art. 30–32 LPG), c) die Bewilligung des Pachtzinses für ganze Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG), d) Entscheide gegen übermässige Zupacht und Fernpacht (Art. 33–
35 LPG), e) Entscheide über Einsprachen gegen Pachtzinse für einzelne Grund - stücke (Art. 43 und 44 LPG), f) Feststellungsverfügungen (Art. 49 LPG), g) Pachtzinsschätzungen für ganze Gewerbe und für einzelne Grund - stücke.
1) LPG (SR 221.213.2 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Pachtzinsschätzungen
1 Die Pachtkommission bestimmt die Experten für die Pachtzinsschätzun - gen.
2 Die Schätzungen richten sich nach der Eidgenössischen Verordnung über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften und des dazugehörigen Anhanges (Schätzungsanleitung).
3 Die Kosten der Schätzung gehen in der Regel zulasten des Auftraggebers.
Art. 4 Einspracheberechtigung
1 Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Zupacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (Art. 33 LPG) sowie gegen den Pachtzins für Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt: a) der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Stelle, b) das Landwirtschaftssekretariat, c) ... 1 )
Art. 5 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Pachtkommission kann innert 20 Tagen beim Prä - sidenten der Pachtkommission Einsprache eingereicht werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der Pachtkommission kann innert 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *
3 Entscheide des Regierungsrates unterliegen der Beschwerde an die Eidge - nössische Pachtrekurskommission (Art. 51 LPG)
Art. 6 Zuständigkeit der Gerichte und Verfahren
1 Für Streitigkeiten über Geldforderungen gilt die Zuständigkeit nach
Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung 2 ) .
2 Für die Pachterstreckung gemäss Art. 26–28 LPG ist in jedem Fall der Ein - zelrichter des Kantonsgerichtes erstinstanzlich zuständig.
3 Im Übrigen entscheidet das Kantonsgericht erstinstanzlich (Art. 12 Abs. 1 ZPO
3 ) ).
1) Entfällt gemäss Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 25. November 1986
2) ZPO (bGS 231.1 )
3) bGS 231.1
4 Der Richter prüft den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO 3 ) finden keine An - wendung.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20. November
1984 über die Kommission zur Schätzung des Pachtzinses landwirtschaftli - cher Liegenschaften (Pachtzinsschätzungskommission) 4 ) aufgehoben.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 8 der Zivilprozessordnung 5 ) wie folgt geändert: 6 ) Vom Bundesrat genehmigt am 25. November 1986
3) bGS 231.1
4) bGS 921.3
5) bGS 231.1
6) Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 1 geändert 538 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 5 Abs. 2 geändert 538 / 1994, S. 887
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 538 / 1994, S. 887
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 538 / 1994, S. 887
Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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