Verordnung über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds
Verordnung über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 27. November 1958 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 10 des Gesetzes über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940,
2 beschliesst: Art. 1
3 Unter dem Namen «Bürgschaftsfonds Appenzell I. Rh.» (nachfolgend «Fonds» ge- nannt) wird eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete kantonale An- stalt mit Sitz und Gerichtsstand in Appenzell geschaffen, und als Geschäftszweig der Appenzeller Kantonalbank, Appenzell, übertragen. Art. 2
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1 Der Fonds bezweckt, für Einwohner * des Kantons Appenzell I.Rh. auf zeitlich be- schränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite, Kautionen und Garantien zu übernehmen.
2 Dem Gesuche um eine Bürgschaftsübernahme kann nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller gut beleumdet, vertrauenswürdigen Charakters, nicht über- schuldet, beruflich tüchtig und in der Regel erwerbstätig ist. Art. 3 Der Fonds darf Kredite nur zur folgenden Verwendung verbürgen: a) zum Erwerb und zur Verbesserung von landwirtschaftlichen Liegenschaften, Geschäfts- und Wohnhäusern; b) zum Kaufe von berufsbedingten Handelsgütern, totem und lebendem Inventar, Rohstoffen, Fabrikaten und Verbrauchswaren, sowie zur Anschaffung und zum Unterhalt von Einrichtungen, Maschinen und Geräten zu Geschäftszwecken; c) zur Sicherung lebenswichtiger Bedarfsartikel und zur Bezahlung unvorhergese- hener Pflichtausgaben;
1 Mit Revisionen vom 5. Juni 1972 und 25. Oktober 2004.
2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
3 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Β ezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
d) zur Kautions- und Zahlungsgarantieleistung, die sich aus der beruflichen Betä- tigung des Antragstellers ergeben. Kredite zur Umschulung sollen in der Regel nicht verbürgt werden. Art. 4
1 Die Bürgschaft erfolgt: Arten der Bürg- schaft a) als ergänzende Sicherung in Verbindung mit nicht voll bankfähiger Deckung; b) als reine Bürgschaft.
2 Der Fonds kann für einzugehende Risiken Neben- oder Rückbürgschaft verlangen. Art. 5 Die maximale Höhe der Bürgschaftsverpflichtung darf in der Regel nicht überstei- gen: Begrenzung der Bürgschaft Fr. 50’000.— bei ergänzender Bürgschaft, Fr. 10’000.— bei reiner Bürgschaft. Art. 6 Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Appenzeller Kantonal- bank verpflichten. Bürgschafts- gläubiger Art. 7 Der Gesamtbetrag, bis zu dem der Fonds sich mit Bürgschaften verpflichten kann, beträgt für ergänzende Bürgschaften das Sechsfache, für reine Bürgschaften das Vierfache, für Kautionen und Garantien das Zehnfache des Grundkapitals und der Reserve. Verbürgungs- grenzen Art. 8 Der Fonds ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Bürgschaftsrisiken rückzuver- sichern. Rückversiche- rung Art. 9
1 Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserve. Grundkapital
2 Das Grundkapital beträgt Fr. 200’000.— und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Die Appenzeller Kantonalbank be- schafft es freiwillig und etappenweise.
1 Abgeändert durch GrRB vom 5. Juni 1972.
2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
3 Mindestens ein Viertel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen. Im Einverständnis mit dem Bankrat der Appenzeller Kantonalbank kann der Grosse Rat das Grundkapital erhöhen. Art. 10
1 Die Einnahmen des Fonds bestehen aus: a) den Zinsen des Stammkapitals und der Reserven; b) allfälligen Abschlussprovisionen und Prämien auf bewilligten Bürgschaften; c) verschiedenen Eingängen und Zuwendungen; d) einem allfälligen Beitrag der Appenzeller Kantonalbank an die Verwaltungskos- ten; e) einem allfälligen Deckungszuschuss zur Wiederherstellung des vorgeschriebe- nen Bürgschaftspotentials. Art. 11 Die Einnahmen des Fonds werden verwendet: a) zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste; b) zur Bestreitung allfälliger Rückversicherungsprämien; c) zur Äufnung eines Reservefonds. Art. 12
2 Organe des Fonds sind diejenigen der Appenzeller Kantonalbank. Art. 13
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1 Der Bankrat der Appenzeller Kantonalbank ist, vorbehältlich des Aufsichtsrechtes des Grossen Rates, Verwaltungsbehörde des Fonds.
2 Er erlässt ein Geschäftsreglement über die Organisation des Fonds und über die Befugnisse der Geschäftsleitung und ist zuständig zur Festsetzung der Geschäfts- bedingungen.
3 Kontrollstelle sind die Revisoren der Appenzeller Kantonalbank. Art. 14
4 Wird der Fonds aufgelöst, oder wird seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquida- tionsvermögen an die Appenzeller Kantonalbank zurück.
1 Abgeändert (lit. d) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
3 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
4 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Art. 15
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten
1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
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