Verordnung über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds
                            Verordnung  über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds  vom 27. November 1958  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt  auf  Art.  27  Abs.  1  der  Kantonsverfassung  vom  24.  Wintermonat  1872  und  Art. 10 des Gesetzes über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter  dem  Namen  «Bürgschaftsfonds  Appenzell  I.  Rh.»  (nachfolgend  «Fonds»  ge-  nannt) wird eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete kantonale An-  stalt  mit  Sitz  und  Gerichtsstand  in  Appenzell  geschaffen,  und  als  Geschäftszweig  der Appenzeller Kantonalbank, Appenzell, übertragen.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Fonds  bezweckt,  für  Einwohner  *    des  Kantons  Appenzell  I.Rh.  auf  zeitlich  be-  schränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite, Kautionen und Garantien zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Gesuche  um  eine  Bürgschaftsübernahme  kann  nur  entsprochen  werden,  wenn  der  Antragsteller  gut  beleumdet,  vertrauenswürdigen  Charakters,  nicht  über-  schuldet, beruflich tüchtig und in der Regel erwerbstätig ist.  Art. 3  Der Fonds darf Kredite nur zur folgenden Verwendung verbürgen:  a)    zum  Erwerb  und  zur  Verbesserung  von  landwirtschaftlichen  Liegenschaften,  Geschäfts- und Wohnhäusern;  b)    zum  Kaufe  von  berufsbedingten  Handelsgütern,  totem  und  lebendem  Inventar,  Rohstoffen, Fabrikaten und Verbrauchswaren, sowie zur Anschaffung und zum  Unterhalt von Einrichtungen, Maschinen und Geräten zu Geschäftszwecken;  c)    zur Sicherung lebenswichtiger Bedarfsartikel und zur Bezahlung unvorhergese-  hener Pflichtausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 5. Juni 1972 und 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.  *   Die Verwendung der männlichen  Β  ezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   zur Kautions- und Zahlungsgarantieleistung, die sich aus der beruflichen Betä-  tigung des Antragstellers ergeben. Kredite zur Umschulung sollen in der Regel  nicht verbürgt werden.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgschaft erfolgt:  Arten der Bürg-  schaft  a)    als ergänzende Sicherung in Verbindung mit nicht voll bankfähiger Deckung;  b)    als reine Bürgschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds kann für einzugehende Risiken Neben- oder Rückbürgschaft verlangen.  Art. 5  Die  maximale  Höhe  der  Bürgschaftsverpflichtung  darf  in  der  Regel  nicht  überstei-  gen:  Begrenzung der  Bürgschaft  Fr. 50’000.— bei ergänzender Bürgschaft,  Fr. 10’000.— bei reiner Bürgschaft.  Art. 6  Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Appenzeller Kantonal-  bank verpflichten.  Bürgschafts-  gläubiger  Art. 7  Der  Gesamtbetrag,  bis  zu  dem  der  Fonds  sich  mit  Bürgschaften  verpflichten  kann,  beträgt  für  ergänzende  Bürgschaften  das  Sechsfache,  für  reine  Bürgschaften  das  Vierfache,  für  Kautionen  und  Garantien  das  Zehnfache  des  Grundkapitals  und  der  Reserve.  Verbürgungs-  grenzen  Art. 8  Der Fonds ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Bürgschaftsrisiken rückzuver-  sichern.  Rückversiche-  rung  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserve.  Grundkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Grundkapital  beträgt  Fr.  200’000.—  und  setzt  sich  aus  Stammeinlagen  und  allfälligen  Garantieverpflichtungen  zusammen.  Die  Appenzeller  Kantonalbank  be-  schafft es freiwillig und etappenweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch GrRB vom 5. Juni 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens  ein  Viertel  des  Grundkapitals  soll  aus  Stammeinlagen  bestehen.  Im  Einverständnis mit dem Bankrat der Appenzeller Kantonalbank kann der Grosse Rat  das Grundkapital erhöhen.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einnahmen des Fonds bestehen aus:  a)    den Zinsen des Stammkapitals und der Reserven;  b)    allfälligen Abschlussprovisionen und Prämien auf bewilligten Bürgschaften;  c)    verschiedenen Eingängen und Zuwendungen;  d)    einem allfälligen Beitrag der Appenzeller Kantonalbank an die Verwaltungskos-  ten;  e)    einem  allfälligen  Deckungszuschuss  zur  Wiederherstellung  des  vorgeschriebe-  nen Bürgschaftspotentials.  Art. 11  Die Einnahmen des Fonds werden verwendet:  a)    zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;  b)    zur Bestreitung allfälliger Rückversicherungsprämien;  c)    zur Äufnung eines Reservefonds.  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe des Fonds sind diejenigen der Appenzeller Kantonalbank.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bankrat  der  Appenzeller  Kantonalbank  ist,  vorbehältlich  des  Aufsichtsrechtes  des Grossen Rates, Verwaltungsbehörde des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erlässt  ein  Geschäftsreglement  über  die  Organisation  des  Fonds  und  über  die  Befugnisse  der  Geschäftsleitung  und  ist  zuständig  zur  Festsetzung  der  Geschäfts-  bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrollstelle sind die Revisoren der Appenzeller Kantonalbank.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Fonds aufgelöst, oder wird seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquida-  tionsvermögen an die Appenzeller Kantonalbank zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (lit. d) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.