Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden Vom 29. August 1950 (Stand 1. September 1950) Zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beidseitigen Oberbehörden nachfolgen - der Vertrag abgeschlossen worden.
Art. 1 Kraftwerk Birsfelden; Beizug der Elektra Baselland und der
Elektra Birseck; Zweck des Vertrages; Hinweis auf Statuten
1 Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, unter der Firma «Kraftwerk Birsfel - den AG» mit Sitz in Birsfelden (Kanton Basel-Landschaft), eine Aktiengesell - schaft zu gründen, mit dem Zweck, die Wasserkraft des Rheins zwischen der bestehenden Wasserkraftanlage Augst-Wyhlen und der oberen Staugrenze des Kraftwerkes Kembs auszunützen.
2 Zur Gründung der Gesellschaft werden die Elektra Baselland in Liestal und die Elektra Birseck in Münchenstein beigezogen, wobei beide Genossenschaf - ten zusammen 25% der Aktien übernehmen; diese werden ihnen vom Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt.
3 Der vorliegende Vertrag bezweckt die Festsetzung der Pflichten, welche die beiden Vertragsparteien mit Bezug auf diese Gesellschaft auf sich nehmen, und der Rechte, die sie sich gegenseitig mit Bezug auf diese Gesellschaft zusi - chern.
4 Die jeweils gültigen Statuten der Kraftwerk Birsfelden AG gelten als integrie - render Bestandteil dieses Vertrages.
Art. 2 Projekt für das Kraftwerk Birsfelden
1 Zur Ausnützung der in Art. 1 erwähnten Wasserkraft soll der Rhein oberhalb der Birsmündung mittels eines Stauwehrs und eines der Erzeugung elektri - scher Energie dienenden Maschinenhauses gestaut werden. Die Austiefung des Rheins unterhalb des projektierten Kraftwerkes Birsfelden zur Vermehrung des Nutzgefälles dieses Werkes bleibt vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
Art. 3 Zweck der Gesellschaft
1 Die zu gründende Aktiengesellschaft bezweckt ausschliesslich:
a. die Erstellung des in Art. 2 beschriebenen Kraftwerkes Birsfelden, soweit es sich um Anlagen handelt, die beiden Vertragsparteien dienen, und
b. die Erzeugung elektrischer Energie in diesem Kraftwerk und deren Abga - be an die Vertragsparteien und zwar im Schaltgebäude an den Endver - schlüssen der abgehenden 50-kV-Kabelleitungen.
Art. 4 Wasserrechtsverleihungen
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, bei den zuständigen Behörden der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden gemeinsam die zur Nutzbarmachung der vorgenannten Wasserkraft erforderlichen Verlei - hung zuhanden der von ihnen zu gründenden Aktiengesellschaft zu erwirken.
Art. 5 Energieabtausch
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die zu gründende Aktiengesellschaft die sich aus dem Energieabtausch zwischen den Rheinkraftwerken Albbruck-Dogern und Birsfelden ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt, d. h. dass die Aktiengesellschaft
a. die seitens der badischen Regierung gemäss Erklärung vom 26. Novem - ber 1929 zugesicherte Ausfuhrbewilligung für den ganzen badischen Kraftanteil mit allen anhaftenden Rechten und Pflichten annimmt, und
b. gemäss Vereinbarung vom 24. April 1929 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt einerseits und der Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG in Waldshut a.Rh. anderseits die der badischen Gefällsstrecke ent - sprechende Energiemenge während der ganzen Dauer dieser Ausfuhrbe - willigung in die Schweiz einführt.
Art. 6 Jährlicher Wasserzins
1 Der jährliche Wasserzins, den das Kraftwerk Birsfelden an die Kantone Ba - sel-Landschaft und Basel-Stadt für die ihnen gemäss Art. 17 der schweizeri - schen Wasserrechtsverleihung
1 ) zustehenden Kraftanteile zu bezahlen hat, be - trägt pro PS der in Absatz 2 erwähnten mittleren jährlichen Brutto-Produktions - möglichkeit:
a. 6 Fr. für die Bruttoleistung aus der 12–10monatigen Wasserführung,
b. 4 Fr. für die Mehrleistung aus der 10–8monatigen Wasserführung,
c. 2 Fr. für die weitere Mehrleistung aus der weniger als 8monatigen Wasserführung.
1) SGS 493 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
2 Die für die Wasserzinsberechnung für das Kraftwerk Birsfelden massgebende Brutto-Produktionsmöglichkeit ist die effektive Brutto-Produktionsmöglichkeit dieses Werkes, vermindert um die Brutto-Produktionsmöglichkeit der Kraftwer - ke Augst-Wyhlen, welche diese infolge des Einstaus durch das Kraftwerk Birs - felden einbüssen.
3 Unter der 12- bzw. 10- bzw. 8monatigen Wasserführung wird diejenige Wassermenge des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden verstanden, die diesem Werk im Sinne von Art. 16 der bundesrätlichen Verordnung über die Berech - nung des Wasserzinses, vom 12. Februar 1918, ganzjährig bzw. während 305 bzw. 244 Tagen pro Jahr, die nicht aufeinander folgen müssen, zur Verfügung steht.
4 Bis zum Jahre 1960 wird der jährliche Wasserzins im voraus aufgrund der mittleren Wasserführung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden in den Jahren
1901-1950 berechnet. Vom Jahre 1961 an wird der jährliche Wasserzins je - weils für eine 10jährige Periode im voraus vereinbart aufgrund der mittleren Wasserführung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden in den Jahren 1901–
1960 bzw. 1901–1970 usw.
5 Der für eine Periode vereinbarte jährliche Wasserzins erfährt innerhalb einer Periode nur eine Änderung, wenn durch Veränderung der Schluckfähigkeit der Turbinen oder der im Mittel eines Jahres festgestellten Ober- und Unterwasser - spiegelkoten ein gegenüber dem vereinbarten Wasserzins um mindestens 3% grösserer oder kleinerer Zins resultieren würde.
6 Der Wasserzins ist jeweilen am 30. Juni für das betreffende Kalenderjahr zahlbar.
Art. 7 Rechte und Pflichten
1 Die Beteiligung der beiden Vertragsparteien am Bau und Betrieb des Kraft - werkes Birsfelden geschieht zu gleichen Teilen. Jede Vertragspartei verpflich - tet sich, hälftig an das Bau- und Betriebskapital der Aktiengesellschaft beizutra - gen.
2 Jede Vertragspartei hat während der ganzen Vertragsdauer Anspruch auf die Hälfte der gesamten Netto-Produktionsmöglichkeit des Kraftwerks. Sie ver - pflichtet sich dagegen, hälftig an den gemäss Art. 10 berechneten jährlichen Kostenaufwand beizutragen und zwar unbekümmert darum, ob sie ihren Ener - gieanteil voll bezogen hat oder nicht.
3 Unter der gesamten jeweiligen Netto-Produktionsmöglichkeit ist die beim je - weiligen Wasserzufluss mit den verfügbaren Maschinen erzeugbare Leistung in kW oder kVA verstanden, welche nach Abzug des Eigenbedarfs der Kraft - werksanlage und der als Ersatz für den Einstau den Kraftwerken Augst-Wyhlen zur Verfügung zu stellenden Leistung verbleibt. Die Netto-Produktionsmöglich - keit erhöht sich um eine allfällig vom Kraftwerk Kembs aufgrund von Art. la der schweizerischen Wasserrechtsverleihung in natura zu entrichtende Entschädi - gung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
Art. 8 Beschaffung der Geldmittel
1 Die beiden Vertragsparteien übernehmen je 50% des gesamten Aktienkapi - tals und sind auch verpflichtet, zu gleichen Teilen für die Aufbringung der erfor - derlichen weitern Mittel für den Bau und Betrieb des Werkes besorgt zu sein.
2 Weitere zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderliche Geldmittel sol - len durch Anleihen beschafft werden oder durch Kredite, die bei günstiger Lage des Geldmarktes in langfristige Anleihen umzuwandeln sind.
Art. 9 Beteiligung der Elektra Baselland und der Elektra Birseck
1 Der Kanton Basel-Stadt erkennt dem Kanton Basel-Landschaft das Recht zu, sich mit der Elektra Baselland und der Elektra Birseck hinsichtlich der Verfü - gung über die ihm zustehende Netto-Produktionsmöglichkeit zu verständigen. Dem Kanton Basel-Stadt gegenüber bleibt der Kanton Basel-Landschaft auch nach einer solchen Abtretung von Energie oder der Abtretung von Aktien ge - mäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Statuten allein berechtigt und verpflichtet.
Art. 10 Jährlicher Kostenaufwand
1 Der totale jährliche Kostenaufwand, an den die beiden Vertragsparteien nach
Art. 7 beizutragen haben, umfasst die nachstehenden Positionen 1–10:
1. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt des Kraftwerks und der Schiffahrts - anlagen.
2. Die Verwaltungs- und allgemeinen Unkosten.
3. Die Steuern, Wasserzinsen und sonstigen öffentlichen Abgaben.
4. Die Zinsen der Anleihen und der Kredite.
5. Die Abschreibungen. Diese sollen betragen:
a. auf den maschinellen und elektrischen Anlagen des Kraftwerks
3,3% der Erstellungskosten,
b. auf allen übrigen Anlagen des Kraftwerks und auf den Schiffahrtsan - lagen 1,3% der Erstellungskosten,
c. auf den zulasten des Anlagekapitals angeschafften Mobilien und Werkzeugen und auf dem Inventarwert der Bau- und Betriebsmate - rialien 10%,
d. auf den Finanzierungskosten 20%.
6. Die Einlage in den Erneuerungsfonds. Diese soll jährlich mindestens
200'000 Fr. betragen bis der Fonds einen Bestand von 10'000'000 Fr. er - reicht hat.
7. Die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds. Diese wird gemäss Art.
671 OR berechnet, soll jedoch mindestens 100'000 Fr. betragen bis die - ser Fonds einen Bestand von 1/5 des Grundkapitals erreicht hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
8. Zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen. Diese können durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt werden.
9. Die Dividende auf dem Aktienkapital. Die Dividende soll den durchschnitt - lichen Hypothekarzinsfuss der beidseitigen Kantonalbanken im Mittel des Jahres für erste Hypotheken auf Wohnhäuser um nicht mehr als 1% über - steigen.
2 Von dem Gesamtbetrag der Positionen 1–9 kommen in Abzug:
10. Die Einnahmen der Gesellschaft aus Zinsen und Verpachtungen, sowie allfällige andere Einnahmen.
3 Die Vertragsparteien haben ihren Anteil an dem jeweiligen jährlichen Kosten - aufwand ratenweise je nach dem Zahlungsbedürfnis der Aktiengesellschaft einzuzahlen. Die Restzahlung hat im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende zu erfolgen.
Art. 11 Kosten der Vorarbeiten
1 Der gleiche Verteiler wie für die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten findet auch Anwendung auf die Kosten für die Vorarbeiten (Projekte, Gutachten usw.), soweit dieselben im gegenseitigen Einverständnis der beiden Vertrags - parteien bis jetzt gemacht wurden oder in Zukunft noch gemacht werden. Die sich ergebenden beidseitig anerkannten Beträge werden den Vertragsparteien durch das Kraftwerkunternehmen vergütet.
Art. 12 Zinsen
1 Während der Bauzeit werden das Aktienkapital und allfällig weitere Einlagen gemäss Art. 8 Absatz 1 der Vertagsparteien zulasten der Baurechnung zu jähr - lich 3% verzinst und zwar spätestens bis zum Tage der Inbetriebnahme des Werkes gemäss Art. 8 Ziffer 3 der schweizerischen Wasserrechtsverleihung.
Art. 13 Verwaltung und Geschäftsführung
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anspruch auf je die Hälfte der Sitze im Verwaltungsrat. Ihre Wahlvorschläge sind für die General - versammlung verbindlich. Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates werden für je eine statutarische Amtsdauer abwechselnd von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt in für den Verwaltungsrat verbindlicher Wei - se bezeichnet. Präsident und Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Kanton angehören.
2 Es solle eine möglichst einfache Verwaltung und Geschäftsführung ange - strebt werden.
3 Bau, Betrieb und Verwaltung des Kraftwerkes sind nach rein kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.
4 Ein Verwaltungs- und Betriebsreglement soll das Nähere über die Geschäfts- und Betriebsführung bestimmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
5 Vorbehältlich der Verleihungsbestimmungen darf das Unternehmen nicht mit werkfremden Aufgaben belastet werden.
Art. 14 Vermeidung gegenseitiger Konkurrenzierung
1 Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, die in eigenen Werken er - zeugte oder aus fremden Werken bezogene Energie weder direkt noch indirekt in das Absatzgebiet der andern Vertragspartei zu liefern oder anzubieten, es sei denn, dass letztere vorher ihre ausdrückliche Zustimmung gibt.
2 Als Absatzgebiet einer Vertragspartei gilt ihr Kantonsgebiet, sowie ihr Grund - eigentum jenseits der Kantonsgrenze, soweit es von dieser aus ein zusam - menhängendes Ganzes darstellt und sofern es einem im öffentlichen Interesse der betreffenden Vertragspartei liegenden Zwecke dient (z. B. Stadion St. Ja - kob, Kunsteisbahn).
3 Dem eigenen Grundeigentum einer Vertragspartei mit der nämlichen räumli - chen Abgrenzung gleichgestellt ist das Grundeigentum ihrer Gemeinden und öffentlichrechtlichen Institutionen (z. B. Christoph-Meriansche Stiftung), sowie solcher Unternehmungen, bei denen ein wichtiges öffentliches Interesse der betreffenden Vertragspartei vorhanden ist und die keine weitergehende Er - werbstätigkeit ausüben, als zur Deckung ihrer Auslagen einschliesslich norma - le Verzinsung ihres Anlagekapitals nötig ist.
4 Wird ein von der Kantonsgrenze ausgehendes Grundstück durch eine Staats- oder Gemeindestrasse des andern Kantons oder durch ein öffentliches Gewäs - ser durchschnitten, so gilt dieses Grundstück von der Kantonsgrenze aus nur bis zu dieser Strasse oder diesem öffentlichen Gewässer als zusammenhän - gend.
5 In Augst steht dem Kanton Basel-Stadt die Energielieferung für den Eigenbe - darf des Kraftwerks mit Büros und Wohngebäuden, des Gasthofes zum Rössli und des Bauernhofes (ehemalige Anstalt), zu, soweit und solange die letzteren Eigentum des Kraftwerks sind.
6 Der Energiehandel zwischen dem Elektrizitätswerk Basel und den beiden Elektra-Genossenschaften Baselland und Birseck bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
7 Die Energielieferung für elektrische Bahnen, die einer der beiden Vertrags - parteien oder einer oder mehreren ihrer Gemeinden oder einer Kombination beider ganz oder mehrheitlich gehören, jedoch ausschliesslich für die eigenen Betriebszwecke dieser Bahnen, ist der betreffenden Vertragspartei reserviert auch da, wo die betreffende Bahn sich ausserhalb des Kantonsgebietes der betreffenden Vertragspartei befindet.
8 Die beiden Vertragsparteien werden die vorstehenden Verpflichtungen auch den in ihrem Kantonsgebiet tätigen Elektrizitätsunternehmungen auferlegen, welche direkt oder indirekt aus einem der Kraftwerke Augst oder Birsfelden Energie beziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
9 Verletzungen dieses Abgrenzungsabkommens geben der verletzten Partei den Anspruch auf sofortige Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustan - des.
10 Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen wird § 16 des Ener - gielieferungs-Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt vom 22. November 1906
2 ) (Gebietsabgrenzung) aufgehoben.
Art. 15 Verteilung von Arbeiten und Lieferungen
1 Bei Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für das Kraftwerk Birsfelden sol - len Unternehmer und Lieferanten aus den Kantonsgebieten der beiden Ver - tragsparteien nach Möglichkeit gleichmässig berücksichtigt werden.
Art. 16 Dauer des Vertrages
1 Der Vertrag dauert bis zum Ablauf der für das Kraftwerk Birsfelden erteilten Wasserrechtsverleihungen mit Einschluss allfälliger Verleihungserneuerungen. Die Gesellschaft wird vor Ablauf der Verleihung jeweils um deren Erneuerung nachsuchen.
Art. 17 Rückkauf
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, von dem ihnen nach Art. 63 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. De - zember 1916
3 ) sowie nach Art. 26 der schweizerischen Wasserrechtsverlei - hung
4 ) für ihre Gefällsanteile zustehenden Rückkaufsrechte ohne gegenseiti - ges Einverständnis keinen Gebrauch zu machen.
Art. 18 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Vertrag entstehen, sind erst- und letztinstanzlich durch das schweizerische Bundesgericht zu entscheiden.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Vorliegender Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit im Kanton Basel-Landschaft der Genehmigung
5 ) des durch Gesetz ermächtigten Landrates, im Kanton Ba - sel-Stadt der Genehmigung des Grossen Rates und der Bestätigung bei einer allfälligen Referendumsabstimmung. Die Wirksamkeit des Vertrages wird fer - ner von der Annahme der Verleihungen seitens der beiden Vertragsparteien abhängig gemacht.
2) SGS 491.11
3) SR 721.80
4) SGS 493
5) Vom Landrat am 10. September 1951 genehmigt (GS 20.351). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.08.1950 01.09.1950 Erlass Erstfassung GS 20.148 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.08.1950 01.09.1950 Erstfassung GS 20.148 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
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