Beschluss betreffend Beitragsleistung für gedeckte Schwimmbäder, die zur Verfügung de... (414.23)
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Beschluss betreffend Beitragsleistung für gedeckte Schwimmbäder, die zur Verfügung der Schulen stehen

1 Beschluss vom 12. März 1971 betreffend Beitragsleistung für gedeckte Schwimmbäder, die zur Verfügung der Schulen stehen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 22. Mai 1957 betreffend die Beitragsleistung an Schulhausbauten und auf die für die Beitragsleistung an Turnhallen angewandten Regeln; gestützt auf Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 1968 betreffend Änderung des Artikels 9 des Gesetzes vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarschulunterricht, geändert durch Gesetz vom 14. Februar 1962; in Erwägung: Der Staat hat an den Bau von Turnhallen für die Primar- und Sekundarschulen Beiträge zu leisten. Ein gedecktes Schwimmbad kann eine oder mehrere Turnhallen ersetzen und bringt die Schüler ausserdem in den Genuss der mannigfachen Vorteile, die ihnen aus dem Schwimmen erwachsen. Es sind deshalb die Bedingungen fest zulegen, unter denen der Staat die gedeckten Schwimmbäder subventionieren kann, und auch die Begrenzungen dieser Beitr agsleistung zu regeln. Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion, beschliesst:

Art. 1

Wenn Gemeinden (eine allein oder mehrere gemeinsam) im Rahmen von Schulhausbauten ein gedecktes Schwimmbad erstellen oder sich finanziell am Bau solcher Bäder beteiligen, die auch zur Verfügung der Schulen stehen, kann der Staat diesen Gemeinden Beiträge bewilligen.
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Art. 2

Der Ansatz und die Höhe des Be itrages für den Bau gedeckter Schwimmbäder werden von Fall zu Fall festgelegt, auf Grund der geltenden Beitragsbedingungen für di e Primar- und Sekundarschulbauten und der Turnhallen, sowie auf Grund der Benützung des Bades durch die betreffenden Schulen.

Art. 3

1 Wenn gedeckte Schwimmbäder von Dritten erstellt und von Gemeinden finanziell unterstützt werden, wird de n betreffenden Gemeinden nur dann ein Beitrag bewilligt, wenn diese di e Benützung des Bades für schulische Zwecke vertraglich und im Einverstän dnis mit der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Di rektion) festlegen.
2 Die für die Beitragsberechnung in Betracht gezogene Summe darf in diesem Fall den effektiven Aufwand der interessierten Gemeinden an die Baukosten nicht übersteigen.

Art. 4

Der Staatsrat setzt den Beitrag auf Antrag der Direktion fest.

Art. 5

Wenn die Bedingungen für den Genuss eines Beitrages nicht mehr erfüllt sind, kann der Staat dessen gänzliche oder teilweise Rückerstattung verlangen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, im Sonderdruck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
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