Verordnung über die Tiergesundheit (925.32)
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Verordnung über die Tiergesundheit

Verordnung über die Tiergesundheit (TGV) vom 16. November 1998 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 59 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
1966 1 ) , auf Art. 30 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998 2 ) sowie auf Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 3 ) , verordnet: I. Organe der Tierseuchenpolizei (1.)

Art. 1 Veterinäramt

4 )
1 Die Tierseuchenpolizei wird durch das Veterinäramt unter der Leitung des Kantonstierarztes ausgeübt
5 )
.
2 Der Kantonstierarzt wird vom Regierungsrat gewählt. Das Departement Gesundheit und Soziales regelt seine Stellvertretung. *
3 Der Regierungsrat kann nach Bedarf amtliche Tierärzte 6 ) für bestimmte Ge - biete ernennen. Die amtlichen Tierärzte sind dem Veterinäramt unterstellt.
1) TSG (SR 916.40 ); vgl. auch eidg. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401 )
2) bGS 920.1
3) KV (bGS 111.1 )
4) Art. 6 G über die Landwirtschaft
5) Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 300 f. TSV
6) Art. 3 Ziff. 1 TSG, Art. 302 f. TSV * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Kontrolltierärzte 1 )

1 Das Veterinäramt bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere oder mehr als 50 Haushühner gehalten werden, einen Kontrolltierarzt.
2 Die Kontrolltierärzte verrichten ihren Dienst nach den Weisungen des Vete - rinäramtes. Sie können zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen verpflichtet werden.

Art. 3 Nichtamtliche Tierärzte 2 )

1 Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, zumutbare seu - chenpolizeiliche Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu überneh - men und zu diesem Zweck auf eigene Kosten eine Seuchenausrüstung ge - mäss den Weisungen des Veterinäramtes zu halten.
2 Bei der Erfüllung seuchenpolizeilicher Aufträge stehen den nichtamtlichen Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe 3 ) zu.

Art. 4 Viehinspektoren 4 )

1 Jede Gemeinde bildet einen Viehinspektionskreis. Das Departement Ge - sundheit und Soziales kann eine abweichende Einteilung vornehmen. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt für jeden Viehinspekti - onskreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Die Gemeinden unter - breiten Wahlvorschläge. *
3 Die Viehinspektoren erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Vete - rinäramtes. Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Viehinspekto - ren.

Art. 5 Bieneninspektoren 5 )

1 Das Veterinäramt bezeichnet die Bieneninspektionskreise und ernennt für jeden von ihnen einen Bieneninspektor und einen Stellvertreter.
1) Art. 304 TSV
2) Art. 3 TSG
3)
Art. 294 TSV
4) Art. 4 TSG, Art. 305 TSV
5) Art. 5 TSG, Art. 308 ff. TSV
2 Der Kantonstierarzt sorgt für die Ausbildung der Bieneninspektoren und er - teilt ihnen nach bestandener Prüfung den kantonalen Fähigkeitsausweis 2 ) . Er bietet sie zu Weiterbildungskursen auf. II. Seuchenbekämpfungsmassnahmen 3 ) (2.)

Art. 6 Grundsatz

1 Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen nach den Vorschriften des Bun - des und des Kantones alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern 4 ) .

Art. 7 Notsituationen

1 Tritt überraschend eine Tierseuche auf, zu deren Bekämpfung die in Ge - setz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, so be - schliesst der Regierungsrat die nötigen Sofortmassnahmen.

Art. 8 Mitwirkungspflicht der Behörden 5 )

1 Die Gemeinden unterstützen seuchenpolizeiliche Massnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfü - gung.
2 Das Veterinäramt kann kantonale Amtsstellen, deren sachliche Zuständig - keit mitbetroffen ist, mit der Durchführung seuchenpolizeilicher Massnahmen betrauen.
2) Art. 310 TSV
3) Zu den einzelnen Bekämpfungsmassnahmen siehe insbesondere Art. 59 ff. TSV
4) Art. 9 TSG
5) Art. 295 TSV, Art. 8 G über die Landwirtschaft
III. Entschädigungen (3.)

Art. 9 Amtliche Schätzung 1 )

1 Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat in der Regel vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt durch zwei vom Veterinäramt ernannte Schätzungsexperten.
2 Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unterzeichnung vorzulegen.

Art. 10 Entschädigungen für Tierverluste 2 )

1 Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht entschädigt.
2 Besteht eine Entschädigungspflicht, so zahlt die Tiergesundheitskasse für Tiere aller Gattungen 90% des Schätzungswertes. Verwertungserlöse sind anzurechnen.
3 Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn: a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat. b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beein - trächtigt wurde; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Siche - - ge Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit so - wie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.

Art. 11 Andere Entschädigungen 3 )

1 Die Tiergesundheitskasse kann Entschädigungen leisten, wenn seuchen - polizeiliche Massnahmen einen Minderwert von Tieren verursachen oder wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tier - ärztlichen Behandlung bedürfen.
1)
Art. 36 TSG, Art. 75 TSV
2) Art. 32 ff. TSG, Art. 24 G über die Landwirtschaft
3) Art. 24 G über die Landwirtschaft
2 Sie kann mit Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales Ent - schädigungen an Personen ausrichten, die wegen Sperrmassnahmen einen Erwerbsausfall erleiden und dadurch in eine Notlage geraten. * IV. Förderung der Tiergesundheit (4.)

Art. 12 Beiträge der Tiergesundheitskasse 1 )

1 Die Tiergesundheitskasse unterstützt Massnahmen, die der Vorbeugung und der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Tierseuchen und der Förde - rung der Tiergesundheit dienen. Beiträge können insbesondere geleistet werden an: a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und der Bekämpfung von Seuchen und der Gesunderhaltung von Tierbe - ständen dienen, wie Tierkörpersammelstellen, Notschlachtanlagen, Räudebäder und dergleichen; b) Tiergesundheitsdienste; c) Forschungsprojekte über die Tiergesundheit und die Tierhaltung.
2 Die Zusprechung von Beiträgen bedarf der Genehmigung des Departe - ments Gesundheit und Soziales. * V. Verkehr, Handel und Veranstaltungen mit Tieren (5.)

Art. 13 Registrierung und Kennzeichnung 2 )

1 Das Landwirtschaftsamt führt zuhanden der tierseuchenpolizeilichen Orga - ne ein Register über alle Betriebe, in denen Nutztiere gehalten werden. Die Erhebung, die Erfassung und die Weitergabe der Daten richten sich nach den Vorschriften des Bundes.
2 Das Veterinäramt kann Weisungen über die vom Tierhalter zu führenden Bestandeskontrollen und die Kennzeichnung der Tiere erlassen.
1) Art. 24 Abs. 2 G über die Landwirtschaft
2) Art. 7 ff. TSV

Art. 14 Beförderung von Tieren

1 Das Veterinäramt trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte auf Schienen und Strassen. Die Kontrolle der Strassentransporte ist Sache der Kantonspolizei.
2 Das Strassenverkehrsamt prüft, ob Strassenfahrzeuge, die dem regelmäs - sigen Transport von Nutztieren dienen, den Vorschriften über die Tierseu - chen und den Tierschutz genügen 1 ) . Es führt ein Verzeichnis der geprüften und für den Transport zugelassenen Fahrzeuge.

Art. 15 Viehmärkte und andere Veranstaltungen mit Tieren 2 )

1 Viehmärkte, Viehschauen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem Veterinäramt spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu melden.
2 Viehmärkte dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten wer - den. Es regelt die Auffuhrbedingungen und trifft die erforderlichen Überwa - chungsmassnahmen. Die Kosten der Überwachung übernimmt die Tierge - sundheitskasse.
3 Bei den übrigen Veranstaltungen trifft das Veterinäramt von Fall zu Fall die erforderlichen Massnahmen. Die Kosten der Massnahmen trägt der Veran - stalter.

Art. 16 Viehhandel 3 )

1 Für den Viehhandel gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes, die Bestimmungen des Viehhandelskonkordats 4 ) .
2 Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind an das Veterinäramt zu richten. Dem Gesuch sind beizulegen: a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Einführungs - kurses für Viehhändler; b) eine Bestätigung des Kontrolltierarztes, dass der Händlerstall den Vor - schriften über die Tierseuchen und den Tierschutz entspricht; c) ein Nachweis über die Hinterlegung der Kaution, sofern der Handel auf eigene Rechnung betrieben wird.
1) Art. 25 TSV
2) Art. 18 TSG, Art. 27 ff. TSV
3)
Art. 34 ff. TSV
4) Interkantonale Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel (bGS
925.51 )
3 Für die Erteilung des Viehhandelspatentes hat der Gesuchsteller jährlich eine Grundgebühr, eine Kanzleigebühr und Umsatzgebühren an die Tierge - sundheitskasse zu leisten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühren fest.
4 Die Patentinhaber sind verpflichtet, eine lückenlose, auf dem neuesten Stand gehaltene Viehhandelskontrolle gemäss den Weisungen des Veteri - näramtes zu führen. Die Viehhandelskontrolle ist jeweils nach Abschluss ei - nes Kalenderjahres zusammen mit dem abgelaufenen Patent unaufgefordert dem Veterinäramt einzureichen. VI. Entsorgung tierischer Abfälle (6.)

Art. 17 Entsorgungspflicht 1 )

1 Schlachtanlagen und Metzgereien müssen gegenüber dem Veterinäramt nachweisen, dass die Entsorgung ihrer tierischen Abfälle durch schriftliche Vereinbarung langfristig gesichert ist.
2 AIIe übrigen Inhaber tierischer Abfälle haben diese an die vom Veteri - näramt bezeichnete Tierkörpersammelstelle zu liefern. Das Veterinäramt re - gelt die Ausnahmen und die weitere Entsorgung 2 ) .
3 Die Gemeinden sind für die Entsorgung von Tierkörpern verantwortlich, die auf ihren Weidegebieten anfallen und vom Tierhalter nicht selbst geborgen werden. Die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung ge - stellt werden.

Art. 18 Tierkörpersammelstellen 3 )

1 Die Gemeinden errichten und betreiben Tierkörpersammelstellen und er - lassen ein Reglement für die Benützer. Der Regierungsrat kann Gemeinden zum Bau und Betrieb gemeinsamer Tierkörpersammelstellen verpflichten, um eine zweckmässige Entsorgung sicherzustellen.
2 Baugesuche und Benützerreglemente für Tierkörpersammelstellen sind dem Veterinäramt zur Genehmigung einzureichen.
1)

Art. 16 f. eidg. V über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA; SR 916.441.22 )

2) Art. 27 G über die Landwirtschaft
3) Art. 4 und 18 VETA (SR 916.441.22 ), Art. 26 G über die Landwirtschaft
3 Die Gemeinden ernennen für jede Tierkörpersammelstelle einen Betreuer 1 ) und regeln dessen Entschädigung. Die Betreuer verrichten ihren Dienst ge - mäss dem vom Veterinäramt erlassenen Pflichtenheft.

Art. 19 Wasenplätze 2 )

1 Die Gemeinden bestimmen im Einvernehmen mit der örtlichen und der kantonalen Gewässerschutzstelle einen Wasenplatz, der in Notsituationen zum Vergraben von Tierkadavern und Konfiskaten geeignet ist. Benachbarte Gemeinden können einen gemeinsamen Wasenplatz benützen. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 20 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der seuchenpolizeilichen Organe kann innert 20 Ta - gen beim Departement Gesundheit und Soziales schriftlich Rekurs erhoben werden. Rekurse gegen Massnahmen der Seuchenbekämpfung haben kei - ne aufschiebende Wirkung. *

Art. 21 Ergänzende Bestimmungen

1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tierkrankheiten erlassen ) .
2 Er regelt die Entschädigung der seuchenpolizeilichen Organe, soweit sie nicht Sache der Gemeinden ist.

Art. 22 Änderungen des Bundesrechts

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Verordnung an Änderungen des Bundesrechts anzupassen.
1)
Art. 311 TSV
2) Art. 8 VETA (SR 916.441.22 )
3) Art. 17 G über die Landwirtschaft

Art. 23 Aufgehobene Erlasse

1 Die Verordnung vom 13. Juni 1983 1 ) zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 19. Oktober 1971 2 ) über die Gebühren für die Ertei - lung des Viehhandelspatentes wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
1) bGS 925.32 (lf. Nr. 123) mit Änderung vom 18. November 1996 (lf. Nr. 625)
2) bGS 925.52 (lf. Nr. 101) mit Änderung vom 6. April 1982 (lf. Nr. 86)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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