Verordnung über die direkten Steuern (641.111)
CH - SH

Verordnung über die direkten Steuern

ie für die Steuerveranlagungsbehörde nachprüfbar
Art. 1 StG

Art. 7 Abs. 5 StG

§ 3
3)

§ 4 Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt

grundsätzlich als ungetrennt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe nur, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
§ 5
1 Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen und Lehrlingslohn auch das an deren Stelle getretene Ersatzeinkom- men des Kindes.
2 Minderjährige Steuerpflichtige haben auf die Abzüge gemäss Art.
35 und 37 StG Anspruch. Dem Inhaber der elterlichen Sorge stehen diese beim Minderjährigen berücksichtigten Abzüge nicht mehr zu.

§ 6 Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt

werden können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen) bestritten sind und dieser Zustand auf unabsehbare Dauer hinaus anhält.
§ 7

Art. 11 Abs. 2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweize- rischen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.

§ 8
1 Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet ist, während der die Steuerfaktoren der Ehegatten zusammenge- rechnet werden.
2 Nach erfolgter Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren- nung haftet jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.

Art. 10 Abs. 1 StG

Art. 10 Abs. 3 StG

Art. 11 Abs. 1 StG

Art. 11 Abs. 2

StG

Art. 14 Abs. 1 und 1a StG

4)
Erwerbseinkommen gehören auch die Leis- t. 39 StG. n der Schweiz endet, haben der Steuerbe-
Art. 18 StG

Art. 19 Abs. 2 StG

Art. 20 StG
Art. 21 StG
Art. 22 StG
§ 15
1 Eine Reduk tion des Eigenmietwertes infolge Mindernutzung wird gewährt nach dem Wegzug oder Tod von Familienangehörigen, die lange Zeit im Eigenheim des Pflichtigen gewohnt haben, oder bei Gebrechlichkeit, welche die Nutzung bestimmter Wohnräume ver- hindert, wenn dies e Räume unvermietbar sind.
2 Die Wegleitung zur Steuererklärung regelt die Einzelheiten und das Verfahren zur Geltendmachung des Mindernutzens.
3 Bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis 500'000 Franken darf der Eigenmietwert im Sinne von Art. 23 Abs. 2 St G höchstens einen Drit- tel der Bareinkünfte betragen. 15)
§ 16
1 Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gericht- licher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer el- terlichen Sorge stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr als zugeflossen, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt werden.
2 Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimenten- bevorschussung gemäss Art. 42a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sofern sie an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.

§ 17 Werden Prämien an Versicher ungen als Gewinnungskosten aner-

kannt, so gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherun- gen, soweit sie nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkom- men.
§ 18
1 Vorbehältlich abweichender Regelungen in den nachstehenden Bestimmungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungs- jahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufs- kosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bun- dessteuer fe stgesetzt. Die dort im Anhang festgesetzten Pauscha- labzüge sind in der Wegleitung zur Steuererklärung abzudrucken.
2 Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der Lohnausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des ander n Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugs- berechtigung im Sinne von Art. 28 StG.

Art. 23 Abs. 2 und 3 StG 14)

Art. 25 lit. f StG

Art. 26 lit. d StG

4)
Art. 28 StG
ich die der Betriebsrechnung belasteten steuer- -mietwertes bei einem Alter -mietwertes be i einem Alter vom Steu-
Art. 30 StG
Art. 33 StG

Art. 34 Abs. 2 StG

Art. 35 Abs. 1

lit. a StG
§ 24
6)
§ 25
1 Beiträge an anerkannte Formen der gebund enen Selbstvorsorge müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) umschrieben sind. Die gebundene Selbstvorsorg e im Sinne von Art.
82 BVG kann den Berechtigten nur anwartschaftliche Ansprüche vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorgefalles grundsätzlich nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung genehmigt worden sein und von der Vor- sorgeeinrichtung oder Bankstiftung als "gebundene Vorsorgepolice" bzw. "gebundene Vorsorgevereinbarung" bezeichnet werden.
2 Diese Beiträge für die 3. Säule dürfen nicht übersteigen: - jährlich 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige bereits einer Vorsorgeeinrichtung nach Art.
80 BVG (2. Säule) angehört, - jährlich 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört.
3 Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich geltend machen.

§ 26 Übernimmt der Arbeitgeber die vollum fängliche Beitragsleistung für

die Vorsorge des Arbeitnehmers, so kann dieser seine übrigen Ver- sicherungsbeiträge nur gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. g ohne Erhöhung geltend machen.

§ 27 6)

§ 28
13) Nicht als Zuwendungen gelten Mitgliederbeiträge und mitgliederbei- tragsähnliche Leistungen.

Art. 35 Abs. 1 lit. e StG

Art. 35 Abs. 1 lit. g StG

Art. 35 Abs. 1 lit. l StG

13)
gelten solche, - bzw. Rentennachgenuss olgt auf Grund
4)

Art. 35 Abs. 1 lit. p StG

Art. 37 Abs. 1 lit. c StG

A rt. 40 StG

Art. 44 Abs. 1 lit. c StG

§ 32
6)
§ 33
10)
§ 34
1 Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Ei nkommen oder Vermögen vorhanden ist.
2 Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteu- erpflichtig.
§ 35
1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielt künfte. Hat die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerpe- riode bestanden, sind die während dieses Teils erzielten Einkünfte massgeblich.
2 Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG sowie die Sozialabzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
3 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regel- mässig fliessende Einkün fte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Mo- nate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Die Art. 39 und
40 StG bleiben vorbehalten.
§ 36
1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlos- senen Geschäftsjahre/s. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäfts- jahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.
2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächli- chen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massge- blichen Einkommens h erangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Er- gebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuzie- hen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestim mung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer
Art. 50 StG
Art. 51 StG
Art. 52 StG
toren (namentlich Kapitalgewinne und n, wenn igkeit sind alle davon betroffe- sammen Anstalten des öffentlichen Rechts fallen unter enschaften;
Art. 55 StG

Art. 60 Abs. 1 StG

§ 40
3)

§ 41 Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 BVG

(2. Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von ihr Begünstigten statutarisch oder reglementarisch nach den Grundsätzen der Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität setzen. Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dür- fen nicht getroffen werden. Sieht die Vorsorgeeinrichtung vor, dass ihre Organe Unterstützungsleistungen an in Not geratene Arbeitneh- mende nach Ermessen erbringen können, dürfen diese Leist gegenüber der eigentlichen beruflichen Vorsorge nur von unterge- ordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifter- firma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukom- men.

§ 42 8)

Ausländische juristische Personen, die lediglich einen formellen Sitz ohne eigentliche Tätigkeit in der Schweiz begründen, um ihre Gön- ner in den Genuss des Steuerabzuges nach Art. 35 Abs. 1 lit. l und
66 Abs. 1 lit. c zu bringen, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. f StG nicht.

§ 43 Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv - und Pas-

sivmitglieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie fest- gelegt sind.

§ 44 Juristische Personen, die Anspru ch auf die Ermässigung (Beteili-

gungsabzug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und deren Erträge.
§ 45
24)

§ 45a 24)

§ 46
1 Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.

Art. 62 Abs. 1 lit. d StG

Art. 62 Abs. 1 lit. f StG

Art. 73 StG
Art. 76 StG
Art. 90 StG
- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung emessung von - und Kirchgemeinden sind die Steu-
Art. 91 StG
Art. 92 StG
Art. 93 StG
§ 48b
28)
1 Vom Nettoeingang nach Abzug der Bezugsprovision werden die direkte Bundessteuer, die Personalsteuer und die Feuerwehr- pflichtersatzabgabe ausgeschieden.
2 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein- den einschliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantons- steuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuer füsse.
3 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.
4 Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ih- res Steueranteils vergütet.
5 Die Gemeinden einschliesslich der Kirchgemeinden leisten dem Kanton für die mit der Quellensteuerhebung verbundenen Arbeiten und Auslagen eine Entschädigung von 1,75 % des Gemeinde- des Kirchgemeindeanteils gemäss Abs. 2.
§ 49
1 Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.
2 Änderungen des Zivilstandes (Heirat, Verwitwung, Scheidung, Trennung), der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erst- mals in der folgenden Lohnperiode zu berücksichti gen. ...
27)
3 Wohnortswechsel der Quellensteuerpflichtigen sind mit Beginn der folgenden Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.
4 Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von so- genannten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf die Quellensteuerveranlagung entsprechend Anwendung.
§ 49a
28)
1 Übersteigt die Quellensteuer auf Naturalleistungen oder Trinkgel- dern die der steuerpflichtigen Person ausbezahlten oder gutge- schriebenen Entschädigungen, so hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren L eistung den Mehrbetrag bei der steu- erpflichtigen Person einzufordern.
2 Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis- tung den Steuerabzug vorgenommen und den Steuerbetrag der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteuerung ganz oder teilweise aufzuheben ist, so zahlt die Kantonale Steuerverwaltung den zuviel bezahlten Steuer- betrag dem Steuerpflichtigen zurück oder schreibt ihm den Steuer- betrag gut.

Art. 93 und 96 ff. StG

Art. 94 StG

Art. 94a Abs. 1 und Art. 106d

Abs. 1 StG
Steuern später als zwei Monate nach Ablauf der Ab-

Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d

Abs. 2 StG

Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d

Abs. 3 und
4 StG
Art. 98 bis
Art. 102 StG
Art. 105 StG
§ 54
27)
§ 55
27)

§ 56 27)

§ 57 27)

§ 58 27)

§ 59
27)
5. Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer

§ 60 Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuer-

bar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als 5'000 Fr. be- tragen.
§ 61
10)
§ 62
1 Wird die Voraussetzung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung nur für einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusse- rungsgeschäft erzielte Gewinn in einen steuerpflichtigen und in ei- nen steueraufgeschobenen Teil.
2 Wurde ein Steueraufschub nach altem Recht gewährt, so ist er nachträglich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.

§ 63 Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamt-

haft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.
§ 64
24)
§ 65
1 Das formale Rechtsgeschäft bildet die Grundlage der Gewinner- mittlung. Veräussert eine steuerpflichtige Person mehrere Grund-

Art. 112 lit. c StG

Art. 113 Abs. 3 StG

Art. 114 Abs. 1 StG

Art. 115 StG
einer von diesem be- chtigen nach

Art. 118 Abs. 4 StG

Art. 122 StG
oder unrichtig ausgefüllte Steuererklärungen sind zu ergänzen oder richt ig zu stellen; fehlende Belege sind einzufordern; d) die Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinne eines Antrages an die Kantonale Steuerverwaltung.
§ 70
1 Die Steuer - und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die Informationsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.
2 Für jede Einwohnergemeinde besteht ein Steuerkataster, in den sämtliche steuerpflichtigen Personen mit ihren Steuerfaktoren ein- zutragen sind. Die Grundstücke werden in den Steuerkataster der Gemeinde, in deren Gemarkung sie gelegen sind, sowie in denjeni- gen des Wohnortes jener Personen, welche Eigentum oder Nutz- niessung daran haben, eingetragen.

§ 71 Der Steuerkataster umfasst:

a) eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuer- pflichtige Person; b) die ausgefüllten Steuererkl ärungen samt Beilagen; c) die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und Schlussrechnung; d) den Liegenschaftenkataster; e) die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen.
§ 72
11)
1 Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwe- sen erforderlichen Drucksachen. Die Kosten tragen Kanton und Ge- meinden je zur Hälfte.
2 Die Kosten für die Anwenderprogramme gemäss § 4 Abs. 2 des Dekretes betreffend die Organisation des St euerwesens vom 27. November 2000 tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte. Der Anteil der Gemeinden setzt sich zusammen aus einem Sockelbei- trag von 2'000 Franken pro Gemeindesteuerverwaltung zuzüglich 22 Franken je steuerpflichtige natürliche Person (ohne an der Quelle besteuerte Personen). Massgebend für die Zahl der steuerpflichti- gen Personen ist der Verwaltungsbericht des Regierungsrates für das Vorjahr.
3 Die Besoldung der Angehörigen der Gemeindesteuerverwaltung sowie die übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen zu Lasten der Gemeinden.
17)
Art. 127 StG
Art. 128 StG
Art. 129 StG
e) die Kanzleien der Erbschaftsbehörde sämtliche Vermögensüber gänge infolge Erbganges, Vermögensabtretung und Schenkung unter Lebenden.

§ 78 An die Kantonale Steuerverwaltung meldet das Grundbuchamt:

a) Handänderungen an Grundstücken und Nutzniessungsbestel- lungen an solchen; b) festgestellte oder vermutete Zahlungen für die Einräumung oder Übertragung von Kaufsrechten oder für Ei ntritte in Kaufver- träge; c) Zahlungen für Haftgeld, Reuegeld, Konventionalstrafen usw. aus nicht zum Grundbucheintrag gelangten Verträgen; d) Errichtung und Ablösung privatrechtlicher Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, sow eit sie ge- gen Entgelt erfolgen.

§ 79 Die Stiftungsaufsicht meldet sämtliche Reglements - und Statutenän-

derungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Kantona- len Steuerverwaltung.
§ 80
8) Das Planungs - und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuer- verwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungs- beiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförde- rung ausgerichtet wurden.

§ 80a 20)

1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Ge- meinden melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Ener- gien und der Nutzung von Umgebungs -, Erd - und Abwärme dienen.
§ 80b
20) Die Meldepflicht gemäss §§ 78 ff. kann durch eine gleichwertige Zu- griffsmöglichkeit auf eine elektronische Datenbank sichergestellt werden.
inreichung ih-
4) on persönlich angehört zu werden.

Art. 138 Abs. 3 StG

Art. 142 StG

Art. 143 Abs. 1 lit. a StG

Art. 143 Abs. 2 StG

Art. 150 StG
Art. 153 StG
2 Eine persönliche Anhörung durch die Kantonale Steuerkommission findet nicht statt.
§ 87
9) Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerk ommission zu ent- scheiden, nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stel- lung und stellen Antrag.
§ 88
9) Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwal- tung sunabhängigen Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnung über die Spe- senvergütungen beim Kanton Schaffhausen.

§ 89 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausnahmsweise

zulässig.
§ 90
3)

§ 91 Das Revisionsbegehren muss enthalten:

a) die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe unter Anführung der Beweismittel; b) den Nachweis, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes nicht mehr als 90 Tage verflossen sind; c) einen Antrag, inwieweit der angefochtene Entscheid abzuändern oder aufzuheben sei.

§ 92 Es dürfen nur Faktoren abgeändert werden, die in direktem Zusam-

menhang mit dem Revisionsgrund stehen.

§ 93 Unter Rechnungsfehler fallen s olche, die bei der Berechnung der

Steuerfaktoren und des Steuerbetrages unterlaufen sind. Keine Rechnungsfehler im Sinne des Gesetzes sind solche, die bei der Verarbeitung der materiellen Grundlage, z.B. der Geschäftsbücher, unterlaufen.
Art. 154 StG
Art. 155 StG

Art. 155 Abs. 2 StG

Art. 166 StG
Art. 167 StG
Art. 168 StG
von den Gemeindesteuerverwaltungen nicht bezo- ugsstellen ziehen die Kantons - und Gemeindesteu- e des darauf folgen- e Entschädigung für den
Art. 169 StG
Art. 171 StG

Art. 172 Abs. 2 StG

Art. 175 Abs. 2 StG

2 Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht (infolge Zuzug aus dem Aus- land oder beim Tod des Ehegatten) nach dem letzten Tag des sechs- ten Monates der Steuerperiode, gilt der letzte Tag der Steuerperiode als Verfalltag.
25)
3
...
24)
4 Verlegt eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ih- ren Wohnsitz in einen anderen Kanton, werden auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung für diese Steuer- periode geleistet hat, bis zu deren Rückzahlung Ausgleichszinsen zu ihren Gunsten berechnet.
25)
§ 99
1 Die drei Raten der vorläufigen ordentlichen Jahressteuer werden am 1. Tag des sechsten, des neunten und des zwölften Monates der Steuerperiode fäll ig. Bis sieben Monate vor Ende der Steuerperiode ist jeder steuerpflichtigen Person eine vorläufige Steuerrechnung zu- zustellen 25) .
2 Die übrigen Steuerforderungen werden mit der Eröffnung der vor- läufigen oder endgültigen Veranlagung fällig.
§ 100
1 Solange in Rechnung gestellte Beträge auf vorläufig veranlagten Steuern beruhen, finden auf sie die Vorschriften betreffend Aus- gleichszinsen gemäss Art. 175 StG Anwendung.
13)
2 Auf in Rechnung gestellte Beträge, welche auf einer endgültigen Veranlagung beruhen, wird nach unbenütztem Ablauf der Zahlungs- frist ein Verzugszins geschuldet.
13)
3
...
30)
4
...
30)

§ 101 Für in Rechnung gestellte Bussen und Kosten wird nach Ablauf von

30 Tagen ein Verzugszins erhoben.

§ 102 Auf den Bezug von Einzelrechnungen von unter 30 Fr. wird verzich-

tet.

Art. 177 Abs. 2 StG

Art. 178 StG
Art. 179 StG
lichti- flicht, Ver-
14)
14)

Art. 180 Abs. 1 StG

Art. 181 StG

Art. 187 StG

14 )

Art. 187 Abs. 3 StG

15
Art. 187 StG
2 Vor ihrer Zustim mung zum Nachlassvertrag oder zur privaten Schuldenbereinigung sowie beim Rückkauf unter dem Nominalwert holt die Steuerbezugsstelle der Gemeinde die Zustimmung der kan- tonalen Steuerverwaltung ein.
3 Beträgt der durch den Nachlassvertrag oder die private S chulden- bereinigung nicht gedeckte Teil der Kantonssteuer nicht mehr als Fr.
500 je eingegebene Forderung und beim Rückkauf von Verlustschei- nen nicht mehr als Fr. 500 je Verlustschein, entscheidet die Steuer- bezugsstelle der Gemeinde ohne Zustimmung der kant onalen Steu- erverwaltung.
§ 107
1 Erfolgt die Bezahlung der Steuern nicht vor dem Wegzug, kann die Steuerbezugsstelle Sicherstellung verlangen.
2 Die Zustellung der Sicherstellungsverfügung erfolgt durch einge- schriebenen Brief an die steuerpfli chtige Person sowie an die Per- son, welche die sicherzustellenden Vermögensstücke besitzt bzw. über die sicherzustellenden Ansprüche verfügungsberechtigt ist.
3 Die Annahmeverweigerung der Sicherstellungsverfügung sowie die Einreichung eines Rekurses gegen diese hemmen die Rechtswirk- samkeit nicht.
§ 107a
26)
1 Die für die Beurkundung bzw. die Pfändung zuständigen Personen weisen die Erwerbenden vor jeder Beurkundung von Kauf Tauschverträgen bzw. vor jeder Liegenschaftsversteigerung auf das gesetzliche Pfandrecht und dessen Tragweite hin. Sie halten in der Urkunde bzw. im Versteigerungsprotokoll fest, dass der Hinweis er- folgt ist.
2 Die erwerbende Person kann von der veräussernden Person für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstel- lung verlangen.
3 Hat die veräussernde Person keinen fes ten Wohnsitz in der Schweiz, so hat sie vor der Eintragung in das Grundbuch den mut- masslichen Steuerbetrag sicherzustellen.
4 Die für die Beurkundung zuständigen Personen können die Sicher- stellung des mutmasslichen Steuerbetrages auch verlangen, wenn der B ezug der geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint.
Art. 189 StG
Art. 189a StG
lich und begründet innert 30 Tagen von
Art. 192a StG
Art. 195 StG
Art. 195 StG
Art. 195 StG
Art. 196 StG
Art. 198 StG
Dritter Teil: S teuerstrafrecht
§ 113
17) Die Gemeindesteuerverwaltungen sind befugt, Bussen gemäss Art.
199 bis zum Betrag von 500 Fr. auszufällen.
§ 114
17)
1 Die nach Art. 199 ausgefällten Bussen bei den natürlichen Perso- nen fal
2 Die übrigen Bussen bei den natürlichen Personen fallen Gemeinde und Kanton im Verhältnis der Steuerfüsse zu.
3 Die Bussen bei den juristischen Personen fallen dem Kanton zu

§ 115 17)

1 Die Gemeinden beziehen die Bussen bei den natürlichen Perso- nen.
2 Der Kanton bezieht die Bussen bei den juristischen Personen.
§ 116
10) Vierter Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 117 Ausserordentliche Einkünfte unter 3'000 Fr. werden nicht besteuert.

§ 118 Ausserordentliche Aufwendungen für Liegenschaftsunterhalt und

Verwaltung können nur im Rahmen des Privatvermögens geltend gemacht werden.
§ 119
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblat t zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. November 1982.
Art. 199 StG

Art. 199 bis 206 StG

18)

Art. 199 bis 206 StG

17)
Art. 223 StG
Art. 224 StG
2008, in Kraft getreten am 1. Ja- RRB vom 17. Februar 2009, in Kraft getreten am getreten am April S. 211). Ja-
7. Januar 2015, in Kraft getreten am Ja-
26 ) Eingefügt durch RRB vom 26. November 2019, in Kraft getreten am
1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1991).
27) Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2243).
28) Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2020, in Kr aft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2243).
29) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2243).
30) Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2247).
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