Verordnung über das Bestattungswesen (818.410)
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Verordnung über das Bestattungswesen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das Bestattungswesen vom 24. November 2003 (Stand 16. Februar 2004) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998, die eidge - nössische Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV) und die Verord - nung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen von und ins Ausland vom 17. Juni 1974, beschliesst:

I. Friedhöfe

Art. 1 Grundsatz

1 Die Bezirke als Träger des Bestattungswesens können den Kirchgemein - den einen Leistungsauftrag zu dessen Erfüllung erteilen; die entsprechen - den Kosten tragen die Bezirke.
2 Die Zusammensetzung und Abgeltung der Kosten regeln sie durch Vertrag.
3 Für Spezialfriedhöfe können Leistungsverträge mit weiteren Leistungser - bringern abgeschlossen werden.

Art. 2 Errichtung, Erweiterung und Aufhebung

1 Die Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen bedürfen der Bewilligung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt).
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen Ge - sundheit und der Schicklichkeit gewährleistet sind.

II. Bestattungen

II.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grundsatz

1 Auf öffentlichen Friedhöfen sind Verstorbene aller Konfessionen und kon - fessionslose zu bestatten.
2 Die Leistungserbringer 1 ) haben dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie zuständig sind, schicklich bestattet werden.

Art. 4 Wartefrist

1 Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
2 Die Wartefrist von 72 Stunden kann bis zu weiteren 72 Stunden verlängert werden, sofern der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem anderen hiezu besonders geeigneten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentli - chen Gesundheit erhoben hat.

Art. 5 * Ärztliche Todesbescheinigung / Freigabe des Leichnams

1 Bei einem natürlichen Todesfall überreicht der Arzt, welcher die Leichen - schau vorgenommen hat, die ärztliche Todesbescheinigung der anzeige - pflichtigen Person, der Spital- oder Heimverwaltung zur Weiterleitung und Anzeige an das zuständige Zivilstandsamt.
2 Bei einem unklaren oder nicht natürlichen Todesfall verständigt der Arzt unverzüglich die zuständige Behörde (Polizei/Staatsanwaltschaft), welche über eine Untersuchung und über die Freigabe des Leichnams zur Bestat - tung entscheidet. Der diesbezügliche Entscheid ist dem zuständigen Zivil - standsamt zu eröffnen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 6 Beschaffenheit der Särge

1 Bei Erdbestattungen muss der Sarg aus Weichholz oder aus leicht abbau - baren Materialien bestehen. Wurde er aufgrund der eidgenössischen Vor - schriften über die Leichenüberführungen von einer Metallhülle umgeben, so ist die Leiche in einen Sarg aus Weichholz oder aus leicht abbaubaren Ma - terialien umzusargen; vorbehalten bleiben gesundheitspolizeiliche Massnah - men.

Art. 7 Ort

1 Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechendem Friedhof zu erfolgen, soweit das Departement nicht für be - sondere Fälle Ausnahmen gestattet.

Art. 8 Verstorbene ohne Wohnsitz

1 Verstorbene, die nicht im Kanton wohnhaft waren und für deren Rückfüh - rung niemand aufkommt, werden erdbestattet. Für eine allfällige spätere Rückführung haben die Angehörigen aufzukommen.

II.2. Erdbestattungen

Art. 9 Gräberarten

1 Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen.
2 Der Leistungserbringer kann die Bestattung von Kindern bis zu einer von ihm festgesetzten Altersgrenze, jedoch höchstens bis zum 12. Altersjahr, in besonderen Reihen oder Feldern vorschreiben.
3 Der Leistungserbringer kann Priestergräber gestatten.

Art. 10 Grabgestaltung

1 Die Angehörigen sind verpflichtet, im Rahmen der Friedhofsordnung für das Grabdenkmal und den Grabschmuck zu sorgen.

Art. 11 Grabesruhe

1 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.
2 Das Departement kann Ausnahmen bewilligen.

II.3. Feuerbestattungen

Art. 12 Besondere Voraussetzungen

1 Die Feuerbestattung ist vom Zivilstandsbeamten zu bewilligen, wenn glaubhaft dargetan wird, dass der Verstorbene die Einäscherung seines Leichnams wünschte oder, sofern keine Anhaltspunkte über den Willen des Verstorbenen vorhanden sind, seine verfügungsberechtigten Angehörigen oder Verwandten oder eine verfügungsberechtigte Person die Feuerbestat - tung verlangen.
2 ... *

Art. 13 Beisetzung der Asche

1 Die Asche ist in der Regel in einem Urnengrab oder einer Urnennische bei - zusetzen.
2 Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Kirchgemeinde beige - setzt oder den Angehörigen überlassen.

Art. 14 Aufbewahrung der Asche

1 Die in der Urnennische, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beige - setzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.

III. Leistungsauftrag

Art. 15 Grundsatz

1 Bezirke, Kirchgemeinden und allenfalls weitere Leistungsträger vereinba - ren Grundsätze, wie den Verstorbenen aus dem Gebiet des Auftraggebers bzw. der zuständigen Kirchgemeinde ein schickliches Begräbnis auf dem Friedhof der entsprechenden Kirchgemeinde gewährleistet werden kann.

Art. 16 Anrechenbare Kosten

1 In der Regel sind folgende Aufwendungen der Auftragsnehmerin abzugel - ten: a) Bereitstellung von genügend Grabstätten; b) Betrieb und Unterhalt der Gebäulichkeiten und Anlagen sowie künst - lerische Gestaltung derselben; c) Anschaffung, Unterhalt und Ersatz der erforderlichen Maschinen und Gerätschaften; d) Pflege von Blumenrabatten und Einfriedungen; e) Regelung der Bestattungen von Verstorbenen mit den Angehörigen; f) Graböffnungen/Grabeindeckungen; g) Vornahme der Bestattungen; h) Anbringen der Umrandungen der Gräber, Grabfelder, Wege und Plät - ze; i) Schneeräumung und Beleuchtung; k) Räumung von Grabfeldern; l) Sanierung von Grabfeldern aus gesundheitspolizeilichen oder um - weltschützerischen Gründen; m) Versicherung der Aufwendungen, die mit dem Bestattungswesen zu - sammenhängen; n) Administrative Verwaltung (Budget, Bilanz- und Erfolgsrechnung, In - formation des Auftraggebers, Rechnungsstellung); o) weitere Aufgaben, die für ein geordnetes Bestattungswesen und den Unterhalt der Friedhöfe erforderlich sind.
2 Dem Auftraggeber ist jährlich eine Abrechnung zu unterbreiten und es ist ihm in die Belege Einsicht zu geben.

Art. 17 Schiedsgericht

1 Eine Schiedskommission bestehend aus dem Kantonsgerichtspräsidenten sowie zwei weiteren durch ihn bezeichneten Kantonsrichtern beurteilt Strei - tigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis entstehen.

IV. Friedhofsordnung

Art. 18 Erlass, Inhalt und Genehmigung

1 Die Kirchgemeindeversammlungen erlassen eine Friedhofsordnung.
2 Sie bezeichnen darin die öffentlichen Friedhöfe und regeln insbesondere: a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbewahrungshalle; b) Gestaltung und Benützung der öffentlichen Friedhöfe; c) Reihenfolge der Bestattungen; d) Grösse und Tiefe der Gräber; e) Grundzüge der Gebührenregelung ausserhalb des Leistungsauftra - ges.
3 Die Friedhofreglemente bedürfen der Genehmigung durch die Standes - kommission.

V. Inkrafttreten

Art. 19

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung -

16.02.2004 16.02.2004 Art. 5 eingefügt -

16.02.2004 16.02.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.11.2003 01.01.2004 Erstfassung -

Art. 5 16.02.2004 16.02.2004 eingefügt -

Art. 12 Abs. 2 16.02.2004 16.02.2004 geändert -

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