Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Bretzwil und Lauwil (790.453)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Bretzwil und Lauwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Bretzwil und Lauwil Vom 15. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, * beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Gemeinden Bretzwil und Lauwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In - ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom - men, besteht aus den Parzellen Nr. 1595 und 1672 und Teilflächen der Parzel - len Nr. 1404, 1657, 1659 und 1669, alle im Grundbuch Bretzwil, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 375, im Grundbuch Lauwil. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 40,12 ha. *
3 ... *

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von selte - nen Arten, insbesondere der lichtliebenden Arten;
e. Förderung und Erhaltung der artenreichen Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften sowie der stellenweise vor - kommenden Bodenvernässungen;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0420
f. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
i. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Bü - sche;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Laufen lassen von Hunden;
f. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
g. Starten oder Landen für Gleitschirmflüge sowie Modellfliegen;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und -weiden;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie die Untersuchung und Restaurierung archäologischer Stätten durch die Kantonsarchäologie bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfach - stelle gewährleistet.
4 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0420

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da - durch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilli - gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsbe - rechnung für die Waldflächen bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Un - terhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minderer - träge neu zu ermitteln und für die neue Periode zu entrichten.
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschütze - risch wertvollen Bereiche im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarun - gen geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0420

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 30. Januar 2002. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0420
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.01.2002 30.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0420
16.12.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.131
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.131
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014.131
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.131 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0420
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.01.2002 30.01.2002 Erstfassung GS 34.0420 Ingress 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.131

§ 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.131

§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.131

§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.131

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0420
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