Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Ges... (446.328)
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Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Med. Fakultät, Sportwissenschaften, Zulassungsbeschränkung: Ordnung Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 21. November 2013 (Stand 19. Januar 2014) Der Universitätsrat der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 13 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
1 ) , folgende Ordnung:

§ 1

1 Diese Ordnung gilt für das Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» an der Medizini - schen Fakultät der Universität Basel.
2 Sie regelt die Zulassungsbeschränkung durch das Verfahren einer Aufnahmeprüfung.

§ 2

1 Die Ordnung gilt auch für Studierende der Universität Basel, die in das Bachelorstudium «Sport, Be - wegung und Gesundheit» wechseln, sowie für Sportstudierende anderer Universitäten, die ihr Studium an der Universität Basel fortsetzen.

§ 3

1 Der Universitätsrat legt jährlich nach Anhörung der Medizinischen Fakultät und der Universitätslei - tung die maximale Aufnahmekapazität (Anzahl Studienplätze) für das erste Studienjahr fest.
2 Er schöpft dabei die Lehrkapazität für das Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» hin - sichtlich Personal, Räumlichkeiten, Finanzmittel und Infrastruktur aus.
3 Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt werden.

§ 4

1 Voraussetzungen für das Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» sind die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Basel.
2 Die Anmeldung für das Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» hat jeweils bis zum 15. Februar zu erfolgen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

§ 5

1 - dienplätze zur Verfügung stehen, so entscheidet der Universitätsrat über die Einleitung des Aufnahme - verfahrens.

§ 6

1 der Aufnahmeprüfung beauftragt.
2 Es setzt dazu die bestehende Unterrichtskommission des Departements Sport, Bewegung und Ge - sundheit ein.
1) SG 442.400 .
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Med. Fakultät, Sportwissenschaften, Zulassungsbeschränkung: Ordnung
3 Die bestehende Unterrichtskommission des Departements Sport, Bewegung und Gesundheit erlässt ein Reglement für das Aufnahmeverfahren und die Bewertungskriterien, welches von der Medizini - schen Fakultät genehmigt wird.

§ 7

1 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer Prüfung, welche der Abklärung der sportpraktischen Fä - higkeiten und Fertigkeiten der Studienanwärterinnen und -anwärter dient.

§ 8

1 Die Unterrichtskommission des Departements Sport, Bewegung und Gesundheit teilt dem Rektorat die Gesamtbewertung mit, die die einzelnen Studienanwärterinnen und -anwärter in der Aufnahmeprü - fung erzielt haben.

§ 9

1 Das Rektorat eröffnet denjenigen Studienanwärterinnen und -anwärtern, die sich für das Bachelorstu - dium «Sport, Bewegung und Gesundheit» beworben haben, mittels Verfügung den Entscheid über Zu - lassung oder Nichtzulassung.
2 Dabei erhalten diejenigen Studienanwärterinnen und -anwärter einen Studienplatz, die die besten Ge - samtergebnisse erzielt haben.

§ 10

1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die keinen Studienplatz erhalten haben, können sich später er - neut für das Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» anmelden und das Aufnahmever - fahren wiederholen.
2 Sie werden gleich behandelt wie die erstmals angemeldeten Studienanwärterinnen und -anwärter. Nur das letzt erzielte Ergebnis zählt.

§ 11

1 Wer zugelassen ist, muss innert 20 Tagen seit Erhalt der Verfügung schriftlich bestätigen, dass sie oder er das Bachelorstudium «Sport, Bewegung und Gesundheit» auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
2 Bleibt die Bestätigung aus, gilt die Zulassungsverfügung als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar. Frei gewordene Studienplätze werden nach Massgabe der Bestimmung des § 9 Abs. 2 die - ser Ordnung zugewiesen.

§ 12

1 Wer die Aufnahmeprüfung durch Unredlichkeit beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, wird von ihr ausgeschlossen.

§ 13

1 Gegen Verfügungen des Rektorats kann nach Massgabe des Vertrags zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel rekurriert wer - den.
2
Med. Fakultät, Sportwissenschaften, Zulassungsbeschränkung: Ordnung Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Bachelorstudium «Sport Sciences» (Sportwissen - schaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 26. April 2007 aufgehoben.
2) Wirksam seit dem 19. 1. 2014.
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