Gesetz über den Wald
                            Gesetz  über den Wald  (Kantonales Waldgesetz)  vom 28. April 1996 (Stand 30. September 2016)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt   auf   Art.  44  Abs.  1   und   3   der   Verfassung   des   Kantons   Appenzell  A.Rh. vom 30. April 1995  1  )    und Art.  50  Abs.  1 des Bundesgesetzes vom 4.  Oktober 1991 über den Wald  2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz schützt den Wald mit seinen Pflanzen und Tieren als natur  -  nahe Lebensgemeinschaft und sorgt für dessen Erhaltung in seinen vielfälti  -  gen Funktionen, namentlich der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich, Waldbegriff
                            1  Das   Gesetz   findet   Anwendung   auf   alle   Wälder   im   Sinne   des   Bundes  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV  (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Waldgesetz (WaG; SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 44 Abs. 3 KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vgl. Art. 2 WaG (SR  921.0  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   mit   Waldbäumen   oder   -sträuchern   bestockte   Fläche   gilt   als   Wald,  wenn   sie   mit   Einschluss   eines   zweckmässigen   Waldsaumes   mindestens  eine Ausdehnung von 500 m² und eine Breite von 12  m aufweist und wenn  die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   rechtlich   geschützte   Waldareal   umfasst   den   gesamten   Lebensraum  des   Waldes   und   schliesst   namentlich   den   Waldsaum   ausserhalb   der  Stammfüsse mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt:  a)  dem Regierungsrat;  b)  dem zuständigen Departement (Departement);  c)  *  dem Forstdienst, bestehend aus dem Amt für Raum und Wald und  den Forstämtern der Reviere (Forstämter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, obliegt der Vollzug dem  Amt für Raum und Wald.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Das Waldareal des Kantons  bildet einen einzigen  Forstkreis und gliedert  sich in Forstreviere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die Forstreviere; sie bestehen in der Regel  aus einer oder mehreren Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   unterhalten   für   jedes   Revier   ein   Forstamt;   dieses   unter  -  steht in seinen gesetzlichen Funktionen der Aufsicht des Amtes für Raum  und Wald.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wälder ausserkantonaler Körperschaften
                            1  Der Regierungsrat kann über Wälder ausserkantonaler Körperschaften be  -  sondere Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  vgl. Art. 2 Abs. 4  WaG (SR  921.0  )  und Art. 1 Waldverordnung (WaV; SR  921.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Schutz des Waldes vor Eingriffen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rodungsbewilligungen
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache  des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rodungsgesuche   sind   schriftlich   beim  Amt   für   Raum   und   Wald  einzurei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Ausgleichszahlungen
                            1  Erreicht die Wertsteigerung mehr als das Zehnfache des Bodenwertes vor  der Rodung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Ausgleichs  -  zahlung  1  )  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt die Hälfte des Betrages, der – nach Abzug der Kosten des Ro  -  dungsersatzes – das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird im Zeitpunkt der Rodung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Verwendung von Abgaben
                            1  Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz zu leistende Ersatzabgaben  2  )  und   Ausgleichszahlungen   gehen   als   zweckgebundene   Einlagen   an   die  Standortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel sind für Massnahmen zur Walderhaltung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Waldfeststellungen
                            1  Wer   feststellen   lassen   will,   ob   eine   Fläche   Wald   ist  3  )  ,   hat   sein   Gesuch  schriftlich beim  Amt für  Raum und Wald  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordinati  -  on mit dem Raumplanungsrecht  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 9 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 WaG (SR 921.0 )
                            3)  Art. 10 Abs. 1 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vgl. Art. 10 Abs. 2 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestockte Weiden
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesamtfläche der Bestockung auf Weiden ist zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veränderungen in der örtlichen Verteilung der Bestockung können bewilligt  werden,   wenn   dabei   der   Gesamteindruck   der   bestockten   Weide   erhalten  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zugänglichkeit des Waldes
                            1  Einschränkungen   der  Zugänglichkeit,  namentlich   Einzäunungen,  sind   nur  zulässig, soweit die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interes  -  sen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse so  -  wie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich be  -  einträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Benützung von Motorfahrzeugen 5 )
                            1  Der Forstdienst  bezeichnet  unter  Mitwirkung  der Unterhaltspflichtigen   die  Waldstrassen,   die   neben   forstlichem   ausnahmsweise   auch   anderem  Motorfahrzeugverkehr dienen, und trifft die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt im Einvernehmen mit den Jagdorganen die Benützung der Wald  -  strassen zu Jagdzwecken; die Regelung ist in die jährlichen Jagdvorschrif  -  ten aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übriger Verkehr
                            1  Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf befestigten oder be  -  sonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Be  -  wirtschaftung des Waldes sowie bestehende Viehtriebrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Forstdienst   kann   die   notwendigen   Massnahmen   zum   Schutze   des  Lebensraumes Wald treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  vgl. Art. 15 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Nachteilige Nutzungen
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachteilige Nutzungen, wie Weidgang, Streuenutzung, Niederhaltung oder  andere   schädliche   Einwirkungen,   sind   innerhalb   von   drei   Jahren   seit   Be  -  kanntwerden durch das Departement  Bau und Volkswirtschaft abzulösen; in  begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachteilige   Nutzungen   dürfen   nur   bewilligt   werden,   sofern   sie   die   Wald  -  funktionen nicht übermässig beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Waldabstand 2 )
                            1  Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach  dem Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abstand wird vom äusseren Rand des Waldsaumes aus gemessen.  III. Pflege und Nutzung des Waldes  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsätze 4 )
                            1  Die Wälder sind so zu erhalten, dass sie ihre im öffentlichen Interesse lie  -  genden Funktionen erfüllen  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind  a)  die Stabilität der Wälder zu erhalten und zu fördern,  b)  eine natürliche Baumartenzusammensetzung anzustreben,  c)  die Wälder in der Regel natürlich zu verjüngen,  d)  Nachhaltigkeit zu erzielen,  e)  schützenswerte Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schonen,  f)  im Bereich des Waldsaums Sträucher zu erhalten und aufkommen zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Baugesetz  (bGS  721.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  vgl. auch Art. 20 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer seinen Wald bewirtschaftet, hat die Standortverhältnisse zu beachten  und die forstlichen Eingriffe im Einklang mit der natürlichen Waldentwicklung  vorzunehmen; die forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vernachlässigung der Pflege 2 )
                            1  Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktionen beein  -  trächtigt   oder   Gefahren   für   benachbarte   Wälder   schafft,   kann   durch   den  Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Planung
                            a) Kantonale Waldplanung  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   kantonale   Waldplanung   hält   für   das   gesamte   Kantonsgebiet   die  Standortverhältnisse,   die   Waldfunktionen   und   deren   Gewichtung   fest   und  äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, der  Gemeinden   sowie   der   interessierten   Amtsstellen   und   Verbände   erarbeitet  und vor ihrem Erlass öffentlich bekanntgemacht; die Bevölkerung wird ein  -  geladen, sich zu den Entwürfen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waldplanung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist für  Behörden verbindlich; sie wird periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Betriebspläne 4 )
                            1  Betriebspläne werden für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit ei  -  ner Gesamtfläche von mehr als 15 Hektaren erlassen; auf Gesuch hin oder  wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern, können auch für andere  Wälder Pläne erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebspläne legen die für bestimmte Wälder geltenden forstlichen Mass  -  nahmen fest und sind für die betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigen  -  tümer verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 18 und 19 dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   werden   unter   Mitwirkung   der   Waldeigentümerinnen   und   -eigentümer  erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Holznutzung
                            1  Holznutzungen sind  nur zulässig, soweit sie einem  Betriebsplan entspre  -  chen oder vom Amt für Raum und Wald besonders bewilligt worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind vor ihrer Ausführung durch den Forstdienst anzeichnen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen   ist   die   Nutzung   zum   privaten   Eigenbedarf   als   Brennholz  und, bis zu zehn Kubikmetern pro Jahr und Eigentümer oder Eigentümerin  als Nutzholz, sofern sie das nachhaltige Ertragsvermögen des Waldes nicht  übersteigt und die waldbaulichen Regeln beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Messung von Verkaufsholz
                            1  Für den Verkauf bestimmtes Rundholz ist grundsätzlich vom zuständigen  Forstamt auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen zu sortieren und  einzumessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit dem Forstamt kann ein mit einer geeichten Messanlage  ausgerüstetes Werk mit der Einmessung beauftragt werden; das Protokoll ist  dem Forstamt zur Kenntnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anpflanzungen
                            a) Saatgut und Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten mit bekann  -  ter Herkunft zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Forstdienst vermittelt Saatgut und Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Bezüge von Saatgut und Pflanzen sind dem Forstdienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Saatgut   und   Pflanzen,   in   deren   Erbgut   künstlich   eingegriffen   worden   ist,  dürfen nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Pflanzabstand
                            1  Wird Wald neu angelegt, ist gegenüber Gebäuden und Bauzonen ein Min  -  destabstand von 25  Metern einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. auch Art. 21 WaV (SR  921.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Veräusserung und Teilung
                            1  Soweit die Veräusserung oder Teilung von Wald einer Bewilligung bedarf  2  )  ,  entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet dabei unter anderem auf eine sinnvolle Arrondierung des Walda  -  reals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentlicher Wald und Korporationswald sollen in der Regel nur an die öf  -  fentliche Hand veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verhütung und Behebung von Waldschäden
                            1  Der Forstdienst  sorgt  dafür,  dass die  erforderlichen  forstlichen  Massnah  -  men zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist untersagt; die Verordnung re  -  gelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhütung von Waldschäden durch jagdliche Massnahmen ist Gegen  -  stand der Jagdgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   beteiligten   Kreise,   namentlich   Personen,   Amtsstellen   und   Verbände  aus Jagd, Fremdenverkehr, Forst-, Land- und Alpwirtschaft, erarbeiten und  verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Wildschadenverhütung.  3  )  IV. Förderungsmassnahmen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausbildung, Beratung und Grundlagenbeschaffung
                            a) Ausbildung und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   fördert   die   Aus-   und   Weiterbildung   des   Forstpersonals   und  anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beteiligt sich an interkantonalen Försterschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und -eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 25 Abs. 1 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 27 Abs. 2 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Erhebungen
                            1  Der Forstdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Erhebungen durchfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die Erhebungen zulassen  und auf Verlangen Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            a) Forstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   leistet   Beiträge   an   forstliche   Massnahmen,   namentlich   zum  Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschä  -  den und zur Bewirtschaftung des Waldes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge   werden   nur   ausgerichtet,   wenn   die   Grundsätze   über   die   Pflege  und Nutzung des Waldes eingehalten sind.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beiträge   bemessen   sich   nach   der   Notwendigkeit,   Wirksamkeit   und  Zweckmässigkeit einer Massnahme, nach dem Grad der Schwierigkeit ihrer  Ausführung,   nach   der   wirtschaftlichen   Leistungsfähigkeit   der   Waldeigentü  -  merinnen  und  -eigentümer   sowie  nach  deren   bisherigen  Bemühungen   um  die Walderhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Amt für Raum und Wald  ordnet von Amtes wegen die Anmerkung der  mit der Beitragsgewährung verbundenen Unterhaltspflichten und des Zweck  -  entfremdungsverbotes im Grundbuch an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Ausbildung
                            1  Der Kanton kann Beiträge an die Aus- und Weiterbildung des Forstperso  -  nals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten, leisten.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 c) Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten der Finanzierung auf dem Verord  -  nungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Höchstbeiträge, über Investi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. dazu auch Art. 36 bis 38 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 ff. dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. dazu auch Art. 39 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vgl. Art. 40 WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Finanzierung durch Dritte
                            1  Wer besonderen  Nutzen  aus  Massnahmen  zur Erhaltung  und  Förderung  von Waldfunktionen zieht, kann zur Entrichtung angemessener Beiträge her  -  angezogen werden.  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Strafbestimmung
                            1  Wer Vorschriften  dieses  Gesetzes  und der  darauf  gestützten  Verordnun  -  gen verletzt, wird, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zur  Anwendung kommen, mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   kann   im   Rahmen   des   Gesetzes   ergänzende   Bestimmungen   erlassen  und das Gesetz geändertem Bundesrecht anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung  2  )   wird wie folgt geändert:  Die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                            1  Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat  3  )   am 1.  Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:  a)  das Forstgesetz vom 24. April 1983  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 42 ff. WaG (SR  921.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Lf. Nr. 176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Verfügung des eidg. Departementes des Innern vom 6. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Lf. Nr. 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung vom 14. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zum Forstgesetz vom 24.  April 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Lf. Nr. 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 3  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 20 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 28 Abs. 4  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.