Beglaubigung von Warenursprungszeugnissen der Solothurnischen Handelskammer durch di... (122.551)
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Beglaubigung von Warenursprungszeugnissen der Solothurnischen Handelskammer durch die Staatskanzlei

Beglaubigung von Warenursprungszeugnissen der Solothurnischen Handelskammer durch die Staatskanzlei Vom 8. Januar 1915 (Stand 8. Januar 1915) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Auf das Gesuch des Sekretärs der Solothurnischen Handelskammer (Solo - thur nischer kantonaler Handels- und Industrieverein) vom 7. Januar 1915 wird die Staatskanzlei für die Dauer der durch die Kriegswirren bedingten ausserordentlichen Verhältnisse ermächtigt, im Interesse der raschern Aus - fertigung der von hierseitigen Firmen beizubringenden Ursprungszeugnis - se für Warensendungen nach dem Ausland auf den bezüglichen Bescheini - gungen des Sekretärs der Handelskammer – in welcher an sich privaten In - stitution der Staat durch den Vorsteher des Handels- und Industrie-Depar - tementes vertreten ist –, die Unterschrift des Handelskammersekretärs oder seines Stellvertreters direkt, unter Ausschaltung der nach §§ 20 und
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1 ) des Einführungsgesetzes vom 11. Dezember 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für die Legalisation vorgesehenen Zwischeninstanzen, zu beglaubigen.
1) Heute §§ 24 ff. EG ZGB. GS 65, 1663
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