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Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel

Pflegewissenschaft, Zulassungsbeschränkung: Ordnung Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel Vom 21. November 2013 (Stand 19. Januar 2014) Der Universitätsrat der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 13 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
1 ) , folgende Ordnung: I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Ordnung gilt für das Masterstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel.
2 Sie regelt die Zulassungsbeschränkung für das Masterstudium Pflegewissenschaft sowie das Aufnah - meverfahren im Falle einer Zulassungsbeschränkung.
3 Die Vorschriften über die weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium Pflegewissen - schaft und über die Immatrikulation an der Universität Basel bleiben vorbehalten.

§ 2 Anmeldefrist

1 Die Anmeldefrist für das Masterstudium Pflegewissenschaft ist jeweils der 15. Februar. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

§ 3 Festlegung der Aufnahmekapazität

1 Der Universitätsrat legt jährlich nach Anhörung des Rektorats, der Medizinischen Fakultät und der Regenz die maximale Aufnahmekapazität (Anzahl Studienplätze) für den Studienbeginn fest.
2 Er schöpft dabei die Lehrkapazität im Fach Pflegewissenschaft hinsichtlich Personal, Räumlichkei - ten, Finanzmittel und Infrastruktur aus.
3 Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt werden. II. Aufnahmeverfahren

§ 4 Aufnahme des Verfahrens

1 Erfüllen mehr Studienanwärterinnen und -anwärter die Zulassungsvoraussetzungen/-bedingungen ge - mäss § 4 der Ordnung für das Masterstudium Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so entscheidet der Universitätsrat unter Be - achtung von § 13 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die

§ 5 Organisation

1 Die Curriculumskommission Pflegewissenschaft ist mit der Organisation und der Durchführung des Aufnahmeverfahrens beauftragt.
1) SG 442.200.
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Pflegewissenschaft, Zulassungsbeschränkung: Ordnung

§ 6 Schriftlicher Test

1 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem schriftlichen Test, welcher der Abklärung der Eignung für das Studium der Pflegewissenschaft dient. Der Test ist zum Teil in englischer Sprache. Dieser wird von zwei Mitgliedern der Curriculumskommission unabhängig voneinander bewertet und gemäss § 9 Abs. 2 der Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel benotet.

§ 7 Zuteilung der Studienplätze

1 Die Curriculumskommssion Pflegewissenschaft teilt dem Rektorat die Noten, welche die einzelnen Studienanwärterinnen und -anwärter im Aufnahmeverfahren erzielt haben, mit und beantragt die Zu - lassung resp. Nichtzulassung zum Studium.
2 Das Rektorat eröffnet denjenigen Studienanwärterinnen und -anwärtern, die sich für das Masterstudi - um der Pflegewissenschaft beworben haben, mittels Verfügung den Entscheid über Zulassung oder Nichtzulassung.
3 Dabei erhalten diejenigen Studienanwärterinnen und -anwärter einen Studienplatz, die die besten Noten im Aufnahmeverfahren erzielten.

§ 8 Wiederholte Anmeldung

1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die keinen Studienplatz erhalten haben, können erneut einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Pflegewissenschaft einreichen und das Aufnahmeverfahren wiederholen.
2 Sie werden gleich behandelt wie die erstmals angemeldeten Studienanwärterinnen und -anwärter. Nur das letzterzielte Ergebnis zählt.

§ 9 Bestätigung des Studienplatzes

1 Wer zugelassen ist, muss innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung schriftlich bestätigen, dass sie oder er das Masterstudium Pflegewissenschaft auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
2 Bleibt die Bestätigung aus, gilt die Zulassungsverfügung als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar. Frei gewordene Studienplätze werden nach Massgabe der Bestimmung des § 7 Abs. 2 die - ser Ordnung verteilt.

§ 10 Unlauteres Prüfungsverhalten

1 Wer das Aufnahmeverfahren durch Unredlichkeit beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, kann vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden. Wird dies erst nachträglich festgestellt, kann die bereits erfolgte Zuteilung eines Studienplatzes widerrufen werden. III. Rechtspflege und Schlussbestimmung

§ 11 Verfügungen und Rekurse

1 Gegen Verfügungen des Rektorats kann nach Massgabe des Vertrags zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel rekurriert wer - den. Schlussbestimmung ) Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel vom 21. April 2010 aufgehoben.
2) Wirksam seit 19. 1. 2014.
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