Zusätzliche Kompetenzen des hauptamtlichen Inspektors für die Kleinklassen und Sonderschulen
Zusätzliche Kompetenzen des hauptamtlichen Inspektors für die Kleinklassen und Sonderschulen Vom 18. Februar 1972 (Stand 18. Februar 1972)
§ 1
1 Der hauptamtliche Inspektor für die Kleinklassen
1 ) und Sonderschulen trifft namens des Erziehungs-Departementes die Verfügungen, die auf Grund der mit dem Bundesamt für Sozialversicherung vom 11. Mai 1964 abgeschlossenen Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantone bei der Zulassung und der Überwachung der Sonderschulen in der Invalidenversi - cherung notwendig sind.
1) Im ganzen Erlass Fassung vom 19. September 1983; GS 89, 317 GS 85, 802
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