Beschluss des Regierungsrates betreffend den Erlass eines Kassenreglements der Öffen... (835.350)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend den Erlass eines Kassenreglements der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Arbeitslosenkasse: Reglement Beschluss des Regierungsrates betreffend den Erlass eines Kassenreglements der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
1 ) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 25. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982
2 ) , beschliesst: Reglement der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

§ 1

3 Kassenführung und Trägerschaft
1 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 1 und 2 AVIG, führt der Kanton Basel-Stadt als Träger unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt eine Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung. Sie ist eine Abteilung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2 Für die Kassenführung verantwortliche Personen

1 Für die Kassenführung wird eine verantwortliche Person bezeichnet (Kassenleiterin oder Kassenlei - ter). Der verantwortlichen Person ist das erforderliche Personal beizugeben. Sie unterzeichnet einzeln. Die verantwortliche Person regelt die weitere Unterschriftsberechtigung. Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen Kassenangelegenheiten nach aussen in ver - bindlicher Weise. Sie verfügen nur im Rahmen der Kassenführung über das Betriebsvermögen. Im Übrigen richten sich ihre Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Weisungen der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
4 )

§ 3 Haftung des Trägers

1 Der Träger übernimmt gegenüber der Ausgleichsstelle die Haftung für die Kasse im Sinne des Art.
82 des Bundesgesetzes. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden rückwirkend auf den 1. Januar 1985 wirksam.
5 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates betreffend Erlass eines Kassenre - glements der Staatlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 20. September 1977 aufgehoben. Vom BIGA genehmigt am 21. 2. 1985.
2) SR .
3)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 15. 11. 2011 (wirksam seit 25. 3. 2012).

4)

§ 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch RRB vom 15. 11. 2011 (wirksam seit 25. 3. 2012).

5) Publiziert am 9. 3. 1985.
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