Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen
Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) sowie Art. 30 der Kantonsverfassung vom
24. Wintermonat 1872,
beschliesst: Art. 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzu- behör, Munition und Munitionsbestandteile im Sinne von Art. 31 WG ist die Kan- tonspolizei zuständig. Beschlagnahme Art. 2 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten
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