Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen
                            Standeskommissionsbeschluss  über die Beschlagnahme von Waffen  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition  vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) sowie Art. 30  der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Wintermonat 1872,
                            beschliesst:  Art. 1  Für  die  Beschlagnahme  von  Waffen,  wesentlichen  Waffenbestandteilen,  Waffenzu-  behör,  Munition  und  Munitionsbestandteile  im  Sinne  von  Art.  31  WG  ist  die  Kan-  tonspolizei zuständig.  Beschlagnahme  Art. 2  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.  Inkrafttreten