Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
                            Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung  Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der  Arbeitslosigkeit  Vom 23. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  erlässt folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für  Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich  Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind  als Einnahmen zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verwaltung
§ 4
                            1  Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss  gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 7
                            1  Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung  des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  835.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 geändert durch § 3 Ziff. 113 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Inkrafttreten
§ 8
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 27. 7. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2