Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.210)
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Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 23. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
1 , erlässt folgende Verordnung:

1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme

2 )

§ 1

3
1 Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 2

1 Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.

§ 3

1 Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.

2. Verwaltung

§ 4

1 Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.

§ 5

1 Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.

§ 6

1

3. Aufhebung des bisherigen Rechts

§ 7

1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder
1) SG 835.200 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)

§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 113 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

1
Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung

4. Inkrafttreten

§ 8

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.
4 )
4) Publiziert am 27. 7. 1996.
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