Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 23. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
1 , erlässt folgende Verordnung:
1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme
2 )
§ 1
3
1 Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
§ 2
1 Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.
§ 3
1 Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.
2. Verwaltung
§ 4
1 Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.
§ 5
1 Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.
§ 6
1
3. Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 7
1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder
1) SG 835.200 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)
§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 113 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
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Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung
4. Inkrafttreten
§ 8
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.
4 )
4) Publiziert am 27. 7. 1996.
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