Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (931.11)
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Verordnung zum kantonalen Waldgesetz

Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) vom 9. Dezember 1996 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1996 über den Wald 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Waldareal 2 )

1 Zum Waldareal gehören auch der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum der Randbäume sowie die Gehölze und die Waldbodenvegetation des Wald - saumes.
2 Verlaufen ausserhalb der Stammfüsse zum offenen Land hin Grenzen, Wegränder oder andere markante Trennungslinien, können Ausnahmen be - willigt werden.

Art. 2 Forstreviere 3 )

1 Die Forstreviere umfassen alle Wälder innerhalb der Reviergrenzen.
2 Bei öffentlichen Wäldern und Korporationswäldern sind Ausnahmen in der Zuständigkeit möglich.
1) kantonales Waldgesetz (kWaG; bGS 931.1 ), im folgenden kurz: Gesetz
2) vgl. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes
3) Art. 4 des Gesetzes * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Forstämter 2 )

1 Die gesetzlichen Funktionen der Forstämter umfassen die Handhabung und Überwachung der waldgesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vollzug der forstlichen Planung, die Einhaltung von Holzschlagbedingungen und weiteren Verfügungen des Amtes für Raum und Wald, die standortge - mässe Baumartenwahl und die Überwachung forstlicher Projekte. *
2 Die betrieblichen Funktionen der Forstämter erstrecken sich auf die Wälder im Eigentum der Gemeinden. Sie können mit vertraglichen Regelungen auch auf andere Wälder ausgedehnt werden.
3 Das Amt für Raum und Wald erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemein - den ein Pflichtenheft für die Forstämter. Die betrieblichen Aufgaben werden von den Gemeinden und weiteren betroffenen Waldeigentümerinnen und * II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.)

Art. 4 Rodungsbewilligungen

a) Verfahren 3 )
1 Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens sowie Planun - terlagen über das Rodungsvorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten.
2 Das Amt für Raum und Wald veröffentlicht das eingereichte Rodungsge - such im Amtsblatt und lässt die Unterlagen während 30 Tagen in der betrof - fenen Gemeinde öffentlich auflegen. 4 ) *
3 Einsprachen sind innert der Auflagefrist an das Amt für Raum und Wald zu richten. *
4 Das Amt für Raum und Wald holt Mitberichte bei den Gemeinden sowie bei den zuständigen Stellen für Umweltschutz, Raumplanung und Natur und Landschaft ein. *
2) Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes
3) vgl. Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes
4) Vgl. Art. 5 Abs. 2 der V zum BG über den Wald (WaV; SR 921.01 ), im folgenden kurz: bundesrätliche Verordnung

Art. 5 b) kantonaler Entscheid

1 Bei Rodungsbegehren im Zuständigkeitsbereich des Kantons 1 ) behandelt das Departement die Einsprachen und entscheidet auf Antrag des Amtes für Raum und Wald über das Rodungsgesuch. *
2 Sie legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben und Ausgleichs - zahlungen fest.
3 Das Amt für Raum und Wald sorgt für die Anmeldung zur Eintragung von Art, Flächenausdehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes im Grundbuch. 2 ) *

Art. 6 Waldfeststellungen 3 )

a) Im Einzelfall
1 In einem Gesuch um Waldfeststellung ist die Parzelle anzugeben und ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nachzuweisen.
2 Das Amt für Raum und Wald gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern Gelegenheit zur Stel - lungnahme. *
3 Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche Wald ist.

Art. 7 b) Bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen 4 )

1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen trifft das Amt für Raum und Wald auf Antrag der Gemeinde die zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Waldfeststellungen in Form eines Planes. *
2 Der Plan wird während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden informiert.
3 Diese können innert der Auflagefrist Einspruch erheben. Nach Anhörung der Betroffenen entscheidet das Amt für Raum und Wald. *
1) Art. 6 Abs. 1 des BG über den Wald (WaG; SR 921.0 ), im folgenden kurz: Bundes - gesetz
2) vgl. Art. 11 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung
3) vgl. Art. 9 des Gesetzes
4) vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes
4 Das Amt für Raum und Wald erlässt den Plan. Die Gemeinde trägt ihn in ih - ren Nutzungsplan ein und nimmt die entsprechenden Anpassungen vor. *

Art. 8 Veranstaltungen im Wald 1 )

1 Veranstaltungen im Wald wie organisierte Wettkämpfe, Läufe, Spiele oder Festanlässe, welche über den ortsüblichen Umfang des freien Betretungs - rechtes von Wald und Weide nach Art. 699 ZGB 2 ) hinausgehen und deren Auswirkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zu Störungen der Tier- und Pflanzenwelt führen könnten, sind rechtzeitig im voraus dem Amt für Raum und Wald zu unterbreiten. *
2 Aufgrund der Art, der Teilnehmerzahl, des Durchführungsortes, des Zeit - punktes und der Dauer der Veranstaltung entscheidet das Amt für Raum und Wald nach Rücksprache mit den weiteren beteiligten Amtsstellen. *
3 Amt für Raum und Wald, Jagdverwaltung und Fachstelle für Natur und Landschaft führen nach Bedarf mit den zuständigen Organisationen Koordi - nationsgespräche über vorgesehene Anlässe durch. *
4 Sie regeln Einzelheiten in gemeinsamen Richtlinien.

Art. 9 Einschränkungen von Verkehr und Zugänglichkeit

1 Der Forstdienst kann zur Durchsetzung von Fahrverboten und anderen öf - fentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes für wirksame Abschran - kungen sorgen.

Art. 10 Bauten und Anlagen im Wald 3 )

a) Allgemeines
1 Forstliche Bauten und Anlagen, welche der forstlichen Planung entspre - chen, sowie nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige Eingriffe in den Kronen- und Wurzelraum des Waldes notwendig sind, gelten nicht als Rodung.
2 Die beanspruchte Fläche zählt weiterhin zum Waldareal.
3 Es sind in der Regel sowohl eine Bewilligung des Amtes für Raum und Wald als auch eine raumplanerische Bewilligung erforderlich. *
1) vgl. Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes
2) SR 210
3) vgl. Art. 14 der bundesrätlichen Verordnung
4 Ohne Bewilligung errichtete oder zweckentfremdete Bauten oder Anlagen sind abzubrechen, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt werden kann.

Art. 11 b) Feinerschliessungen

1 Feinerschliessungen für den Holztransport bis zum nächsten Lagerplatz oder zum nächsten Abfuhrweg bedürfen der Zustimmung des Forstamtes.

Art. 12 c) Leitungen

1 Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Um - gehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Aufwen - dungen verbunden ist.
2 Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linien - führung zu wählen.
3 Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten.

Art. 13 d) Waldhütten

1 Waldhütten dürfen nur erstellt werden, wenn die zu bewirtschaftende Flä - che mindestens drei Hektaren misst und die Hütte einem forstwirtschaftli - chen Bedürfnis entspricht.
2 Der Grundriss von Waldhütten darf für den Aufenthaltsraum 5 m² und für den Werkzeugraum 3 m² nicht überschreiten. Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu erstellen.
3 Der Einbau von elektrischen Anlagen und Wasserversorgungseinrichtun - gen ist nicht gestattet.
4 Über Ausnahmen entscheidet das Departement.

Art. 14 e) Erholungsanlagen

1 Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- und Rastplätzen, Feuerstellen und dergleichen im Wald ist eine Bewilligung erforderlich. Sie darf nur erteilt wer - den, wenn ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht.

Art. 15 Nachteilige Nutzungen 1 )

a) Ablagerungen
1 Im Wald dürfen weder feste noch flüssige zugeführte Materialien abgela - gert werden.

Art. 16 b) Niederhaltung

1 Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können nur aus Gründen eines öffentlichen Interesses erteilt werden.

Art. 17 c) Kapprecht 2 )

1 Das Kapprecht ist auf Waldgrundstücke nur soweit anwendbar, als es den Waldbestand nicht gefährdet.

Art. 18 d) Trennung von Wald und Weide

1 Wer Tiere weiden lässt, hat den Wald durch einen Zaun zu schützen. Nach Absprache mit dem Forstdienst können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben.
2 Zäune dürfen nicht an stehenden Bäumen befestigt werden. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse, welche das Einschlagen von Pfählen nicht ermöglichen.

Art. 19 e) Kleinviehweide

1 Der unbehirtete Weidgang von Kleinvieh ohne wirksame Einzäunung ist nur während der Alpzeit im Alpgebiet in ortsüblichem Umfang gestattet.

Art. 20 f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken

1 Wildfütterungsstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der Wald - eigentümerinnen und -eigentümer angelegt werden.
2 In Jungwaldflächen und in deren Nähe sind die Wildfütterung und das An - bringen von Salzleckeinrichtungen untersagt.
1) vgl. Art. 14 des Gesetzes
2) vgl. Art. 143 EG zum ZGB (bGS 211.1 )

Art. 21 g) Tiergehege

1 Die Errichtung von Tiergehegen im Wald ist verboten.

Art. 22 h) Nebennutzungen

1 Die Stockrodung ist untersagt.
2 Die Gewinnung von Kranz- und Deckreisig und Baumsäften von stehenden Bäumen sowie von Wildlingen und anderen Waldpflanzen ist nur in kleinem Umfang aus dem eigenen Wald erlaubt.
3 Das Sammeln herumliegender dürrer Äste, Gipfelstücke, Schlagabfälle und dergleichen ist ausserhalb von in Ausführung begriffenen Holzschlägen in ortsüblichem Umfang gestattet. III. Schutz vor Naturereignissen (3.)

Art. 23 Wald mit besonderer Schutzfunktion

1 Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten beitragen, werden als Wald mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet. 1 )
2 Die kantonale Waldplanung hält ihre Lage fest.

Art. 24 Sicherung von Gefahrengebieten 2 )

1 Wo der Wald keine hinreichende Schutzwirkung mehr zu gewährleisten vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner besonderen Schutzfunktion zu treffen.
1) vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes
2) vgl. Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung
IV. Pflege und Nutzung des Waldes (4.)

Art. 25 Schützenswerte Lebensräume 1 )

1 Mit Schutzzonen, Einzelverfügungen und Verträgen können zur Erhaltung naturschützerisch wertvoller Waldpartien besondere Massnahmen des Bio - top- und Artenschutzes verlangt werden wie spezielle Pflegeeingriffe, Nut - zungsverzicht oder Stehen- und Liegenlassen von Totholz.
2 Feuchtgebiete innerhalb des Waldes dürfen weder entwässert noch aufge - forstet werden. Ausgenommen sind Entwässerungen und Aufforstungen zur Erhaltung der Schutzfunktion oder zum Schutz baulicher Anlagen.
3 Sträucher an Waldrändern und im Waldinnern müssen erhalten bleiben, insbesondere als Teil des Lebensraumes freilebender Tiere.
4 Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegt die Aufsicht über den Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere in Naturschutzge - bieten. Forstliche Massnahmen im Sinne des Naturschutzes werden unter Leitung des Forstdienstes ausgeführt. *

Art. 26 Planung

a) kantonale Waldplanung 2 )
1. Inhalt
1 Die kantonale Waldplanung berücksichtigt insbesondere: a) Standortgrundlagen und Waldzustand; b) anzustrebende Waldentwicklungen; d) Vorgaben für betriebliche Planungen; e) Waldreservate; f) Konzepte zur Wildschadenverhütung.
2 Die Waldplanung zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf.
3 Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstli - chen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit den Forstorganen in der kantonalen Richtplanung dargestellt.
1) vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes
2) vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung und Art. 18 des Gesetzes

Art. 27 2. Verfahren

1 Das Amt für Raum und Wald führt die kantonale Waldplanung durch und lädt die Interessierten
1 ) zur Mitwirkung ein. *
2 Nach Abschluss der Bearbeitung wird sie öffentlich bekanntgemacht und während 30 Tagen bei den Gemeinden und auf dem Amt für Raum und Wald zur Einsicht bereitgehalten. Einwände und Anregungen sind innert dieser Frist an das Amt für Raum und Wald zu richten. *
3 Nach 10 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprüfen.

Art. 28 3. Umsetzung

1 Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung in Verträgen oder Verfügun - gen erfolgen.
2 Schützenswerte Naturobjekte, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden im kantonalen Schutzzonenplan bezeichnet
2 ) oder mit Einzelverfügung oder Vertrag unter Schutz gestellt.

Art. 29 b) Betriebspläne

3 )
1. Inhalt
1 Die Betriebsplanung richtet sich nach den Festlegungen der kantonalen Waldplanung. Sie enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und zur Betriebsführung, insbesondere a) Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb, b) waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete Massnahmen, c) Erschliessungsplanung, d) Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes, e) finanzielle und betriebliche Planung.
1) vgl. Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes
2) gemäss Art. 12 EG zum RPG (bGS 721.1 )
3) vgl. Art. 18 der bundesrätlichen Verordnung und Art. 19 des Gesetzes

Art. 30 2. Verfahren

1 Für die Ausarbeitung eines Betriebsplanes sorgen Amt für Raum und Wald und Forstamt gemeinsam. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können zur Finanzierung herangezogen werden. *
2 Die von einer Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit, beim Amt für Raum und Wald Einsprache zu erheben. *
3 Die Forstämter erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen des Amtes für Raum und Wald. *
4 Der Betriebsplan wird innert 10 bis 20 Jahren revidiert.

Art. 31 Holzschlaggesuche

1 Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August beim zuständigen Forstamt anzumelden.
2 Für die Bearbeitung später eingereichter Gesuche können die Anzeich - nungskosten verrechnet werden.

Art. 32 Schlaganzeichnung, Schlagbewilligung 1 )

1 Bei der Schlaganzeichnung erhebt der Forstdienst das Stehendmass der zum Aushieb angezeichneten Nutzung.
2 Das Amt für Raum und Wald entscheidet über die Schlagbewilligung. *
3 Schlagbewilligungen sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 33 Verweigerung der Bewilligung

1 Anzeichnungen oder Bewilligungen können verweigert werden, wenn frü - here Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche Gründe dagegen sprechen.
1) vgl. Art. 20 des Gesetzes

Art. 34 Forstdepositen

1 Die Schlagbewilligung kann von der Hinterlegung eines angemessenen Forstdepositums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung von Bedingungen und Auflagen erforderlich erscheint. 1 )

Art. 35 Ausführungszeit von Holzschlägen

1 Holzschläge sind zur Schonung des bleibenden Bestandes möglichst aus - serhalb der Vegetationszeit auszuführen.

Art. 36 Unfallverhütung

1 Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvor - schriften zu halten.

Art. 37 Pflanzennachzucht 2 )

1 Das Amt für Raum und Wald sorgt für die Nachzucht oder die Beschaffung von standortgerechten Pflanzen. *

Art. 38 Veräusserung und Teilung

1 Gesuche um Veräusserung von öffentlichem Wald und von Korporations - wald und um Teilung von Waldgrundstücken sind an das Departement zu richten. 3 )
2 In der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des Waldes führen, nicht zugelassen.
3 Wird von einer Parzelle mit mehreren Kulturarten der Wald abgetrennt, hat die Grenzziehung entlang oder ausserhalb einer vom Amt für Raum und Wald gemäss Art. 1 vorzunehmenden Abgrenzung des Waldareals gegen - über offenem Land zu erfolgen. *
4 Bedarf eine Veräusserung von Wald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 4 ) , entscheidet die Boden - rechtskommission auf Antrag des Departements. 5 )
1) vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes
2) vgl. Art. 22 des Gesetzes
3) vgl. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes
4) BGBB (SR 211.412.11 )
5) vgl. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes

Art. 39 Feuern im Wald und in Waldesnähe 6 )

1 Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist nur an bewilligten Feuerstellen gestattet. An anderen geeigneten Stellen dürfen kleine Feuer entfacht wer - den, sofern ein Abstand von mindestens 4 m zum nächsten Baum eingehal - ten wird.
2 Das Verbrennen von Schlagabfällen ist unzulässig. Über Ausnahmen ent - scheidet das Forstamt.
3 In jedem Fall sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Bei Waldbrandgefahr wegen Trockenheit, starkem Wind, Föhn, usw. ist das Feuern im Wald und in Waldesnähe verboten. V. Förderungsmassnahmen (5.)

Art. 40 Verwendung einheimischen Holzes

1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Ver - wendung einheimischen Holzes.

Art. 41 Ausbildung und Beratung

a) Forstpersonal
1 Die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben.
2 Das Departement kann mit anderen Kantonen besondere Regelungen zur gemeinsamen Lehrlingsausbildung treffen.
3 Anmeldungen zur beruflichen Fortbildung von Forstwartinnen und Forst - warten sowie zum Eintritt in Försterschulen sind an das Amt für Raum und Wald zu richten. *

Art. 42 b) Angebot von Kursen

1 Das Amt für Raum und Wald kann Weiterbildungskurse organisieren. *
6) vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes

Art. 43 c) Finanzielle Beteiligung

1 Der Kanton unterstützt Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Maxi - mum mit der Hälfte der sich nach Abzug sämtlicher übrigen Beiträge erge - benden Restkosten.
2 Bei der Lehrlingsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Ausbil - dung an Försterschulen richtet sich die finanzielle Beteiligung des Kantons nach den entsprechenden mit anderen Kantonen und Verbänden getroffe - nen Regelungen.
3 Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in der Regel unentgeltlich.

Art. 44 Finanzierung 1 )

a) beitragsberechtigte Massnahmen
1 Die Beitragsleistungen des Kantons beziehen sich in erster Linie auf Mass - nahmen, welche vom Bund unterstützt werden. Dazu zählen insbesondere Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behe - bung von Waldschäden und damit verbundenen Zwangsnutzungen, zur Er - arbeitung forstlicher Planungsgrundlagen, zur Förderung waldbaulicher Ein - griffe, zur Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, zur Verbesserung von Bewirtschaftungsbedingungen und zur Erhaltung schützenswerter Lebensräume. 2 )
2 Ausnahmsweise können Kantonsbeiträge an nicht vom Bund unterstützte Massnahmen geleistet werden.

Art. 45 * b) Programmvereinbarungen

1 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programme im Bereich des Waldes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2,0 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforder - lich.
2 Das Amt für Raum und Wald schliesst die einzelnen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab. *
1) vgl. Art. 30 des Gesetzes
2) vgl. Art. 42–52 der bundesrätlichen Verordnung

Art. 46 c) Beitragszusicherung

1 Über die Zusicherung der Kantonsbeiträge an einzelne Projekte und Mass - nahmen entscheidet im Rahmen des bewilligten Budgets das Departe - ment. *
2 In der Regel werden Beiträge von höchstens 80 % der Gesamtkosten ge - leistet. *

Art. 47 d) Arbeitsausführung

1 Die Arbeiten dürfen erst nach Vorliegen der Beitragszusicherung und allfäl - liger weiterer Bewilligungen begonnen werden. Zur Verhinderung von Schä - den kann das Amt für Raum und Wald in dringenden Fällen einen vorzeiti - gen Arbeitsbeginn zulassen. *
2 Die Ausführung der Arbeiten hat gemäss genehmigtem Projekt oder Mass - nahmenplan zu erfolgen.
3 Wesentliche Projektänderungen oder absehbare Kostenüberschreitungen sind dem Amt für Raum und Wald unverzüglich zu melden. *

Art. 48 e) Beitragszahlung

1 Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt auf - grund der Schlussabrechnung.

Art. 49 f) Naturschützerische Massnahmen

1 Beitragsberechtigte Massnahmen mit vorrangig forstlichen Zielen werden aus forstlichen Geldern unterstützt. Bei primären Naturschutzzielen erfolgen Beitragsleistungen aus Mitteln des Natur- und Heimatschutzes.

Art. 50 Investitionskredite

1 Zur Finanzierung der Restkosten forstlicher Projekte, zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung forstbe - trieblicher Anlagen können, sofern es die finanzielle Lage der Gesuchstelle - rin oder des Gesuchstellers erfordert, Investitionskredite beansprucht wer - den. 1 )
2 Gesuche sind an das Amt für Raum und Wald zu richten. *
1) vgl. Art. 60–64 der bundesrätlichen Verordnung
3 Der Bund gewährt das Darlehen. Das Amt für Raum und Wald schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag zur Regelung von Kreditgewährung und Rückzahlung ab. *
4 Die Gelder werden von der kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkasse verwaltet. VI. Schlussbestimmung (6.)

Art. 51 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Art. 45 totalrevidiert 1028 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 46 Abs. 1 geändert 1028 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 46 Abs. 2 eingefügt 1028 / 2007, S. 1012
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 25 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 38 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 41 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 45 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 47 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 50 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 50 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 3 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 4 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 4 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 6 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 7 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 7 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 7 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 8 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 8 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 8 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 10 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 25 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 27 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 27 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 30 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 30 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 30 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 32 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 37 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 38 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 41 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 45 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert 1028 / 2007, S. 1012

Art. 45 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 46 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1028 / 2007, S. 1012

Art. 46 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1028 / 2007, S. 1012

Art. 47 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 47 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 50 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 50 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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