Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausg... (831.290)
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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch AHV: Verordnung Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV Vom 8. November 1983 (Stand 1. Januar 1984) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
1 ) und § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 21. Oktober 1948
2 ) - milienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952
3 ) Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 25. September 1952
4 ) , Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
5 - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 11. Januar 1962
6 ) , in Anwen - dung von Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 11. Oktober 1972
7 ) , beschliesst:

§ 1

1 Der Verwaltungskostenbeitrag an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf den Arbeitneh - mer- und Arbeitgeberbeiträgen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der eid - genössischen Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie auf den Arbeitgeberbeiträgen gemäss FLG beträgt 3%.

§ 2

1 Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt: Bei einer jährlichen Lohnsumme von 1 Mio. bis 4 Mio. Franken auf 2,5%
4 Mio. bis 40 Mio. Franken auf 2% über 40 Mio. Franken auf 1,9%

§ 3

1 Gibt das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass oder verursacht die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit, so kann der

§ 4

1 Der Verwaltungskostenbeitrag auf den Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerben - den an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die eidgenössische Invalidenversi -
1) SR .
2) SG 832.200 . Jetzt: Gesetz vom 5. 6. 1991. SR .
4) SR . Titel jetzt: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).
5) SR .
6) SG 832.500 .
7) SR .
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Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch AHV: Verordnung

§ 5

1 In Fällen, wo der Kanton Basel-Stadt als Wohnsitzkanton gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Minimalbeitrag zu leisten hat, wird auf die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1984 wirksam und ersetzt die Verord - nung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV vom 2. November 1948
8 ) sowie den Beschluss des Regierungsrates betreffend Abänderung der Ver - ordnung vom 2. November 1948 über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Aus - gleichskasse Basel-Stadt der eidgenössischen AHV vom 21. April 1953.
8) Die Verordnung vom 2. 11. 1948, mit Abänderung vom 21. 4. 1953, ist bereits durch RRB vom 14. 2. 1956 aufgehoben worden.
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