Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg
Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FRG) vom 15.05.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschu - len (FHSG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); gestützt auf die Verordnungen zu den Bundesgesetzen; gestützt auf die interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule West - schweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011; nach Einsicht in die Botschaft 2013-DEE-7 des Staatsrats vom 24. September
2013; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand des Gesetzes
1 Unter der Bezeichnung Fachhochschule Westschweiz Freiburg (HES-SO// FR) wird eine Ausbildungsstätte auf Hochschulstufe errichtet, welche die Fachbereiche Technik, Architektur, Wirtschaft, Gesundheit und Soziale Arbeit umfasst. Je nach der Entwicklung der Bedürfnisse der Gesellschaft können weitere Tätigkeitsgebiete angeboten werden.
2 Das Gesetz regelt die Stellung, die Aufgaben und die Organisation der HES-SO//FR und legt die Aufgaben der zuständigen Behörden, die Stellung der Mitarbeitenden sowie der Studierenden und die Finanzierungs- und Ver - fahrensregeln fest.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.21 eingeordnet.
Art. 2 Stellung der HES-SO//FR
1 Die HES-SO//FR gehört zur Fachhochschule Westschweiz (HES-SO).
2 Sie ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
3 Sie besteht aus:
a) der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR);
b) der Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR);
c) der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR);
d) der Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg (HSA-FR).
4 Sie ist im Rahmen des Gesetzes und der interkantonalen Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO-Vereinbarung) autonom.
5 Gestützt auf die vierjährige Zielvereinbarung zwischen dem Regierungsaus - schuss und der HES-SO übt sie die Fachhochschul-Aufgaben aus, die ihr ge - mäss der HES-SO-Vereinbarung in Form eines Leistungsauftrags übertragen werden.
6 Der Staatsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Diese sind Gegenstand eines Vertrags und werden zusätzlich finanziert.
7 Sie erhält ein Globalbudget gemäss Artikel 62.
Art. 3 Aufsicht
1 Die HES-SO//FR steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats. Dieser übt die Aufsicht durch die Direktion aus, die für die Ausbildung auf Fachhochschul - stufe zuständig ist 2 ) (die Direktion).
2 Fallen die Aufgaben einer Schule der HES-SO//FR in das Zuständigkeitsge - biet einer anderen Direktion des Staatsrats, so wird diese Direktion auf geeig - nete Weise einbezogen.
Art. 4 Aufgaben der Schulen – Grundausbildung (Bachelor/Master)
1 Die Schulen der HES-SO//FR bieten eine praxisorientierte Ausbildung auf Hochschulstufe an, die hauptsächlich in den Fachbereichen nach Artikel 1 er - teilt wird.
2) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 5 Aufgaben der Schulen – Nachdiplomausbildung und berufliche
Weiterbildung
1 Die Schulen der HES-SO//FR bieten Nachdiplomausbildungen und Weiter - bildungsveranstaltungen an, die es den Fachpersonen erlauben, ihre Kompe - tenzen zu verbessern, zu erweitern und an die Entwicklung von Wissenschaft, Technik, Praxis und Gesellschaft anzupassen.
Art. 6 Aufgaben der Schulen – Anwendungsorientierte Forschung und
Entwicklung und Dienstleistungen für Dritte
1 Die Schulen der HES-SO//FR betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (aF&E) und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
2 Sie lassen die Ergebnisse der aF&E in die Lehre einfliessen und sorgen für deren Transfer in die Berufspraxis.
3 Durch ihre Tätigkeit im Bereich der aF&E und der Dienstleistungen für Dritte tragen sie zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons bei, indem sie auf wissenschaftlichen und qualitativ hochstehenden Grundlagen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkte in Einklang brin - gen.
4 Über die aF&E stärken sie die Innovationstätigkeit und fördern den Wissen - stransfer zugunsten der Unternehmen und Organismen in Technologie und Wirtschaft sowie in den Bereichen Gesundheit und Soziales, insbesondere in - dem sie die Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen aus der Innova - tion unterstützen.
5 Sie machen die wissenschaftlichen und technologischen Verfahren allen in - teressierten Kreisen leichter zugänglich, indem sie Dienstleistungen für Dritte erbringen.
Art. 7 Aufgaben der Schulen – Nationale und internationale Beziehun -
gen
1 Die HES-SO//FR fördert die interdisziplinäre Koordination und Zusammen - arbeit zwischen ihren Schulen und mit den übrigen Hochschulen der HES- SO.
2 Sie fördert die Zusammenarbeit der Schulen mit Dritten, insbesondere mit
a) den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Kreisen;
b) dem Gemeinwesen;
c) der Universität Freiburg;
d) den anderen Hochschulen in der Schweiz und im Ausland;
e) den Schulen, Unternehmen und übrigen Institutionen, die an der Vorbil - dung der Studierenden der HES-SO//FR beteiligt sind.
3 Zu diesem Zweck kann die HES-SO//FR selbst, oder vertreten durch ihre Schulen, im Rahmen ihrer Befugnisse Vereinbarungen mit Dritten abschlies - sen.
Art. 8 Gründung von Unternehmen und Institutionen
1 Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die HES-SO//FR die Gründung von Unternehmen und Institutionen unterstützen und mit der Zustimmung des Staatsrats diese selber gründen oder sich an der Gründung beteiligen.
2 Gründen Dritte ein Unternehmen oder eine Institution und stützen sie sich dabei direkt auf die aF&E der HES-SO//FR, so kann die HES-SO//FR eine angemessene Beteiligung verlangen.
Art. 9 Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Im Allge -
meinen
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anerkennen die Schulen der HES-SO//FR die allgemeinen Grundsätze des Betriebs, die in der Interkantonalen Verein - barung über die HES-SO verankert sind (akademische Freiheit, Ausgewogen - heit, Gleichbehandlung, Mitwirkung), und die Grundsätze gemäss den fol - genden Artikeln und wenden sie an.
Art. 10 Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Werte
1 Die Schulen der HES-SO//FR beachten die Werte, die im Leitbild der HES- SO//FR verankert sind, namentlich: Achtung, Verantwortung, Vertrauen, Be - sonnenheit und Engagement.
Art. 11 Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Sprachen
1 Die Schulen der HES-SO//FR erteilen den Unterricht auf Französisch oder auf Deutsch oder in beiden Sprachen.
2 Die HES-SO//FR fördert insbesondere die zweisprachige Ausbildung auf Französisch und Deutsch.
3 Bestimmte Kurse können im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss der HES-SO//FR in einer anderen Sprache erteilt werden.
4 Die HES-SO//FR kann den Abschluss eines zwei- oder mehrsprachigen Di - ploms anbieten.
Art. 12 Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Verhältnis
zur Gesellschaft
1 Die Schulen der HES-SO//FR tragen aktiv zum Ansehen des Kantons im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und intellek - tuellen Bereich bei, insbesondere durch das Ergreifen von Initiativen im Tä - tigkeitsgebiet dieser Hochschule.
2 Sie bemühen sich, mit ihrer Tätigkeit und insbesondere durch eine angemes - sene Information die Erwartungen der Gesellschaft im Allgemeinen zu erfül - len.
3 Sie tragen aktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons Freiburg bei, indem sie auf wissenschaftlichen und qualitativ hochstehenden Grundla - gen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkte in Ein - klang bringen.
Art. 13 Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben – Qualitätsma -
nagement
1 Im Rahmen der nach HES-SO-Vereinbarung vorgesehenen Qualitätssiche - rungsmassnahmen wendet die HES-SO//FR ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) an, das in allen ihren Schulen unter der Verantwortung der Schuldi - rektion umgesetzt wird.
2 Die Generaldirektion der HES-SO//FR ist im Einvernehmen mit dem Direk - tionsausschuss für die Weiterentwicklung des QMS verantwortlich und sorgt dafür, dass es dem sich ständig verändernden Aufgabenbereich und Umfeld angepasst wird.
2 Organisation
2.1 Kantonale Behörden
Art. 14 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Befugnisse aus, die dem Kanton durch die interkanto - nalen Vereinbarungen über die FH übertragen werden, sofern das kantonale Recht keine andere Behörde dafür vorsieht.
2 Er ist insbesondere dafür zuständig,
a) den kantonalen Absichtsplan der HES-SO//FR zu genehmigen;
b) gegebenenfalls der HES-SO//FR zusätzliche Aufgaben zu übertragen;
c) gegebenenfalls aufgrund spezifischer örtlicher Bedingungen eine vor - übergehende Zulassungsbeschränkung für die Schulen der HES-SO//FR zu beschliessen;
d) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor der HES-SO//FR auf Vorschlag des Schulrats der HES-SO//FR und nach Stellungnahme des Rektorats der HES-SO anzustellen;
e) die Anstellung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren zu genehmi - gen;
f) das Globalbudget zu verabschieden, das der HES-SO//FR zugesprochen wird;
g) die Jahresrechnung der HES-SO//FR zu genehmigen.
3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsreglemente zum Gesetz.
Art. 15 Direktion
1 Die Direktion, der die HES-SO//FR administrativ zugewiesen ist 3 ) , fördert deren Entwicklung.
2 Sie nimmt zum kantonalen Absichtsplan Stellung und legt ihn dem Staatsrat zur Genehmigung vor.
3 Sie kann dem Staatsrat Vorschläge unterbreiten oder zu Vorschlägen Stel - lung nehmen, die darauf abzielen, der HES-SO//FR über die Zielvereinba - rung der HES-SO hinausgehende Zusatzaufgaben zu übertragen.
4 Sie nimmt zur Anstellung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren Stel - lung.
2.2 Organisation der HES-SO//FR
Art. 16 Organe
1 Die Organe der HES-SO//FR sind:
a) der Schulrat der HES-SO//FR;
b) der Direktionsausschuss;
c) die Generaldirektion;
d) der Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES- SO//FR.
Art. 17 Schulrat der HES-SO//FR – Grundsätze
1 Der Schulrat der HES-SO//FR (der Schulrat) wird zur Unterstützung und Beratung der HES-SO//FR und der kantonalen Behörden eingesetzt.
2 Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
3 Die Verwaltung der HES-SO//FR führt das Sekretariat.
3) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 18 Schulrat der HES-SO//FR – Zusammensetzung
1 Dem Schulrat gehören elf Mitglieder an, die für fünf Jahre gewählt werden.
2 Der Staatsrat ernennt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Schulrats;
b) vier Vertretende der Fachkreise, die unter den Mitgliedern der Fachräte nach Artikel 33 der einzelnen Schulen gewählt werden.
3 Der Grosse Rat wählt vier seiner Mitglieder, grundsätzlich unter den Mit - gliedern der Freiburger Delegierten der interparlamentarischen Aufsichts - kommission der HES-SO.
4 Der Repräsentativrat der HES-SO//FR wählt drei seiner Mitglieder, die das Personal in Lehre und Forschung, das administrative und technische Personal und die Studierenden an den Schulen der HES-SO//FR vertreten.
5 Die Staatsrätin-Direktorin oder der Staatsrat-Direktor, die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der HES-SO//FR sowie die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Staatsrätin-Direktorin oder der Staatsrat-Direktor kann sich an den Sitzungen vertreten lassen.
6 Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 19 Schulrat der HES-SO//FR – Befugnisse des Schulrats der HES-
SO//FR
1 Der Schulrat der HES-SO//FR nimmt zuhanden der Direktion Stellung zum kantonalen Absichtsplan und gegebenenfalls zu zusätzlichen Aufgaben, die über die HES-SO-Zielvereinbarung hinausgehen und die von der HES-SO// FR vorgeschlagen werden.
2 Er kann Aufgaben vorschlagen, die der HES-SO//FR beziehungsweise ihren Schulen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss HES-SO-Zielvereinbarung über - tragen werden sollen.
3 Er schlägt die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors vor.
4 Er fördert die Entwicklung und das Ansehen der Schulen der HES-SO//FR; er pflegt Kontakte mit den politischen, fachlichen und wissenschaftlichen Kreisen in der Schweiz und im Ausland.
5 Er unterstützt den Kanton Freiburg bei seiner Bildungs- und aF&E-Politik in Verbindung mit den Fachhochschulen (FH).
Art. 20 Direktionsausschuss – Grundsätze
1 Die HES-SO//FR verfügt über einen Direktionsausschuss unter dem Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors.
2 Er tritt in regelmässigen Abständen zusammen, jedoch mindestens viermal im Jahr sowie auf Verlangen der Generaldirektion oder einer Schuldirektion.
3 Der Direktionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe - senden Mitglieder.
Art. 21 Direktionsausschuss – Zusammensetzung
1 Dem Direktionsausschuss gehören an:
a) ständige Mitglieder mit Stimmrecht:
1. die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der HES-SO//FR;
2. die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren;
b) weitere Teilnehmende mit beratender Stimme:
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor entscheidet über die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen, insbesondere der oder des Qualitätsverantwortlichen der HES-SO//FR, der oder des Kommunikationsverantwortlichen der HES-SO//FR, der oder des Verantwortlichen für Chancengleichheit der HES-SO//FR, der Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste im Sinne von
Artikel 25 Abs. 1 und der Personen, die für die besonderen Aufga -
ben der HES-SO//FR im Sinne von Artikel 27 verantwortlich sind.
Art. 22 Direktionsausschuss – Befugnisse des Direktionsausschusses
1 Der Direktionsausschuss trifft Entscheidungen, die alle Schulen der HES- SO//FR oder einen Teil dieser Schulen betreffen, insbesondere über die zentralen technischen Dienste und die Aktionspläne, die darauf abzielen, die Synergien zwischen den Schulen zu nutzen (gemeinsame Aktionspläne).
2 Der Direktionsausschuss übt selber oder über die Schulen der HES-SO//FR die Befugnisse aus, die ihm gemäss Artikel 40 der HES-SO-Vereinbarung übertragen werden.
3 Er verabschiedet den kantonalen Absichtsplan und leitet ihn an den Schulrat der HES-SO//FR zur Stellungnahme weiter.
4 Er arbeitet die Entwürfe von Ausführungsreglementen und die internen Re - glemente aus, die für den Betrieb der HES-SO//FR erforderlich sind.
5 Er koordiniert das Budget der Generaldirektion und die Budgets der Schu - len der HES-SO//FR.
6 Er sorgt für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze bei der Ausfüh - rung der Aufgaben gemäss Artikel 9.
Art. 23 Generaldirektion – Grundsätze
1 Gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung ist die Generaldirektorin oder der Generaldirektor gegenüber dem Rektorat der HES-SO für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich.
2 Die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste und die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person der HES-SO//FR sind der Gene - raldirektion direkt unterstellt.
Art. 24 Generaldirektion – Befugnisse der Generaldirektorin oder des
Generaldirektors
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor übt folgende Befugnisse aus:
a) Sie oder er vertritt im Rahmen der Aussenbeziehungen die HES-SO// FR persönlich oder durch eine delegierte Person und stellt insbesondere die Verbindung zur HES-SO und zu den Kantonsbehörden her. Sie oder er fördert ausserdem die Kontakte mit allen interessierten Kreisen.
b) Sie oder er legt gegenüber dem Rektorat der HES-SO und gegenüber dem Staatsrat Rechenschaft ab über die Verwaltung und die Finanzen der HES-SO//FR.
2 Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er
a) stellt die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren auf Antrag einer Ad- hoc-Nominierungskommission an, die von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor präsidiert wird und sich namentlich aus Vertreten - den des Schulrats der HES-SO//FR und des Fachrats der betreffenden Schulen zusammensetzt. Vertretende der Direktion oder anderer Organe der HES-SO//FR können ebenfalls beigezogen werden;
b) stellt das Personal nach Artikel 34 an und zieht dazu die HES-SO ge - mäss der HES-SO-Vereinbarung bei;
c) leitet die zentralen technischen Dienste;
d) überwacht das QMS;
e) sorgt für die Umsetzung der Entscheidungen des Direktionsausschus - ses;
f) stellt das Budget der Generaldirektion der HES-SO//FR auf;
g) entscheidet bei Bedarf über die Aufteilung des Globalbudgets zwischen den Schulen;
h) sorgt dafür, dass die Schulen ihre Budgets einhalten;
i) schlägt dem Direktionsausschuss Aktionspläne vor, die grundsätzlich die Strategie der HES-SO-Bereiche nicht tangieren und die darauf ab - zielen, Synergien zwischen den Schulen der HES-SO//FR zu nutzen;
j) stellt sicher, dass die vom Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 beschlossenen Massnahmen umgesetzt werden;
k) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss die für die Qualitätssicherung und die für die Chancengleichheit verantwortlichen Personen sowie die Verantwortlichen der zentralen technischen Diens - te;
l) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Schuldirektionen die Mitar - beitenden der Schulen der HES-SO//FR bezeichnen, die für die beson - deren Aufgaben der HES-SO//FR verantwortlich sind;
m) stellt eine kohärente interne und externe Kommunikation der HES- SO//FR sicher.
Art. 25 Generaldirektion – Zentrale technische Dienste
1 Die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste koordinieren und berücksichtigen die Bedürfnisse der Schulen, insbesondere in den Bereichen Finanzen, Informatik, Personal, Kommunikation sowie Gesundheit und Si - cherheit am Arbeitsplatz.
2 Sie arbeiten eng mit den Schulen der HES-SO//FR zusammen, leiten die Tä - tigkeit der dezentralen Mitarbeitenden in den Schulen und sind dafür verant - wortlich. Die dezentralen Mitarbeitenden sind für diese Tätigkeiten den Ver - antwortlichen der technischen Dienste unterstellt.
Art. 26 Generaldirektion – Die oder der Qualitätsverantwortliche
1 Die für die Qualitätssicherung im Sinne von Artikel 13 verantwortliche Per - son ist in der HES-SO//FR für die Überwachung und Entwicklung des QMS zuständig.
2 Die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person arbeitet eng mit den Schulen der HES-SO//FR zusammen.
Art. 27 Generaldirektion – Verantwortliche für besondere Aufgaben
1 Die Verantwortlichen für besondere Aufgaben sorgen in der HES-SO//FR namentlich für die Koordination und die Förderung der Tätigkeiten, die sich aus den besonderen Aufgaben ergeben.
2 Diese Personen werden teilweise von den Aufgaben entlastet, die sie in den Schulen der HES-SO//FR ausführen. Für die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben sind sie der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor unter - stellt.
Art. 28 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR – Grundsätze
1 Dem Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-SO//FR (der Repräsentativrat) gehören Vertretende des Lehrpersonals und des Mittel - baus (Personal in Lehre und Forschung [PLF]), des administrativen und tech - nischen Personals (ATP) und der Studierenden auf Bachelorstufe an.
2 Die Personen, die im Repräsentativrat das PLF und die Studierenden der verschiedenen Schulen vertreten, werden von ihresgleichen gewählt.
3 Die Personen, die im Repräsentativrat das ATP aller Schulen und der zentralen technischen Dienste der HES-SO//FR vertreten, werden von ihres - gleichen gewählt.
4 Der Repräsentativrat konstituiert sich selbst.
Art. 29 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR – Zusammensetzung
1 Dem Repräsentativrat gehören mindestens sechzehn Personen an.
2 Das PLF wird von acht Personen vertreten (zwei pro Schule), von denen mindestens vier dem Lehrpersonal angehören (eine Person pro Schule).
3 Das ATP wird von vier Personen vertreten.
4 Die Studierenden werden von vier Studierenden im Bachelor-Studiengang vertreten (eine Person pro Schule bis zu einem Bestand von 400 Studierenden pro Schule). Pro 400 weitere Studierende/Schule hat jede Schule Anspruch auf eine weitere vertretende Person.
Art. 30 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
SO//FR – Befugnisse
1 Der Repräsentativrat hat folgende Befugnisse:
a) Er entsendet drei seiner Mitglieder in den Schulrat der HES-SO//FR im Sinne von Artikel 18 Abs. 4.
b) Er nimmt Stellung zu den Reglementen, die für alle Schulen der HES- SO//FR gelten.
c) Er kann Vorschläge und Interpellationen zu allen Fragen in Verbindung mit der HES-SO//FR vorlegen .
3 Die Schulen
Art. 31 Schuldirektion und Organisation
1 Jede Schule der HES-SO//FR wird von einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren können von stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren unterstützt werden, deren Zahl sich nach der Grösse und der Komplexität der Schultätigkeit richtet.
3 Jede Schule erstellt für sich ein vom Staatsrat genehmigtes Reglement, das ihre Organisation festlegt.
4 Jede Schule setzt einen Leitungsausschuss ein, für dessen Organisation sie selber zuständig ist. Die Organisation, welche die Schule beantragt, wird von der Generaldirektion genehmigt.
5 Jede Schule verfügt über ein oder mehrere Organe, mit denen im Sinne der HES-SO-Vereinbarung die Mitwirkung der Studierenden und des Personals der Schulen der HES-SO//FR sichergestellt wird. Diese Organe arbeiten ihr eigenes internes Reglement aus, das von der Schuldirektion genehmigt wird.
Art. 32 Befugnisse der Schuldirektionen
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist für ihre oder seine Schule ge - samthaft verantwortlich; die an die Generaldirektion übertragenen Befugnisse bleiben vorbehalten.
2 Sie oder er stellt das Budget der Schule auf.
3 Sie oder er ist für die Finanzen ihrer oder seiner Schule verantwortlich und legt gegenüber der Generaldirektion der HES-SO//FR Rechenschaft ab über die Einhaltung des Budgets der Schule.
4 Sie oder er stellt sicher, dass die FH-Aufgaben und gegebenenfalls die zu - sätzlichen Aufgaben erfüllt werden, die ihrer oder seiner Schule übertragen werden.
5 Sie oder er legt die Strategie der Schule innerhalb des Ausbildungsbereichs der HES-SO fest, in dem die Schule tätig ist, und wird dabei von den Fachrä - ten unterstützt.
6 Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er
a) vertritt die HES-SO//FR in der Schule und stellt sicher, dass die Ent - scheidungen und Vorschriften umgesetzt werden, welche die Schule betreffen;
b) ist Mitglied des entsprechenden Bereichsrats der HES-SO;
c) gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Fach- und Wissenschafts - kreisen, mit den öffentlichen Körperschaften und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen in der Schweiz und im Ausland;
d) beantragt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor die Anstel - lung von Mitarbeitenden;
e) ist für die Umsetzung des QMS und der Massnahmen zur Chancen - gleichheit verantwortlich;
f) ist für die interne und externe Kommunikation der Schule verantwort - lich;
g) arbeitet die für den Betrieb der Schule notwendigen internen Reglemen - te aus.
Art. 33 Fachrat
1 Jede Schule setzt einen oder mehrere Fachräte ein, die sich aus Vertretenden der Fach- und Wissenschaftskreise zusammensetzen.
2 Der Fachrat ist ein unterstützendes und beratendes Organ.
3 Er nimmt Stellung zu dem Teil des kantonalen Absichtsplans, der seine Schule betrifft.
4 Auf Ersuchen der Schuldirektion nimmt er Stellung zu den fachlichen und wissenschaftlichen Aspekten von Fragen, die Aufgaben der Schule oder einer ihrer Einheiten betreffen.
4 Personal
Art. 34 Allgemeines
1 Das Personal der HES-SO//FR setzt sich zusammen aus:
a) dem Lehrkörper;
b) dem Mittelbau;
c) dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Lehrkörper und der Mittelbau bilden zusammen das Personal in Lehre und Forschung.
3 Die Kategorien des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES- SO gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt.
4 Das Personal der HES-SO//FR untersteht der Gesetzgebung über das Staats - personal unter Vorbehalt besonderer Vorschriften dieses Gesetzes und von
Artikel 48 der HES-SO-Vereinbarung.
5 Die HES-SO//FR stellt ein vom Staatsrat genehmigtes Personalreglement auf.
6 Das Personal der HES-SO//FR wird von der Generaldirektion angestellt. Die Generaldirektion kann den Schuldirektionen die Anstellungsbefugnis übertragen.
7 Mit Ausnahme des Personals nach den Artikeln 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 ist das Personal der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unter - stellt.
8 Die HES-SO//FR und ihre Schulen können zur Verstärkung ihres Personals externe Referierende einsetzen.
Art. 35 Auftrag und Arbeitsbedingungen
1 Das Personal in Lehre und Forschung erfüllt die Aufgaben nach den Arti - keln 4–6. Es kann mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit den FH- Aufgaben oder dem Betrieb der Schulen betraut werden.
2 Die bei der Anstellung verlangten Qualifikationen, die Funktionen und die Aufgaben des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES-SO ge - stützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt.
3 Wenn es die Art ihrer Aufgaben erfordert, werden bestimmte Personalkate - gorien befristet angestellt.
4 Das Personal der HES-SO//FR kann dazu verpflichtet werden, einen Teil seiner Tätigkeit an anderen Standorten der HES-SO auszuüben. In diesem Fall bleibt die HES-SO//FR in der Regel die einzige Arbeitgeberin.
Art. 36 Studienurlaub
1 Zur beruflichen Weiterbildung können die einzelnen Schuldirektionen den Mitgliedern des Lehrkörpers und bestimmten Mitgliedern des Mittelbaus zu besonderen Zwecken einen bezahlten oder teilweise bezahlten Studienurlaub gewähren.
2 Die allgemeinen Bestimmungen, welche die Gewährung eines derartigen Urlaubs regeln, werden im Personalreglement der HES-SO//FR festgelegt.
Art. 37 Rücktritt
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers können unter Beachtung einer sechsmonati - gen Kündigungsfrist auf das Ende eines Semesters kündigen. Besondere Ver - einbarungen und die Bestimmungen über den Studienurlaub bleiben vorbe - halten.
2 Für bestimmte Kategorien des Lehrpersonals kann eine kürzere Kündi - gungsfrist vorgesehen werden.
3 Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten die in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegten Fristen.
Art. 38 Pensionierung
1 Für die Mitglieder des Lehrkörpers tritt die gesetzliche Pensionierung auf Ende des Semesters ein, während dem sie das Höchstalter für die Pensionie - rung erreicht haben.
2 Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten die in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegten Fristen.
Art. 39 Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht
1 Die Frage des geistigen Eigentums und des Nutzungsrechts wird gemäss
Artikel 15 der HES-SO-Vereinbarung geregelt.
2 Einnahmen aus Erfindungen und Innovationen gehen an die HES-SO//FR. Sie werden grundsätzlich der betreffenden Schule übertragen.
5 Studierende und andere Personen in Ausbildung
Art. 40 Studierende
1 Als Studierende gelten Personen, die bei der HES-SO immatrikuliert sind und einen der folgenden Bildungsgänge besuchen:
a) einen Studiengang zur Erlangung eines Bachelor- oder Masterdiploms;
b) eine Ausbildung, die zum Diplom des «Master of Advanced Studies» (MAS) oder des «Executive Master of Business Administration» (EMBA) führt.
Art. 41 Andere Personen in Ausbildung
1 Als andere Personen in Ausbildung gelten Personen, die:
a) eine Ausbildung besuchen, die zum «Certificate of Advanced Studies» (CAS) oder zum «Diploma of Advanced Studies» (DAS) führt;
b) berufliche Weiterbildungskurse besuchen;
c) als Hörende eine Ausbildung besuchen.
Art. 42 Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen der Studierenden richten sich nach der Bundes - gesetzgebung. Sie werden in den Reglementen der HES-SO präzisiert.
2 Die Zulassungsbedingungen der anderen Personen in Ausbildung richten sich nach den Richtlinien der HES-SO, gegebenenfalls ergänzt durch interne Schulreglemente.
3 Die Zulassung von Hörenden hängt insbesondere von der Aufnahmekapazi - tät ab.
Art. 43 Mobilität
1 Die Schulen fördern die Mobilität der Studierenden in der Schweiz und im Ausland.
Art. 44 Pflichten
1 Die Studierenden und die anderen Personen in Ausbildung müssen sich an die Reglemente und Richtlinien der HES-SO und ihrer Schule halten.
Art. 45 Disziplinarmassnahmen
1 Studierende, die gegen normative Bestimmungen verstossen oder denen grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, werden je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarmassnahmen belegt:
a) Verwarnung;
b) vorübergehender Ausschluss;
c) Ausschluss aus dem Studiengang oder aus dem ganzen Fachbereich, wenn die Richtlinien der HES-SO dies vorsehen.
2 Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss die oder der Studierende angehört werden.
3 Die Verfügung wird der oder dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel eröffnet.
Art. 46 Betrug
1 Jeder Betrug oder Betrugsversuch, einschliesslich eines Plagiats, im Rah - men des Evaluationsverfahrens hat die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Kreditpunkte («European Credit Transfer System») oder des Diploms oder die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge.
Art. 47 Gebühren und besondere Beiträge
1 Der Regierungsausschuss der HES-SO setzt die Höhe der Studiengebühr ge - stützt auf Artikel 19 Bst. l der HES-SO-Vereinbarung fest.
2 Die Gebühren für Nachdiplomausbildungen und berufliche Weiterbildungs - kurse werden von den Schulen festgelegt.
3 Die HES-SO//FR und ihre Schulen können für besondere Leistungen und unter Beachtung der entsprechenden Regelung auf Stufe HES-SO Beiträge an die Studienkosten verlangen.
Art. 48 Titel
1 Die Diplome der Studierenden werden von der Rektorin oder vom Rektor der HES-SO und von einem ständigen Mitglied des Direktionsausschusses der HES-SO//FR mit Stimmrecht unterzeichnet und von der HES-SO verlie - hen.
2 Die Diplome nach Absatz 1 sind geschützt.
3 Wer gegen diese Bestimmung verstösst, wird gemäss der Spezialgesetzge - bung mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schwei - zerischen Strafgesetzbuchs.
Art. 49 Studien- und Prüfungsreglemente
1 Der Aufbau der Studiengänge, die Prüfungen, die Promotion und Bewer - tung sowie die Bedingungen zur Erlangung von Diplomen und Zeugnissen werden in den Reglementen der HES-SO geregelt.
2 Bei Bedarf werden diese Reglemente von den Schulen der HES-SO//FR mit einem eigenen, von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor geneh - migten Reglement ergänzt.
6 Aufgaben der Schulen
6.1 Grundausbildung
Art. 50 Ausbildungsstufen
1 Die Schulen der HES-SO//FR erteilen Grundausbildungen im Sinne von Ar - tikel 4.
2 Sie bieten Diplomstudien an, die auf der ersten Ausbildungsstufe zu einem Bachelordiplom führen.
3 Sie können sich am Angebot von Diplomstudien beteiligen, die auf der zweiten Ausbildungsstufe zu einem Masterdiplom führen.
Art. 51 Bachelorstufe
1 Die Schulen der HES-SO//FR vermitteln den Studierenden auf Bachelorstu - fe Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor. Die Schulen halten sich dabei an die von der HES-SO und ihren Bereichen festgelegten Ziele und Programme.
Art. 52 Masterstufe
1 Die Schulen der HES-SO//FR vermitteln den Studierenden auf Masterstufe zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und be - reiten sie auf einen höheren berufsqualifizierenden Abschluss vor. Die Schu - len halten sich dabei an die von der HES-SO und ihren Bereichen festgeleg - ten Ziele und Programme.
2 Sie legen besonderes Gewicht auf eine interdisziplinäre Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung.
Art. 53 Studienform
1 Die Schulen der HES-SO//FR können ihre Studiengänge als Vollzeitstudi - um, Teilzeitstudium, berufsbegleitendes Studium oder in gemischter Form anbieten.
6.2 Nachdiplomausbildung und berufliche Weiterbildung
Art. 54 Grundsätze
1 Die Schulen der HES-SO//FR bieten Nachdiplomausbildungen und berufli - che Weiterbildungskurse im Sinne von Artikel 5 an.
2 Als Nachdiplomausbildungen gelten:
a) Ausbildungen, die zum Diplom des «Master of Advanced Studies» (MAS) oder des «Executive Master of Business Administration» (EMBA) führen;
b) Ausbildungen, die je nach ihrem Umfang zu einem «Certificate of Ad - vanced Studies» (CAS) oder einem «Diploma of Advanced Studies» (DAS) führen.
3 Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen in den Schulen der HES-SO// FR kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.
4 Die Voraussetzungen für die Erlangung eines anerkannten Titels werden von den Schulen festgelegt.
5 Die Nachdiplomausbildung und die berufliche Weiterbildung werden über die Beiträge der Teilnehmenden finanziert.
6.3 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen für Dritte
Art. 55 Grundsätze
1 Die Schulen der HES-SO//FR betreiben aF&E im Sinne von Artikel 6.
2 Für die aF&E wird mindestens ein Fünftel der Vollzeitäquivalente aller mit dieser Tätigkeit beauftragten Mitglieder des Lehrkörpers der Schulen einge - setzt.
3 Die Schulen der HES-SO//FR bieten im Sinne von Artikel 6 Dienstleistun - gen für Dritte an.
4 Bei Dienstleistungen für Dritte, die durch die Privatwirtschaft gleichwertig erbracht werden könnten, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
Art. 56 Fonds für Forschung und Entwicklung – Grundsätze
1 Die Schulen und die Generaldirektion der HES-SO//FR können je über einen Fonds für Forschung und Entwicklung (der Fonds) verfügen, dessen Kapital und Erträge für die Finanzierung der aF&E bestimmt sind.
2 Diese Fonds werden gespeist durch:
a) die im Haushalt der Schulen oder der für die Verwaltung der Mittel zu - ständigen Generaldirektion ausgewiesenen Beträge und durch einen Teil der allfälligen Ertragsüberschüsse, die aus allen Aktivitäten der Schulen in Ausführung ihrer Aufträge resultieren;
b) andere Beiträge im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Bst. c und d der HES- SO-Vereinbarung.
2a Der Staatsrat kann ebenfalls einen Teil des Finanzierungsüberschusses, der bei Abschluss der Staatsrechnung resultiert, den Fonds der Hochschulen und/oder der Generaldirektion zuweisen.
3 Die Fonds dienen zur Deckung der Kosten für Aktivitäten gemäss Absatz 1, sofern diese der kantonalen Strategie im Sinne von Artikel 53 Abs. 3 Bst. b der HES-SO-Vereinbarung entsprechen.
Art. 57 Fonds für Forschung und Entwicklung – Verwaltung und
Kontrolle
1 Jeder Fonds wird von einem Verwaltungsausschuss verwaltet. Diesem ge - hören die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die oder der den Fonds prä - sidiert, die Person, die für die Finanzen der HES-SO//FR verantwortlich ist, drei Vertretende, die vom Leitungsausschuss der Schule bezeichnet werden, sowie eine vertretende Person des Fachrats der Schule an.
1a Dem Verwaltungsausschuss des Fonds der Generaldirektion gehören die Generaldirektorin oder der Generaldirektor, die Direktorinnen und Direktoren der vier Hochschulen und die Person, die für die Finanzen der HES-SO//FR verantwortlich ist, an.
2 Die Verwaltung der Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert.
3 Die Bedingungen für die Verwendung jedes Fonds werden in einem Regle - ment festgelegt, das vom Leitungsausschuss der Schule verabschiedet und von der Direktion genehmigt wird.
6.4 Nationale und internationale Beziehungen
Art. 58 Grundsatz
1 Die Schulen der HES-SO//FR pflegen und entwickeln nationale und interna - tionale Beziehungen im Sinne von Artikel 7.
7 Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 59 Grundsätze
1 Die Finanzierung der HES-SO//FR richtet sich nach dem Finanzmodell, das in der HES-SO-Vereinbarung festgelegt ist.
2 Der Kanton stellt die Finanzierung der HES-SO//FR sicher, indem er einen Beitrag an das Finanzsystem der HES-SO und einen Beitrag in Form eines Globalbudgets an die HES-SO//FR leistet.
3 Die HES-SO//FR verwaltet das ihr zugeteilte Globalbudget wirtschaftlich und effizient.
4 Ein vom Staatsrat genehmigtes Reglement legt die Beziehungen der HES- SO//FR mit dem Staat bezüglich des Finanzhaushalts fest.
Art. 60 Finanzmittel
1 Die Finanzmittel der HES-SO//FR setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen der HES-SO:
1. Beiträgen im Verhältnis zur Zahl der Studierenden;
2. weiteren Beiträgen in Verbindung mit den FH-Aufgaben;
b) direkten Beiträgen des Kantons Freiburg gemäss Artikel 61;
c) Drittmitteln:
1. Schulgeldern und Gebühren, die von den Studierenden bezahlt werden;
2. Gebühren für die Nachdiplomausbildungen und beruflichen Wei - terbildungskurse;
3. Einnahmen aus Forschungsarbeiten, Aufträgen und anderen Dienstleistungen für Dritte;
4. Einnahmen aus der Erfüllung zusätzlicher Aufgaben, die vom Kanton übertragen werden;
5. Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung;
6. Schenkungen und Vermächtnissen;
7. Beträgen von Mäzenen und Sponsoren.
2 Schulen, die von Mäzenen oder Sponsoren finanziell unterstützt werden, müssen die Bestimmungen des entsprechenden Reglements der HES-SO be - achten.
Art. 61 Modalitäten
1 Der Staat leistet seine direkten Beiträge an die HES-SO//FR in Form eines Globalbudgets.
2 Die direkten Beiträge umfassen die Mittel für die Grundfinanzierung der aF&E gemäss Artikel 55 Abs. 2.
3 Die direkten Beiträge decken den Saldo der Kosten, die nicht durch die Bei - träge gemäss Artikel 60 Abs. 1 Bst. a und c gedeckt werden.
Art. 62 Globalbudget
1 Das Globalbudget der HES-SO//FR umfasst das Budget der Generaldirekti - on und die Budgets der einzelnen Schulen.
2 Die Aufteilung des Globalbudgets zwischen der Generaldirektion und den Schulen der HES-SO//FR richtet sich nach den Budgets dieser Einheiten. Falls nötig entscheidet die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nach entsprechenden Verhandlungen.
Art. 63 Buchhaltung
1 Das Buchhaltungssystem der HES-SO//FR ist gestützt auf Artikel 51 Abs. 3 der HES-SO-Vereinbarung von der kantonalen Buchhaltung unabhängig.
2 Die analytische Buchhaltung richtet sich nach den Weisungen der HES-SO und des Bundes.
3 Die Finanzbuchhaltung richtet sich nach den Anforderungen von Artikel 51 der HES-SO-Vereinbarung und insbesondere nach:
a) dem einheitlichen Finanz- und Buchhaltungssystem;
b) den gemeinsamen Verfahren;
c) dem einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist.
Art. 64 Budget und Rechnung
1 Das Budget und die Rechnung der HES-SO//FR werden dem Staat gemäss seinem Kontenplan und den Vorgaben nach Artikel 63 Abs. 3 Bst. c vorge - legt.
Art. 65 Revision
1 Die Finanzbuchhaltung der HES-SO//FR wird jährlich vom Finanzinspekto - rat des Staats revidiert. Die analytische Buchhaltung wird durch das vom Re - gierungsausschuss der HES-SO beauftragte Kontrollorgan revidiert.
2 Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.
Art. 66 Räumlichkeiten
1 Der Staat stellt die Räumlichkeiten zur Verfügung, die für den Betrieb der HES-SO//FR benötigt werden und die teilweise über die Beiträge der HES- SO finanziert werden.
2 Auf Beschluss der Generaldirektion der HES-SO//FR oder der Schuldirek - tionen können die Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungen und Anlagen Drit - ten zur Verfügung gestellt werden; grundsätzlich wird dafür ein Entgelt ver - langt.
8 Rechtsmittel
Art. 67 Verfügungen über die Stellung der Studierenden – Einsprache
1 Die Verfügungen der Schulen, welche die Kandidierenden und die Studie - renden betreffen, insbesondere über die Zulassung, die Promotion, die Ab - schlussprüfungen und Massnahmen, die zum Schulausschluss führen können, sind innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache bei der Schuldirektion an - fechtbar.
2 Die Einsprachebehörde entscheidet unverzüglich.
Art. 68 Verfügungen über die Stellung der Studierenden – Beschwerde
1 Einspracheverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen mit erstinstanzlicher Beschwerde bei der zuständigen Direktion anfechtbar.
2 Verfügungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsleistung, der Fähigkeiten und des Verhaltens einer Person werden von der Beschwer - debehörde zurückhaltend geprüft.
3 Die Verfügungen der Beschwerdebehörde sind gestützt auf Artikel 35 der HES-SO-Vereinbarung innerhalb von dreissig Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekommission der HES-SO anfechtbar.
Art. 69 Andere Verfügungen
1 Andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterstehen dem Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege. Davon ausgenommen sind die in Artikel 71 erwähnten Verfügungen.
Art. 70 Aufsichtsbeschwerde
1 Besteht keine Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit, so können Studie - rende gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds des Lehrkör - pers oder einer anderen verantwortlichen Person der HES-SO//FR Aufsichts - beschwerde bei der übergeordneten Instanz erheben, sofern diese Handlun - gen oder Unterlassungen sie persönlich und schwerwiegend treffen und die Bestimmungen des Gesetzes oder der Reglemente verletzen.
2 Die Beschwerdeinstanz, die je nach der betroffenen Person die Schuldirekti - on oder die Generaldirektion der HES-SO//FR ist, entscheidet, ob die Auf - sichtsbeschwerde begründet ist, und informiert die beschwerdeführende Per - son über die Schritte, die sie unternommen hat.
3 Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, so können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Person auferlegt wer - den.
4 Der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde gilt als ein Entscheid der HES-SO//FR; er kann gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege angefochten werden.
Art. 71 Gesuche, Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden in Personal -
fragen
1 Gesuche, Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit Personalfragen der HES-SO//FR werden durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
9 Schlussbestimmungen
Art. 72 Übergangsrecht
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.
Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (SGF 428.4);
b) das Gesetz vom 9. September 2005 über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (SGF 428.9);
c) das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (SGF
821.12.4).
Art. 74 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
4 )
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (StRB 08.07.2014).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_049
13.12.2022 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_141
13.12.2022 Art. 56 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2022_141
13.12.2022 Art. 56 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2022_141
13.12.2022 Art. 56 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_141
13.12.2022 Art. 57 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2022_141 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2014 01.01.2015 2014_049
Art. 56 Abs. 1 geändert 13.12.2022 01.01.2022 2022_141
Art. 56 Abs. 2, a) geändert 13.12.2022 01.01.2022 2022_141
Art. 56 Abs. 2a eingefügt 13.12.2022 01.01.2022 2022_141
Art. 56 Abs. 3 geändert 13.12.2022 01.01.2022 2022_141
Art. 57 Abs. 1a eingefügt 13.12.2022 01.01.2022 2022_141
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