Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Bretzwil und Lauwil
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Bretzwil und Lauwil Vom 15. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, * beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Gemeinden Bretzwil und Lauwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das In - ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom - men, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1597 des Grundbuchs Bretzwil sowie der Parzelle Nr. 421 und Teilflächen der Parzellen Nr. 388, 416 und 417 des Grundbuchs Lauwil. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 40,95 ha. *
3 ... *
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerweiden und Reptilien-Lebensräume von nationaler Bedeutung mit deren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung von Staudenfluren, insbesondere der Vernäs - sungen;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
d. Förderung von Alt- und Totholz;
e. Erhaltung von unerschlossenen und ungenutzten Waldgebieten als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewoh - nende Arten;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0428
f. Förderung lichter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
g. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Bü - sche;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien, Enziane, Orchideen und Arten der Felsstandorte.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Modellfliegen;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Verlassen der erlaubten Wege in den Fels- und Felsfuss-Bereichen;
g. Laufen lassen von Hunden oder Modellfliegen;
h. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
i. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und -weiden sowie an Hecken und Waldrändern;
l. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren; Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0428
4 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch sowie Nutzung und Unterhalt der Vogelberingungs-Unterkunft bleiben gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da - durch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilli - gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Waldfläche in - nerhalb des Naturschutzgebietes mit Abgeltungsberechnungen bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minderer - träge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschütze - risch wertvollen Bereiche im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarun - gen geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0428
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen im Wald, insbesondere für die Holznutzung gel - ten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 30. Januar 2002. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0428
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.01.2002 30.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0428
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.12.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.129
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.129
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014.129
16.12.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.129 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0428
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.01.2002 30.01.2002 Erstfassung GS 34.0428 Ingress 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.129
§ 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.129
§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.129
§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.129
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0428
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