Tierseuchenverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 2009 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) und der ge - stützt darauf erlassenen Verordnungen sowie Art. 35 des Landwirtschaftsge - setzes vom 30. April 2000 (LaG), * beschliesst:
I. Vollzug
Art. 1 Organe
1 Der Vollzug der Tierseuchengesetzgebung obliegt: a) der Standeskommission; b) dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departe - ment genannt); c) dem Kantonstierarzt; d) den amtlichen Tierärzten; e) den Tierärzten; f) den Bieneninspektoren; g) den Bezirken; h) den Personen und den Organen, die mit seuchenpolizeilichen Aufga - ben betraut sind.
Art. 2 Standeskommission
1 Die Standeskommission: a) übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus; b) legt die Entschädigungen für die Organe der Tierseuchenpolizei fest; c) schliesst für die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die der Kanton verantwortlich ist, Vereinbarungen mit Entsorgungsbetrieben ab.
2 Sie kann zur Vorbeugung oder Bekämpfung von in Art. 2–4 der eidgenössi - schen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) nicht genannten Tierkrankheiten die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung mit Ein - schluss der Entschädigungspflicht ganz oder teilweise für anwendbar erklä - ren.
3 Sie kann Weisungen zur Bekämpfung und Überwachung von Tierkrankhei - ten erlassen.
Art. 3 Departement
1 Das Departement: a) übt die unmittelbare Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei aus; b) kann für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen; c) legt die Bieneninspektionskreise fest; d) erfasst die Tierhaltungen gemäss der eidgenössischen Tierseuchen - verordnung; e) erlässt Sömmerungs- und Winterungsvorschriften; f) ernennt die Experten für die amtliche Schätzung von Tieren; g) bestimmt Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern (Wasen - plätze); h) erteilt weitere Bewilligungen gemäss der Tierseuchengesetzgebung, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
Art. 4 Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt: a) vollzieht die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes und des Kantons, sofern der Vollzug nicht ausdrücklich einem ande - ren Organ übertragen ist; b) leitet die Tierseuchenbekämpfung im Kanton und überwacht die Amt - stätigkeit aller Organe der Tierseuchenpolizei; c) erteilt Aufträge an Tierärzte, weitere Personen und Organe, in der Regel in Form eines Leistungsauftrages; d) erteilt die Viehhandelspatente; e) erteilt die Bewilligung zur Entsorgung von tierischen Nebenproduk - ten; f) erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung von Tieren;
g) teilt den Bieneninspektoren und amtlichen Tierärzten ihre Aufgaben zu.
Art. 5 Tierärzte
1 Jeder im Kanton praktizierende Tierarzt ist verpflichtet, seuchenpolizeiliche Aufträge gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen.
2 Der Kantonstierarzt kann die Tierärzte zum Besuch von Fortbildungsveran - staltungen verpflichten.
3 Bei Erfüllung von seuchenpolizeilichen Aufträgen stehen den Tierärzten die Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe zu.
Art. 6 Bieneninspektor
1 Den Bieneninspektoren obliegen die Aufgaben gemäss Art. 309 TSV.
Art. 7 Bezirke
1 Die Bezirke: a) stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das für die Durchführung tier - seuchenpolizeilicher Massnahmen erforderliche Personal, Material und Anlagen zur Verfügung; b) sind verantwortlich für die Entsorgung von Tierkörpern, die auf den in ihrem Gebiet gelegenen Alpen anfallen und die vom Tierhalter nicht selber geborgen werden können; die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.
Art. 8 Andere Organe
1 Die Organe der Kantonspolizei, der Lebensmittelkontrolle, der Jagd und der Fischerei unterstützen den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung.
2 Im Tierseuchenfall hat der Kantonstierarzt gegenüber den Organen im Sin - ne von Abs. 1 Weisungsbefugnis.
II. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und
Embryonen
Art. 9 Tiertransport
1 Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen Transport von Tieren nach Art. 25 Abs. 1 TSV und entscheidet über ihre Zu - lassung.
2 Der Kantonstierarzt kann für die Beaufsichtigung der Tiertransporte die Kantonspolizei beiziehen und ihr Weisungen erteilen.
Art. 10 Veranstaltungen
1 Viehmärkte, Viehschauen, Auktionen und andere Veranstaltungen mit Tie - ren sind dem Kantonstierarzt spätestens einen Monat vor der Durchführung zu melden.
2 Der Kantonstierarzt erteilt Bewilligungen nach Art. 27 TSV. Er legt die Auf - fuhrbedingungen fest und bestimmt die erforderlichen Überwachungsmass - nahmen.
3 Die Kosten der Überwachungsmassnahmen gehen zu Lasten des Veran - stalters.
III. Tierkörperbeseitigung
Art. 11 * Sammelstellen für tierische Nebenprodukte
1 Der Kanton betreibt eine Sammelstelle für tierische Nebenprodukte oder sorgt vertraglich für den Zugang zu einer Sammelstelle.
Art. 12 Entsorgungsnachweis und Abgabe in der Sammelstelle
1 Schlachtbetriebe und Metzgereien müssen gegenüber dem Kantonstierarzt nachweisen, dass die korrekte Entsorgung ihrer tierischen Nebenprodukte durch schriftliche Vereinbarung langfristig gesichert ist.
2 Speise- und Küchenabfälle sind vom Inhaber zu entsorgen.
3 Alle übrigen Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese bei den vom Kanton bestimmten Sammelstellen abgeben. Vorbehalten bleiben dies - bezügliche Weisungen der Entsorgungsbetriebe.
Art. 13 Meldepflicht des Inhabers von tierischen Nebenprodukten
1 Inhaber von tierischen Nebenprodukten, die nicht in der Lage sind, diese selber zu entsorgen, melden ihren Entsorgungsbedarf dem Kantonstierarzt.
2 Sie haben Art und ungefähre Menge der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte anzugeben.
3 Der Kantonstierarzt bestimmt die weitere Entsorgung auf Kosten des Inha - bers.
Art. 14 Kostentragung
1 Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern ab Sammelstelle oder bei Tieren über 200 kg Lebendgewicht ab Hof, sofern nicht eine Versicherung dafür aufkommt. Die Kostenübernahme gilt nicht für gesunde Tiere, welche aus rein wirtschaftlichen Gründen getötet werden und nicht für Nutztiere, für die keine Beiträge in die Tierseuchenkasse ge - leistet worden sind.
2 Die Inhaber der übrigen tierischen Nebenprodukte tragen die Kosten der Entsorgung selber.
IV. Finanzierung
Art. 15 Tierseuchenkasse
1 Zur Finanzierung der Kosten der Tierseuchenbekämpfung besteht eine Tierseuchenkasse, die von der Landesbuchhaltung verwaltet wird.
Art. 16 Einnahmen
1 In die Tierseuchenkasse fliessen folgende Einnahmen: a) Beiträge der Tierhalter, der Bezirke und des Kantons; b) Gebühren aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung; c) Beiträge für ausserkantonales Sömmerungsvieh; d) Schlachtabgaben gemäss Art. 56a TSG;
e) Zinsen.
Art. 17 Ausgaben der Tierseuchenkasse
1 Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Ausgaben: a) Entschädigung für Tierverluste nach Art. 20 dieser Verordnung, so - weit der Bund eine Entschädigung vorschreibt; b) Kosten für die Bekämpfung und Überwachung von auszurottenden und zu bekämpfenden Tierseuchen, vorbehältlich von Art. 18 dieser Verordnung; c) Laborkosten bei zu überwachenden Seuchen; d) Kosten für die angeordnete Reinigung und Desinfektion bei auszurot - tenden Seuchen; e) Kosten der amtlichen Schätzung; f) Kosten der Entsorgung nach Art. 13 dieser Verordnung; g) Kosten für Instruktions- und Ergänzungskurse für Bieneninspektoren;
2 Ausserdem kann sie Kosten von Beteiligungen an Tiergesundheitsdiensten und an Forschungsprojekten über die Tiergesundheit und die Tierhaltung übernehmen.
3 Über Ausgaben aus der Tierseuchenkasse entscheidet das Departement.
Art. 18 Beteiligung der Tierhalter
1 Die Tierhalter haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchfüh - rung von Massnahmen in ihren Beständen wie Überwachung und Untersu - chung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tö - tung zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit dieses vor - handen ist, zur Verfügung zu stellen. Für ihre diesbezügliche Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.
2 Der Tierhalter trägt: a) die Kosten für Medikamente und die Verabreichung von Impfstoffen und Medikamenten bei zu bekämpfenden Tierseuchen; b) die Kosten für die Reinigung und Desinfektion bei zu bekämpfenden Tierseuchen; c) Erwerbseinbussen einschliesslich Nutzausfall infolge tierseuchenpoli - zeilichen Massnahmen; d) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungs- und Desinfekti - onsmassnahmen.
3 Das Departement regelt im Einzelfall die Erhebung der Kosten nach Abs. 2 lit. a, wenn eine obligatorische Verabreichung angeordnet wird. Die Gesamt - kosten können auf die Halter der entsprechenden Tiergattung nach gehalte - ner Tierzahl verteilt und bereits vor der Durchführung der Impfung oder Be - handlung eingezogen werden. Das Departement kann einen Teil der Kosten zu Lasten der Tierseuchenkasse übernehmen.
V. Entschädigungen
Art. 19 Amtliche Schätzung
1 Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat nach Möglichkeit vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie er - folgt im Auftrag des Kantonstierarztes durch einen vom Departement er - nannten Schätzungsexperten.
2 Bei Bienenseuchen erfolgt die Schätzung durch den Bieneninspektor, bei Fischseuchen durch den Jagd- und Fischereiaufseher.
3 Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unterzeichnung vorzulegen.
4 In dringenden Fällen kann der Kantonstierarzt die Schätzung selber vor - nehmen.
Art. 20 Entschädigungen für Tierverluste
1 Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vorschreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht entschädigt.
2 Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Entschädigungen unter Vorbe - halt von Art. 34 TSG: a) 90% des Schätzungswertes bei Tieren der Rindergattung, Ziegen, Schafen, Schweinen und Geflügel. b) 60% des Schätzungswertes bei Tieren der Pferdegattung, Neuwelt - kameliden, Fischen, Kaninchen, Bienen sowie der übrigen Tiere ge - mäss Art. 75 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung.
3 Verwertungserlöse werden in Abzug gebracht.
4 Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn: a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat; b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beein - trächtigt wurde; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Si - cherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres not - wendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtig - keit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen.
Art. 21 Notlage
1 Das Departement kann Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse an Personen ausrichten, welche aufgrund von tierseuchenpolizeilichen Mass - nahmen in eine Notlage geraten.
Art. 22 Einfuhr/Ausfuhr
1 Die Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Tieren aus dem oder ins Ausland gehen voll - umfänglich zulasten der Tierhalter.
Art. 23 Prämien für Wildabschuss
1 Um der Ausbreitung von Seuchen entgegenzuwirken, kann das Departe - ment zulasten der Tierseuchenkasse Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten anordnen sowie Prämien für den behördlich angeordneten Abschuss von Wild festsetzen.
VI. Beiträge und Gebühren
Art. 24 Beitragssätze
1 Es sind jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse zu leisten:
2 Beiträge der Tierhalter a) Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit: Fr. 10.-- b) Bienen je Volk: Fr. 5.--
c) Fischzuchten pro Betrieb pauschal: Fr. 100.--
3 Tierhalter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons mit Beständen oder Tier - haltungen im Kantonsgebiet sind für diese beitragspflichtig.
4 Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tier - halter.
5 Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.
Art. 25 Aufteilung der Bezirksbeiträge
1 Die Aufteilung der den Bezirken zu belastenden Beiträge erfolgt je hälftig gestützt auf die Wohnbevölkerung und auf die Grossvieheinheiten in den Bezirken; massgeblich für die Berechnung ist Art. 26 Abs. 2.
Art. 26 Veranlagungsgrundlagen
1 Das Departement stellt der Landesbuchhaltung die für die Veranlagung und den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Die Berechnung der Anzahl der massgeblichen Grossvieheinheiten richtet sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung über landwirt - schaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. De - zember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), der Verordnung über Informationssysteme im Bereich Landwirtschaft (ISLV) und der Verord - nung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV). *
Art. 27 Gebühren für ausserkantonales Sömmerungsvieh
1 Für ausserkantonales Sömmerungsvieh werden folgende Gebühren einge - zogen: a) für jedes Tier der Rindergattung: Fr. 7.50 b) für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung: Fr. 1.50
VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 28 Aufschiebende Wirkung
1 Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen des Departements, des Kantonstierarztes sowie der amtlichen Schätzung im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Seuche haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 29 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess - gesetzgebung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, so sind die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sol - len, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bussen und Kosten.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 30 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen bzw. Erlasse aufgehoben, insbesondere die Tier - seuchenverordnung vom 11. September 2000.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
09.02.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 11 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 26 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 29 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 09.02.2009 01.01.2009 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 11 08.02.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 26 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 29 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
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