Gesetz über das Gastgewerbe (955.11)
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Gesetz über das Gastgewerbe

Gesetz über das Gastgewerbe vom 7. Februar 1999 (Stand 1. Mai 1999) Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
1 ) , beschliessen: I. Bewilligung (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Eine wirtschaftspolizeiliche Bewilligung ist erforderlich für die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle.
2 Die Bewilligung entbindet nicht davon, die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten und namentlich die nach Raumplanungs-, Feu - erpolizei-, Bau- und Lebensmittelrecht notwendigen Bewilligungen einzuho - len.
3 Für Gelegenheitsanlässe genügt eine Anmeldung bei der Gemeinde.

Art. 2 Betrieb, Anlass

1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass.
2 Die für Betriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind sinngemäss auch auf Anlässe anwendbar.

Art. 3 Persönliche Erfordernisse

1 Die Bewilligung wird einer Person erteilt, die a) handlungsfähig und
1) KV (bGS 111.1 )
b) gut beleumdet ist.

Art. 4 Anhörung der Gemeinden

1 Die Gemeinde wird vor der Bewilligungserteilung angehört.

Art. 5 Eröffnung des Betriebes

1 Vor der Erteilung der Bewilligung darf ein Betrieb nicht eröffnet werden.

Art. 6 Entzug

1 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn: a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr be - stehen oder sich wesentlich geändert haben, b) die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften wiederholt verletzt wurden, c) im Betrieb die Missachtung des Betäubungsmittelrechts toleriert wird.
2 Vor dem Entzug ergeht in der Regel eine schriftliche Verwarnung.
3 Die Gemeinde wird angehört. II. Wirtschaftspolizei (2.)

Art. 7 Polizeiorgane

1 Den Polizeiorganen des Kantons ist jederzeit Zutritt zu allen öffentlich zu - gänglichen und betrieblich notwendigen Räumen zu gestatten.

Art. 8 Persönliche Betriebsführung

1 Wer eine Bewilligung besitzt, hat den Betrieb persönlich zu führen und ist für eine Stellvertretung, die bei Abwesenheit eingesetzt wird, verantwortlich.

Art. 9 Ruhe und Ordnung

1 Wer einen Betrieb führt, sorgt für Ruhe und Ordnung.
2 Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft namentlich während der Nacht - zeit nicht übergebührlich gestört oder belästigt werden. 1 )

Art. 10 Alkoholausschank und Jugendschutz

1 Alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren, Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren 2 ) , nicht abgegeben werden.
2 In Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Ge - tränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alko - holhaltigen Getränks.
3 Jugendlichen unter 18 Jahren kann der Zutritt zu bestimmten Lokalen durch den Inhaber oder die Inhaberin untersagt werden.

Art. 11 Spielen

1 Das Spielen um hohe Geldbeträge oder Sachwerte ist untersagt und darf auch nicht geduldet werden.

Art. 12 Gästekontrollen

1 Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, sorgt dafür, dass die Gäste bei der Ankunft die Meldescheine vollständig ausfüllen.
2 Die Meldescheine sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Art. 13 Öffnungszeiten

1 Betriebe dürfen ab 05.00 Uhr geöffnet werden und sind in der Regel um
24.00 Uhr zu schliessen.
2 Die Verordnung
3 ) regelt das Nähere.
1) vgl. Art. 18 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (bGS 311 )
2) Art. 41 Abs. 1 lit. i Alkoholgesetz (SR 680 )
3) bGS 955.111
III. Strafbestimmungen (3.)

Art. 14 Verletzung der Bewilligungspflicht

1 Mit einer Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer a) ohne Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit ausübt, b) die in einer Bewilligung enthaltenen Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nicht einhält.

Art. 15 Strafbarkeit des Inhabers oder der Inhaberin einer Bewilligung

1 Mit Busse wird bestraft, wer im Betrieb die Vorschriften der Artikel 8–13 verletzt.
2 Übertretungen einer Hilfsperson werden dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung angerechnet.

Art. 16 Strafbarkeit des Gastes

1 Mit Busse werden Gäste bestraft, die a) um hohe Geldbeträge oder Sachwerte spielen, b) sich nicht ordnungsgemäss in die Gästekontrolle eintragen. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 17 Vollzugsorgane

1 Die Verwaltungspolizei vollzieht dieses Gesetz, soweit keine anderen Zu - ständigkeiten bestehen.

Art. 18 Vollzugsvorschriften

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des eidge - nössischen Alkoholgesetzes 1 ) erforderlichen Bestimmungen. 2 )
1) SR 680
2) Gastgewerbeverordnung (bGS 955.111 )
2 Er erlässt namentlich Vorschriften über a) das Bewilligungsverfahren, b) die Verlegung der Polizeistunde, c) Gebühren für Erteilung, Änderung und Ergänzung von Bewilligungen bis 500 Franken, in besonderen Fällen bis 3000 Franken.
3 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen gemäss Abs. 2 lit. c verän - derten Verhältnissen anpassen.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes.
1 )
2 Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben: a) Das Gesetz über das Gastgewerbe vom 30. April 1989; 2 ) b) die Verordnung zum Gesetz vom 30. April 1989 über das Gastgewer - be (Gastgewerbeverordnung) vom 20. November 1989; 3 ) c) die Verordnung über den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis vom 19. Dezember 1989. 4 )
1) 1. Mai 1999 (Abl. 1999, S. 301)
2) bGS 955.11 (lf. Nr. 308)
3) bGS 955.111 (lf. Nr. 318)
4) bGS 955.112 (lf. Nr. 327)
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