Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt (413.825)
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Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt

Maturaarbeit: Reglement Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt Vom 11. Juli 2008 (Stand 25. Dezember 2017) Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 17 Abs. 6 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) vom 28. März 2000
1 ) beschliesst:

§ 1 Ziele

1 Die Schülerin und der Schüler sollen für die Maturaarbeit anhand eines Themas eine komplexe Auf - gabe formulieren, analysieren und dafür Lösungen erarbeiten. Sie oder er soll dabei angemessene Me - thoden anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Die Schülerin und der Schüler sollen insbesondere: – selbständig ein Thema suchen, es eingrenzen, dazu relevante Fragestellungen entwickeln und es nach Absprache mit einer schulinternen Lehrperson gemäss § 10 festlegen, – selbständig Informationen beschaffen, – sich differenziert mit einer Materie auseinander setzen, – das Thema formal, logisch aufgebaut und sprachlich korrekt präsentieren, – eine schriftliche Arbeit verfassen oder ein Produkt samt Begleittext gestalten und den Werdegang kognitiv nachvollziehen, – die Ergebnisse mündlich präsentieren und erläutern, – mit Fachpersonen zielgerichtet zusammenarbeiten, – je nach Thema interdisziplinäre Fragestellungen verfolgen, – über längere Zeit mit Neugierde und persönlichem Interesse an einem Thema arbeiten.

§ 2 Themenwahl

1 Innerhalb der folgenden Rahmenbedingungen kann die Schülerin oder der Schüler das Thema der Maturaarbeit selber vorschlagen: – Sowohl das Thema einer wissenschaftlichen als auch einer produktebezogenen Maturaarbeit muss präzise sein. Dies kann mit einem ausführlichen Titel, einer genauen Fragestellung, einer These oder einer Zielformulierung geschehen. Bei einer produktebezogenen Maturaarbeit müssen vor allem Ab - sicht und Ziel der Maturaarbeit klar definiert werden. – Das Thema muss schriftlich dokumentiert und mündlich präsentiert werden können. – Es muss sich eine Betreuerin oder ein Betreuer gemäss § 10 finden lassen.

§ 3 Form

1 Die Schülerinnen und Schüler können für die Maturaarbeit die Form der Einzelarbeit oder der Grup -
2 Bei Gruppenarbeiten wird für die Maturaarbeit grundsätzlich für alle Mitglieder eine einheitliche Note gesetzt. Wünschen sie eine individuelle Bewertung, teilen sie dies vor Beginn der Maturaarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich mit.
3 Die Präsentation wird individuell bewertet.
1) SG 413.820 .
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Maturaarbeit: Reglement

§ 4

1 Zur Maturaarbeit gehören Eigenbeiträge wie beispielsweise eigene Untersuchungen, Interpretationen, Experimente, Befragungen, Texte, musikalische oder gestalterische Produkte
2 Die Ergebnisse und Quellen müssen in einem sorgfältig redigierten Text in einer korrekten und ver - ständlichen Sprache dokumentiert sein. Maturaarbeiten können in einer an der entsprechenden Schule unterrichteten Fremdsprache verfasst werden. In diesem Falle muss das Thema einen Bezug zu dieser Sprache oder deren Sprachraum haben. Die Sprache des Textes wird von den Schülerinnen und Schü - lern in Absprache mit einer schulinternen Lehrperson gemäss § 10 festgelegt.

§ 5

1 Wissenschaftliche Maturaarbeiten sollen – logisch aufgebaut und klar strukturiert sein, – den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens genügen sowie – über das Vorgehen und die angewandten Methoden Auskunft geben.

§ 6

1 Bei produktebezogenen Maturaarbeiten muss der Begleittext – die Themenfindung, das Konzept und die Entstehung dokumentieren sowie – das Produkt in einen grösseren ästhetisch-künstlerischen oder kulturhistorischen Zusammenhang stellen.

§ 7 Zeitlicher Rahmen

1 Die Schulleitung stellt einen Zeitplan für die Vorbereitung und die Durchführung der Maturaarbeit während der beiden letzten Schuljahre auf.
2 Sie legt einen Abgabetermin fest.
2 )

§ 8

1 Zur Erstellung der Maturaarbeit stehen den Schülerinnen und Schülern zwei Jahreslektionen in der letzten Klasse zur Verfügung. Diese decken nicht ihren gesamten Arbeitsaufwand.
3 )

§ 9 Umfang

1 Eine minimale oder maximale Seitenzahl für den schriftlichen Teil der Maturaarbeit wird nicht vor - gegeben; die Arbeit muss aber in ihrem Umfang etwa dem Arbeitseinsatz für zwei Jahreslektionen in der letzten Klasse entsprechen.
4 )

§ 10 Betreuung und Koreferat

1 Als Betreuerin oder Betreuer der Maturaarbeit suchen die Schülerinnen und Schüler eine schulinterne Lehrperson. Für das Koreferat ernennt die Schulleitung eine schulinterne Lehrperson oder eine externe Fachperson.
2 Die Lehrpersonen einer Schule sind grundsätzlich verpflichtet, Maturaarbeiten zur Betreuung und für das Koreferat anzunehmen.
3 Betreuerinnen und Betreuer können in der Regel höchstens sechs Maturaarbeiten zur Betreuung an - nehmen. Es sind die allgemeinen Bestimmungen über den Ausstand von Behördenmitgliedern zu be -
2)

§ 7 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss des Erziehungsdepartementes vom 1. 6. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

3) Fassung vom 27. November 2017, in Kraft seit 25. Dezember 2017 (KB 20.12.2017)
4) Fassung vom 27. November 2017, in Kraft seit 25. Dezember 2017 (KB 20.12.2017)
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Maturaarbeit: Reglement
4 Betreuerinnen und Betreuer begleiten die Arbeit von der Themenfindung bis zur mündlichen Präsen - tation, insbesondere helfen sie bei der Themenwahl, der Konzepterarbeitung, der Material- und Quel - lensuche, der Terminplanung und bei methodischen Problemen. Dies wird in einem schulinternen Leitfaden ausführlich dargelegt.

§ 11 Präsentation

1 Bei der mündlichen Präsentation geht es um die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler, Thesen und Erkenntnisse darzulegen und sie zu vertreten sowie die Vorgehensweise und die angewandten Metho - den zu reflektieren. Die mündliche Präsentation erfolgt im Rahmen eines Fachgespräches, das von der Betreuerin oder dem Betreuer im Beisein einer Koreferentin oder einem Koreferenten geleitet wird.
2 Die mündliche Präsentation dauert bei Einzelarbeiten etwa 15 Minuten, bei Gruppenarbeiten etwa 10 Minuten pro Person. Es ist darauf zu achten, dass sich alle Mitglieder einer Gruppe an der Präsentation gleichwertig beteiligen.

§ 12 Bewertung

1 Die Bewertung der Ergebnisse der Maturaarbeit und der mündlichen Präsentation wird durch die Betreuerin oder den Betreuer gemeinsam mit der Koreferentin oder dem Koreferenten vorgenommen. Sie validieren die Gesamtnote durch ihre Unterschrift. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet nach ihrer Anhörung die Schulleitung.
2 Die Bewertung der Maturaarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer kurz schriftlich zu kom - mentieren und wird der Schülerin oder dem Schüler vor der mündlichen Präsentation bekannt gege - ben. )
3 Steht die Gesamtnote fest, besprechen die Betreuerin oder der Betreuer zusammen mit der Koreferen - tin oder dem Koreferenten die Leistungen mit der Schülerin oder dem Schüler, bzw. bei Gruppenarbei - ten, die mit einer einheitlichen Note bewertet werden, mit der Gruppe.

§ 13 Bewertungskriterien

1 Die Kriterien der Bewertung werden aus den Zielen, denen die Maturaarbeit verpflichtet ist, abgelei - tet.
2 Im Vordergrund stehen die Qualität des Themas und seine selbständige Bearbeitung (Originalität/ Eigenleistung). Die mit der Betreuerin oder dem Betreuer besprochenen Projektskizzen, Dispositio - nen, Zeitpläne und vorgelegten Zwischenergebnisse fliessen als Beurteilungsgrundlagen zum Arbeitsprozess in die Bewertung der Maturaarbeit ein.
3 Bei wissenschaftlichen Themen ist die methodische, formale und sprachliche Korrektheit wesentlich. Bei produktebezogenen Maturaarbeiten müssen Inhalt, Form und Beschreibung ein Ganzes bilden.
4 Die genannten Bewertungskriterien werden in einem schuleigenen Leitfaden erläutert.

§ 14 Entschädigung

1 Die Betreuung einer Maturaarbeit wird bei einer Einzelarbeit mit 1/5 und bei einer Gruppenarbeit mit
1/4 einer Jahreslektion entschädigt. Die Koreferentinnen und Koreferenten werden analog den Exper - tinnen und Experten der kantonalen Maturitätsprüfungen entschädigt.

§ 15 Übergangsbestimmung

1 Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 ablegen, gilt das bisherige Recht.
5)

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses des Erziehungsdepartements vom 1. 6. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

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Maturaarbeit: Reglement

§ 16 Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird auf Beginn des Schuljahres 2008/2009 am 11. August
2008 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasi - en im Kanton Basel-Stadt (Reglement für die Maturaarbeit) vom 2. Februar 2001 aufgehoben.
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