Tourismusgesetz (955.21)
CH - AR

Tourismusgesetz

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
1 Tourismusgesetz (TG) vom 13. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons App enzell Ausserrhoden vom 30. April 1995
1) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus mit dem Ziel: a) die Schönheiten der Natur sowie die Schätze der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons zu nutzen und zu ac hten; b) attraktive Ferien- und Freizeitangebote für Über nachtungsgäste, Tages- gäste sowie die einheimische Bevölkerung zu schaffe n; c) die Bekanntheit von Appenzell Ausserrhoden als T ourismusdestination im In- und Ausland zu erhöhen; d) die Zusammenarbeit über politische und instituti onelle Grenzen hinweg zu unterstützen und Kooperationen mit anderen Touri smusdestinationen zu nutzen; e) die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichk eit der Beherbergungs-
2 Die Förderung des Tourismus berücksichtigt die Int eressen der einheimi- schen Bevölkerung und der Gäste sowie die Anforderu ngen an eine nach- haltige Entwicklung.
1) bGS 111.1
2

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Stelle, d ie das Gesetz unter Vorbehalt besonderer Zuständigkeiten vollzieht.
2. Abschnitt: Fördermassnahmen (2.) I. Grundauftrag (A.)
Art. 3
1 Der Kanton fördert die Vermarktungsfähigkeit der T ourismusdestination Appenzell Ausserrhoden. Er vergibt zu diesem Zweck einen Leistungsauf- trag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorgani sationen.
2 Vereinbarungen über den Leistungsauftrag werden in der Regel auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie regeln min destens die zu erbrin- genden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalität en des Berichtswesens und das Controlling.
3 Der Leistungsauftrag ist dem Kantonsrat zur Genehm igung zu unterbrei- ten. II. Finanzhilfen (B.)

Art. 4 Förderung touristischer Grundlagen

1 Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Massnahme n, welche die na- türlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grun dlagen des Tourismus er- halten oder erweitern.
2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahm en als gezieltes Instrument zur Imageförderung des Tourismus in Appe nzell Ausserrhoden eingesetzt werden oder eine bedeutende regionale We rtschöpfung erwarten lassen.
3 Die Finanzhilfe beträgt maximal 30 % der ausgewies enen Kosten, höchs- tens aber 100‘000 Franken pro Fall und Jahr.
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Art. 5 Förderung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder

1 Der Kanton kann die Angebotsgestaltung und Vermark tung touristisch be- deutsamer Geschäftsfelder mit Finanzhilfen unterstü tzen. Finanzhilfen können auch für kantonsübergreifende Geschäftsfelder gewäh rt werden.
2 Ein Geschäftsfeld gilt als touristisch bedeutsam, wenn es für den Kanton mittel- oder langfristig von strategischer Bedeutun g ist.
3 Die Finanzhilfe beträgt maximal 70 % der ausgewies enen Kosten pro Ge- schäftsfeld und Jahr.

Art. 6 Förderung des Strukturwandels in der Beherbergungs wirtschaft

1 Der Kanton kann die Erarbeitung und Realisierung v on neuen und nachhaltig marktfähigen Geschäftsmodellen für Beherbergungsbet riebe mit Finanzhilfen fördern, wenn sie eine bedeutende regionale Wertsch öpfung erwarten lassen. Die Finanzhilfe beträgt maximal 30 % der ausgewiese nen Kosten, höchs- tens aber 50'000 Franken pro Fall.
2 Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn sich die Standortgemeinde an der Förderung mindestens gleichwertig beteiligt.

Art. 7 Allgemeines über Finanzhilfen

a) Voraussetzungen
1 Wer Finanzhilfe beansprucht, hat sich angemessen m it eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.
2 Die Finanzhilfe kann im Einzelfall mit weiteren Be dingungen und Auflagen verknüpft werden.
3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 8 b) Ausrichtung, Rückforderung

1 Finanzhilfen werden in der Regel als Beiträge à fo nds perdu ausgerichtet. Ihre Höhe bemisst sich nach der Gesamtwirkung der F ördermassnahmen sowie den zur Verfügung stehenden Mitteln.
2 Die Gewährung mehrjähriger Finanzhilfen bedarf ein er Leistungsvereinba- rung, welche die Leistungsziele inklusive Erfolgsme ssung, die Modalitäten
3 Finanzhilfen können zurückgefordert werden, wenn L eistungsziele, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
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Art. 9 c) Verfahren

1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderliche n Unterlagen bei der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.
2 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren. III. Konzeptionelle Grundlagen (C.)
Art. 10
1 Der Kanton kann die Erarbeitung konzeptioneller Gr undlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien veranlassen oder finanziell unterstützen.
3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe (3.)

Art. 11 Grundsatz

1 Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.
2 Der Ertrag der Tourismusabgabe ist zur Finanzierun g von Massnahmen nach diesem Gesetz zu verwenden.

Art. 12 Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Pe rsonen, die gegen Entgelt Gäste beherbergen und folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmög- lichkeiten anbieten: a) Hotelbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthäuser, He rbergen, Kurhäuser und dergleichen); b) Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohn ungen, private Fremdenzimmer, Campingplätze, Jugendherbergen, Bed and Break- fast, Bauernhöfe und dergleichen); c) alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichk eiten (Gruppenun- terkünfte, Massenlager, Klubhäuser und dergleichen) .
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2 Abgabepflichtig sind ferner natürliche und juristi sche Personen, die ge- werbsmässig folgende Betriebe führen: a) Restaurationsbetriebe (Restaurants, Cafés, Besen beizen, Pubs, Bars und dergleichen); b) Anbieterinnen und Anbieter von gewinnorientierte n touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten (Ski- und A lpinschulen, Langlauf- schulen, Wander- und Biketouren, Gleitschirmflüge, Trekking, Rafting, Canyoning und dergleichen); c) öffentliche Transportunternehmen (Eisenbahnen, P ostauto- und Bus- betriebe, Seil- und Bergbahnen).
3 Der Abgabepflicht untersteht auch, wer als Eigentü mer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wo hnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszwecken hält.
4 Von der Abgabepflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenomm en sind Schulen, Inter- nate, Spitäler, Heilstätten, Alters- und Pflegeheim e, Institutionen zur Betreu- ung von Menschen mit Behinderung sowie Mensen von U nternehmen, die den Restaurationsbetrieb überwiegend für eigene Bed ürfnisse führen.

Art. 13 Bemessungsgrundlage

1 Die Tourismusabgabe wird als jährliche Pauschale e rhoben. Sie bemisst sich wie folgt: a) für Betriebe, die Gäste beherbergen:
i. Hotelbetriebe: maximal 350 Franken pro Zimmer; ii. Parahotelleriebetriebe: maximal 150 Franken pro Zimmer; iii. Campingplätze: maximal 150 Franken pro Standpl atz; iv. übrige Übernachtungsmöglichkeiten: maximal 10 F ranken pro Schlafplatz; b) für Restaurationsbetriebe: nach Massgabe der den Gästen zugängli- chen Gesamtfläche, maximal 500 Franken; c) für Betriebe mit gewinnorientierten touristische n Aktivitäten: nach Mass- gabe der Betriebsgrösse, maximal 1‘000 Franken; d) für öffentliche Transportunternehmen: nach Massg abe der Verkehrs- leistungen innerhalb des Kantons, maximal 5‘000 Fra nken; e) für Häuser, Wohnungen und Zimmer im Eigengebrauc h, die zu Ferien- oder Erholungszwecken gehalten werden: maximal 600 Franken pro Haus, Wohnung oder Zimmer.
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2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben sowi e die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Saisonbetriebe und kleine Bet riebe reduzierte Ansätze vorsehen.

Art. 14 Erhebung

1 Die zuständige kantonale Stelle veranlagt und bezi eht die Tourismusabgabe auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflic htigen.
2 Die Gemeinden melden der zuständigen kantonalen St elle jährlich die Ab- gabepflichtigen in ihrer Gemeinde.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Erhe bung. Er kann die Ver- anlagung und den Bezug der Tourismusabgabe an Dritt e übertragen.
4. Abschnitt: Kommunale Kurtaxen (4.)

Art. 15 Grundsatz

1 Die Gemeinde kann für das Beherbergen von Gästen e ine Kurtaxe erheben.
2 Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von to uristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, zur Unterstüt zung der Angebotsge- staltung im Tourismus sowie zur Gewährung von Beitr ägen an Tourismus- organisationen zu verwenden.

Art. 16 Kurtaxenreglement

1 Die Gemeinde legt durch Reglement insbesondere fes t: a) den Kreis der Abgabepflichtigen; b) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Kurtaxe ; c) die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe sowie de ren Kontrolle.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Reg ierungsrat.

Art. 17 Übertragung von Aufgaben

1 Die Gemeinde kann die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe an Dritte übertragen, sofern dies im Kurtaxenreglement vorges ehen ist.
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5. Abschnitt: Gemeinsame Abgabebestimmungen (5.)

Art. 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1 Die Abgabepflichtigen wirken bei der Veranlagung m it und geben der zu- ständigen Stelle die nötigen Auskünfte. Sie gewähre n Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagun g von Bedeutung sind.
2 Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungs- und Aus kunftspflicht nicht nach, kann die zuständige Stelle die Abgabe nach Er messen veranlagen.

Art. 19 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr lässig: a) der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art. 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben ma cht; b) die Abgaben nach Art. 11 und 15 nicht oder nicht vollständig der zu- ständigen Stelle abliefert (Hinterziehung).
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesproc hen werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerische n Strafprozessordnung
1)
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen (6.)

Art. 20 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt nach stehender Bestimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltu ngsrechtspflege.
2 Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die gestützt auf dieses Gesetz und die Ausführungserlasse ergehen, kann beim zustä ndigen Departement Rekurs erhoben werden.
3 Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen werden von der zuständigen Stelle durch Verfügung erledigt.
1) StPO (SR 312.0 )
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses G esetzes notwendigen Bestimmungen.
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