Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte... (413.810)
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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt

Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) Vom 23. Januar 1996 (Stand 12. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) folgende Verordnung: I. Zeugnisse

§ 1

2 Allgemeines
1 Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässig - keit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonfe - renz fest.
3 )
2 Die Zeugnisse werden jährlich, vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
4 )
3 Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.
4 Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder die mündigen Schülerinnen und Schüler be - stätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

§ 2 Notengebung

1 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenü - gend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen in der vorliegenden Verordnung für ungenügende Leistungen.
2 Für die Erteilung von Fachnoten ist ausschliesslich die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig.
3 Eine Note, die Leistungen aus verschiedenen Fächern zusammenfassend beurteilt, ist durch die betei - ligten Lehrkräfte gemeinsam festzusetzen.
4 Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu er - teilen. Fehlen ihnen dazu die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehr - kräfte eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Für eine ohne triftigen Grund versäumte Semes - ter- oder Jahresprüfung wird die Note 1 gesetzt.
5 Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vor - angehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten er - teilt werden, entscheidet die Schule.

§ 3

5 Promotionsfächer
1 Für das weitere Fortkommen sind die Leistungen in den nachstehend aufgeführten Promotionsfä - chern massgebend: Erstsprache: Deutsch
1) SG 410.100 .
2)

§ 1: Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

§ 1 Abs. 1: In den Schuljahren 2010/11 bis 2015/16 kann das Gymnasium Bäumlihof den ohne Probezeit in die ersten «Erfahrungsklassen GB -

plus » eintretenden Schülerinnen und Schülern nur ein Zeugnis vor Schuljahresschluss ausstellen (Fussnote, in der Fassung des RRB vom 2. 3.
2010, wirksam seit 9. 8. 2010, ist Bestandteil des Erlasses).
4)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

5)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 9. 12. 1997 (wirksam seit 11. 8. 1997, publiziert am 17. 12. 1997).

1
Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung Zweite Landessprache: Französisch Dritte Sprache: Englisch oder Italienisch oder Latein Mathematik Physik Chemie Biologie Geographie Geschichte Wirtschaft und Recht Bildnerisches Gestalten Musik Schwerpunktfach Ergänzungsfach
2 Der Katalog der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ist im Bildungsplan für die Gymnasien Basel- Stadt festgelegt.
2bis Ein späterer Wechsel des Schwerpunktfachs ist nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen mög - lich, bedarf der Bewilligung der Rektorin oder des Rektors und hat bei einem Wechsel ab der dritten Klasse in der Regel eine Klassenwiederholung zur Folge. Ist mit dem Schwerpunktfachwechsel ein Schulwechsel verbunden, entscheidet die Rektorin oder der Rektor der aufnehmenden Schule.
6 )
3 Für Schülerinnen und Schüler, welche in der 1. Klasse als Dritte Sprache Italienisch oder Latein wäh - len, kann zusätzlich ein Englischkurs durchgeführt werden. Die in diesem Englischkurs gesetzte Note ist nicht promotionsrelevant.

§ 4 Beförderung

1 Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche von den Bestimmungen der §§ 6–7 nicht betroffen sind.
7 )
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert.

§ 5 Remotion im ersten Semester der ersten Klasse

8 )
1 Schülerinnen und Schüler, welche mit einer Probezeit von einem Semester aus der Orientierungs - schule in das Gymnasium übergetreten sind, werden vor Semesterende removiert, wenn bei den auf - grund des Lernberichts ermittelten Noten die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben oder wenn mehr als zwei ungenügende Noten vorkommen.
9 )
2 Die Remotion wird durch die Zeugnisklassenkonferenz verfügt. Die Bestimmungen über die Be - schlussfassung gemäss § 10 gelten analog.
10 )
3 Die betroffenen Schülerinnen und Schüler treten in die erste Klasse der Weiterbildungsschule über.

§ 6 Remotion im zweiten Semester der ersten Klasse

11 )
1 Schülerinnen und Schüler werden im Zeugnis vor Semesterende nicht befördert, wenn sie die Remo - tionsbedingungen gemäss § 5 Abs. 1 erfüllen. )
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Nicht befördert.
6)

§ 3 Abs. 2

7)

§ 4 Abs. 1 geändert durch RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

§ 5: Titel in der Fassung des RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

9)

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

10)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

11)

§ 6 Titel geändert durch RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

12)

§ 6 Abs 1 geändert durch RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

2
Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung

§ 7 Remotion in den zweiten bis vierten bzw. fünften Klassen

13 )
1 Schülerinnen und Schüler werden nicht befördert, wenn im Zeugnis die doppelte Summe aller Noten - abweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben oder wenn mehr als drei ungenügende Noten vorkommen.
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Nicht befördert.

§ 8

14 ) Berechtigung für den Übertritt in den normalen oder den beschleunigten Zug
1 Schülerinnen und Schüler, die in die dritte Klasse befördert werden, erhalten mit dem Zeugnis der zweiten Klasse die Berechtigung für den Übertritt in den normalen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder den beschleunigten dreijährigen Klassenzug (beschleunigter Zug).
2 In den normalen Zug treten alle Schülerinnen und Schüler ein, die nicht in den beschleunigten Zug eintreten.
3 In den beschleunigten Zug können die Schülerinnen und Schüler eintreten, die die zweite Klasse wie folgt abschliessen: Der Wert, der sich aus der Summe der Zeugnisnoten aller Promotionsfächer weniger die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ergibt, wird durch die Anzahl der Promotionsfächer geteilt und ergibt mindestens den Wert 4,5.
4 Die Eintragung im Zeugnis lautet «Berechtigung für den normalen Zug» oder «Berechtigung für den beschleunigten Zug».
5 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Berechtigung für den beschleunigten Zug informieren die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder die mündigen Schülerinnen und Schüler die Schulleitung innert acht Tagen seit Übergabe oder Zustellung des Zeugnisses, wenn die Schülerinnen und Schüler in den normalen Zug eintreten.

§ 9 Ausnahmen

1 Auch wenn die Voraussetzungen für eine Remotion gemäss den §§ 5–7 oder für die Berechtigung für den normalen Zug nach § 8 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer Remotion absehen oder die Berechtigung für den beschleunigten Zug erteilen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzel - nen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können.
15 )
2 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: «Befördert gemäss § 9 Lernbeurteilungsverord - nung» oder «Berechtigung für den beschleunigten Zug gemäss § 9 Lernbeurteilungsverordnung».
16 )
3 Die Zeugnisklassenkonferenz kann die Beförderung gemäss § 9 Abs. 1 mit einer ausserordentlichen Probezeit verbinden. Die Zeugnisklassenkonferenz entscheidet unter sinngemässer Anwendung der §§
3–7, ob die ausserordentliche Probezeit bestanden ist oder nicht.
17 )
4 Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchti - gungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz schriftlich in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen.
18 )
13)

§ 7 Titel geändert durch § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).

14)

§ 8 samt in der Fassung von § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).

15)

§ 9 Abs. 1 in der Fassung von § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG

410.150).

16)

§ 9 Abs. 2 in der Fassung von § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG

410.150).

17)

§ 9 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

18)

§ 9 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

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Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung

§ 10

19 ) Beschlussfassung
1 Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeug - nistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Da - ten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklas - senkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 4–9 gefasst.
20 )
2 Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 4–9 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkon - ferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.
21 )
3 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklas - senkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Geneh - migung durch die Schulleitung.
4 Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklas - senkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.

§ 11

22 ) Abgabe der Zeugnisse
1 Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und in der Regel an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern über - geben.
23 )
2 Treten Schülerinnen oder Schüler innerhalb acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus dem Gymnasium aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
3 Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schullei - tung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen. II. Lernberichte

§ 12 ...

24 )
1 Für jede Schülerin und jeden Schüler der 1. und 2. Klasse wird einmal jährlich ein Lernbericht er - stellt. Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse erhalten ihren Lernbericht am Ende des zweiten Quartals, alle übrigen im zweiten oder dritten Quartal.
25 )
2 Die Schulleitungen der einzelnen Schulen entscheiden, ob in der 3., 4., 5. und gegebenenfalls 6. Klas - se ein Lernbericht erstellt wird.
26 )

§ 13 Inhalt

1 Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientie - rung und hat keine promotionswirksamen Folgen.
2 Im Lernbericht werden das Lern- und Arbeitsverhalten und nach Vorgabe der Schulleitung die Erfül - lung bestimmter fachlicher Anforderungen beurteilt. Zudem gibt der Lernbericht Aufschluss über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs.
27 )
3 Er besteht aus einem von den Lehrkräften und einem von der Schülerin oder dem Schüler verfassten

§ 10 samt Titel in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

20)

§ 10 Abs. 1 geändert durch § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).

21)

§ 10 Abs. 2 geändert durch § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).

22)

§ 11 samt Titel in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

23)

§ 11 Abs. 1 geändert durch § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).

24)

§ 12 Titel aufgehoben durch RRB vom 30. 11. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).

§ 12 Abs. 1 geändert durch RRB vom 23. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 27. 1. 2001); erneut geändert durch RRB vom 30. 11.

2010 (wirksam seit 15. 8. 2011).
26)

§ 12 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 23. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 27. 1. 2001); geändert durch § 7 Ziff. 2 der Über -

gangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).
27)

§ 13 Abs. 2 geändert durch RRB vom 23. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 27. 1. 2001).

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Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung

§ 14 Gespräch

1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge
28 ) mit ihrer Unterschrift, vom Lernbericht Kenntnis genommen zu haben.
2 Eine vom Klassenteam beauftragte Fachlehrkraft bespricht, auch wenn kein Lernbericht vorliegt, jährlich die in § 13 festgelegten Inhalte mit der Schülerin oder dem Schüler. Zu diesem Gespräch sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
29 )

§ 15 Zugang

1 Lernberichte sind vertrauliche Akten, zu denen nur der Lehrkörper der Schule, die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge
30 ) Zugang haben.
2 Nach Unterzeichnung werden die Lernberichte verschlossen in der Schule aufbewahrt und ein Jahr nach dem Austritt der Schülerin oder des Schülers aus dem Gymnasium vernichtet. III. Ein- und Austritte

§ 16 Aufnahme

1 Die Aufnahme in das Gymnasium bildet, soweit es sich nicht um den Übertritt am Ende der Orientie - rungsschule in das Gymnasium handelt, Gegenstand einer besonderen Regelung.

§ 17 Wiedereintritt

1 Wünschen zurückversetzte Schülerinnen oder Schüler nach vorübergehendem Austritt wieder in die bisherige Schule einzutreten, so können sie nur in derjenigen Klasse Aufnahme finden, zu deren Be - such sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind.
2 Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Für den Entscheid ist die Schulleitung zuständig.

§ 18 Klassenwiederholung

1 Nach abgeschlossener Klassenwiederholung müssen bis zu Beginn einer weiteren Klassenwiederho - lung mindestens zwei Jahre verstreichen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Klassenwiederholung.
31 )
2 Im normalen Zug ist in der dritten bis fünften Klasse nur eine Klassenwiederholung zulässig.
32 )

§ 18a

33 )
1 Die Schulleitung kann auf begründeten Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge, bzw. der mündigen Schülerin oder des mündigen Schülers eine freiwillige Klassenwiederholung ge - nehmigen.
2 Ein Antrag auf freiwillige Klassenwiederholung kann in der zweiten bis fünften bzw. sechsten Klasse gestellt werden. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Übergangsklasse. Sie können einen Antrag nur in der vierten oder fünften und gegebenenfalls sechsten Klasse stellen.
34 )
3 Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt, wann ein Zeugnis auszustellen ist, regelt die KROS
28)

§ 14 Abs. 1: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungs -

recht).
29)

§ 14 Abs. 2 geändert durch RRB vom 23. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 27. 1. 2001).

30)

§ 15 Abs. 1: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungs -

recht).

§ 18: 2. Satz beigefügt durch RRB vom 22. 10. 2002 (wirksam seit 31. 10. 2002).

32)

§ 18 Abs. 2 beigefügt durch § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG 410.150).

33)

§ 18a eingefügt durch RRB vom 22. 10. 2002 (wirksam seit 31. 10. 2002).

34)

§ 18a Abs. 2 in der Fassung von § 7 Ziff. 2 der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. 1. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2013, SG

410.150).

5
Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung IV. Rechtsmittel

§ 19

35 ) Rekurs
1 Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung (§ 17) kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departe - mentsvorsteher rekurriert werden.

§ 20 Aufsichtsbeschwerde

1 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge
36 können, wenn sie mit Lernberichten nicht einverstanden sind, bei der Schulleitung Aufsichtsbeschwer - de einreichen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21

1 Durch diese Verordnung werden die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Re - motionen für die Gymnasien Basel-Stadt vom 28. März 1972 und § 5 Abs. 1 Alinea 1, § 7 Abs. 1 lit. a,

§ 7 Abs. 3 Ziff. 2 lit. a der Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für

die Kantonale Handelsschule Basel vom 26. April 1966 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2001 errei - chen können, gelten die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Gymnasien Basel-Stadt vom 28. März 1972 sowie die Verordnung über die Zeugnisse und die Promo - tionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom 26. April 1966 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 1997/98 wirksam.
37 )
35)

§ 19 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

36)

§ 20 Abs. 1: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungs -

recht).
37) Wirksam seit 11. 8. 1997.
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