Verordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
Verordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 9. Mai 1939 (Stand 1. Januar 1995) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf den Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1939 1 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der lnterkantonalen Lotterie-Genossenschaft
2 ) mit Sitz in Aarau wird hie - durch die Bewilligung zur Durchführung der IV. Emission (16. und 17. Tran - che) der Genossenschaftslotterie (Landesausstellungslotterie) gemäss Art.
14 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wet - ten 3 ) im Kanton Appenzell A.Rh. in dem Sinne erteilt, dass dieser Lotterie be - willigt sein soll: a) die Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen; b) der direkte Losverkauf in jeder Form, aber mit Ausschluss des hausier - mässigen Vertriebes und des Vertriebes auf öffentlichen Strassen und Plätzen; c) der Versand von Prospekten und die Ausführung von Bestellungen; d) die Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften; e) der Anschlag von Plakaten nach Massgabe der bezüglichen polizeili - chen Vorschriften.
1) bGS 955.32
2) Heute Interkantonale Landes-Lotterie
3) SR 935.51 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Das Departement Inneres und Sicherheit wird ermächtigt, künftig den Los - vertriebsgesuchen für die von der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft
1 ) durchgeführten Lotterien, soweit sie sich im Rahmen der massgebenden ge - setzlichen Vorschriften halten, von sich aus zu entsprechen. *
Art. 3
1 Der Verkauf von Lotterielosen der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft (zurzeit Landesausstellungslotterie) 2 ) ist demgemäss vom 12. Mai 1939 an auch im Kanton Appenzell A.Rh. in den von dieser Genossenschaft errichte - ten Agenturen und Verkaufsstellen gestattet.
Art. 4
1 Der Verkauf und die Anpreisung von Losen anderer, nicht bewilligter Lotte - rieunternehmungen bleibt nach wie vor strengstens untersagt.
Art. 5
1 Der hausiermässige Vertrieb von Lotterielosen jeder Art ist in jeder Form verboten, wie auch deren Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen.
Art. 6
1 Erlaubt ist weiter die Reklame in hiesigen Zeitungen und Zeitschriften wie auch der Plakatanschlag für die von der Interkantonalen Lotterie-Genossen - schaft
3 ) durchgeführten Lotterien nach Massgabe der bezüglichen polizeili - chen Vorschriften.
Art. 7
1 Der unter dem Patronat der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft 4 ) ste - henden «Sport-Toto-Gesellschaft» mit Sitz in Basel wird hiedurch die Durch - führung ihrer Preisausschreiben im Kanton Appenzell A.Rh. unter gleichen Bedingungen, wie vorerwähnt, ebenfalls bewilligt.
1) Heute Interkantonale Landes-Lotterie
2) Heute Interkantonale Landes-Lotterie
3) Heute Interkantonale Landes-Lotterie
4) Heute Interkantonale Landes-Lotterie
2 Verboten sind die gewerbsmässige Werbung von Teilnehmern sowie das gewerbsmässige Vermitteln und Einsammeln von Teilnahmecoupons oder Anteilen an solchen durch andere Personen oder Personenvereinigungen als die Sport-Toto-Gesellschaft und die von ihr verpflichteten Ablagehalter. - kanntgaben in den Zeitungen. *
3 Zu den gleichen Bedingungen wird der Interkantonalen Landes-Lotterie in Zusammenarbeit mit der Abteilung Rennen des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport in Luzern auch die Durchführung von Pferdewetten bewil - ligt. *
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
04.03.1957 04.03.1957 Art. 7 Abs. 2 eingefügt aGS III/287 / -
03.05.1977 03.05.1977 Art. 7 Abs. 3 eingefügt aGS V/724 / 1977, S.
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24.10.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 1 geändert 542 / 1994, S. 887
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 542 / 1994, S. 887
Art. 7 Abs. 2 04.03.1957 04.03.1957 eingefügt aGS III/287 / -
Art. 7 Abs. 3 03.05.1977 03.05.1977 eingefügt aGS V/724 / 1977, S.
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