Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen (955.33)
Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen (955.33)
Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen
Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen (Spiel- und Lotteriegesetz) vom 26. April 1981 (Stand 1. Januar 2007) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten 1 ) sowie auf Art. 13 des Bun - desgesetzes vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken 2 ) , beschliesst:
Art. 1 Bewilligungspflicht
1 Grundsätzlich sind bewilligungspflichtig: a) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten, b) die Eröffnung und der Betrieb von Spielsälen, c) die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen.
2 Der Kantonsrat legt in der Vollziehungsverordnung 3 ) die Bewilligungsgrund - sätze fest. Er ist befugt, den Umfang der Bewilligungspflicht neu zu um - schreiben oder sie durch ein Verbot zu ersetzen.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Es werden Bewilligungs- und Betriebsgebühren erhoben.
2 Bei der Festlegung der Gebührensätze kann die Höhe des Umsatzes oder des Reingewinnes angemessen berücksichtigt werden.
1) SR 935.51
2) SR 935.52
3) bGS 955.331 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Einmalige Bewilligungsgebühren dürfen den Betrag von Fr. 500.–, jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren den Betrag von Fr. 1 000.– pro Spielap - parat nicht überschreiten. Der Kantonsrat ist befugt, diesen Rahmen geän - derten Verhältnissen anzupassen.
Art. 3 Aufsicht
1 Die Aufsicht über das Spiel- und Lotteriewesen wird durch das zuständige Departement ausgeübt. Den Kontrollorganen ist jederzeit ungehinderter Zu - tritt zu den Spiellokalitäten zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Art. 4 Massnahmen
1 Bei Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf ergangenen Erlasse und Verfügungen können Spielgeräte und Spielgelder durch das zuständige Departement beschlagnahmt und Spiellokale ge - schlossen werden.
Art. 5 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und das gestützt darauf erlassene Verordnungsrecht, insbesondere die Durchführung von Spielen ohne Bewilli - gung oder in Missachtung von Bedingungen und Auflagen, werden mit Bus - se bis zu Fr. 20 000.– bestraft.
2 ... *
Art. 6 Vollzug
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vor - schriften
1 ) und regelt namentlich das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes 2 ) .
1) bGS 955.331
2) 1. Januar 1982
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere
1. Art. 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Gast - gewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken 1 ) ,
2. Art. 41 der Verordnung vom 1. Dezember 1969 zum Gesetz vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhal - tigen Getränken 2 ) ,
3. Art. 3 und 8 der Verordnung vom 1. Dezember 1924 zum Bundesge - setz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi - gen Wetten 3 ) .
1) bGS 955.11
2) bGS 955.111
3) bGS 955.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.06.2006 01.01.2007 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 951 / 2006, S.
541
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5 Abs. 2 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 951 / 2006, S.
541