Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen (955.33)
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Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen

Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen (Spiel- und Lotteriegesetz) vom 26. April 1981 (Stand 1. Januar 2007) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten 1 ) sowie auf Art. 13 des Bun - desgesetzes vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken 2 ) , beschliesst:

Art. 1 Bewilligungspflicht

1 Grundsätzlich sind bewilligungspflichtig: a) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten, b) die Eröffnung und der Betrieb von Spielsälen, c) die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen.
2 Der Kantonsrat legt in der Vollziehungsverordnung 3 ) die Bewilligungsgrund - sätze fest. Er ist befugt, den Umfang der Bewilligungspflicht neu zu um - schreiben oder sie durch ein Verbot zu ersetzen.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Es werden Bewilligungs- und Betriebsgebühren erhoben.
2 Bei der Festlegung der Gebührensätze kann die Höhe des Umsatzes oder des Reingewinnes angemessen berücksichtigt werden.
1) SR 935.51
2) SR 935.52
3) bGS 955.331 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Einmalige Bewilligungsgebühren dürfen den Betrag von Fr. 500.–, jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren den Betrag von Fr. 1 000.– pro Spielap - parat nicht überschreiten. Der Kantonsrat ist befugt, diesen Rahmen geän - derten Verhältnissen anzupassen.

Art. 3 Aufsicht

1 Die Aufsicht über das Spiel- und Lotteriewesen wird durch das zuständige Departement ausgeübt. Den Kontrollorganen ist jederzeit ungehinderter Zu - tritt zu den Spiellokalitäten zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Art. 4 Massnahmen

1 Bei Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf ergangenen Erlasse und Verfügungen können Spielgeräte und Spielgelder durch das zuständige Departement beschlagnahmt und Spiellokale ge - schlossen werden.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und das gestützt darauf erlassene Verordnungsrecht, insbesondere die Durchführung von Spielen ohne Bewilli - gung oder in Missachtung von Bedingungen und Auflagen, werden mit Bus - se bis zu Fr. 20 000.– bestraft.
2 ... *

Art. 6 Vollzug

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vor - schriften
1 ) und regelt namentlich das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes 2 ) .
1) bGS 955.331
2) 1. Januar 1982
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere
1. Art. 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Gast - gewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken 1 ) ,
2. Art. 41 der Verordnung vom 1. Dezember 1969 zum Gesetz vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhal - tigen Getränken 2 ) ,
3. Art. 3 und 8 der Verordnung vom 1. Dezember 1924 zum Bundesge - setz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi - gen Wetten 3 ) .
1) bGS 955.11
2) bGS 955.111
3) bGS 955.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.06.2006 01.01.2007 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 951 / 2006, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 5 Abs. 2 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 951 / 2006, S.

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