Kursaalverordnung (955.331.2)
CH - AR

Kursaalverordnung

Kursaalverordnung vom 22. Oktober 1996 (Stand 22. Oktober 1996) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 11 septies der Verordnung vom 26. April 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz 1 ) , verordnet: I. Bewilligung (1.)

Art. 1 Bewilligung

1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Kursaales wird ausschliesslich dem Ver - band Appenzellerland Tourismus AR (VAT) erteilt. 2 )
2 Der VAT kann unter den im folgenden genannten Voraussetzungen einen Kursaal selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

Art. 2 Voraussetzungen der Bewilligung

1. Betreiber oder Betreiberin
1 Kursäle können von natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden. Wird die privatrechtliche Form ge - wählt, ist die Betreiberin als Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts auszugestalten, deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist. Über 50 Prozent des Kapitals und der Stimmkraft müssen sich in Schweizer Hand befinden.
1) Spiel- und Lotterieverordnung (bGS 955.331 )
2) vgl. Art. 11 ter der Verordnung zum Spiel- und Lotteriegesetz (bGS 955.331 )

Art. 3 2. Persönliche Voraussetzungen

1 Der Betreiber oder die Betreiberin, im Falle einer Aktiengesellschaft der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates, muss handlungsfähig sein, sich über einen guten Leumund ausweisen, für eine ordnungsgemässe Betriebsführung Gewähr bieten sowie über einen Wohnsitz in der Schweiz oder über die Grenzgängerbewilligung verfügen.
2 Leitende Angestellte, mit dem Spielbetrieb direkt betraute sowie für die Überwachung und Kontrolle verantwortliche Personen haben dieselben An - forderungen zu erfüllen.
3 Die in Abs. 1 und 2 erwähnten Personen dürfen nicht mit einem in den letz - ten fünf Jahren ausgestellten Verlustschein belastet sein.

Art. 4 3. Räumlichkeiten

1 Für die als Kursaal vorgesehenen Räumlichkeiten gelten namentlich fol - gende Anforderungen: a) Die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften der Gastgewerbegesetzge - bung
1 ) sowie die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbeson - dere des Raumplanungs-, Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizeirechts, sind einzuhalten; b) Der Spielbetrieb ist vom Restaurationsbetrieb räumlich abzutrennen; c) Die Spielapparate sind so aufzustellen, dass sich die Spieler gegensei - tig nicht stören.
2 Vor der Eröffnung prüft die Verwaltungspolizei, ob diese Vorschriften erfüllt sind (Betriebsabnahme).

Art. 5 Beilagen

1 Dem Gesuch um eine Bewilligung sind beizulegen: a) Die genauen Personalien der Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und
2; b) Auszug aus dem Strafregister; c) Auszug aus dem Betreibungsregister; d) Angaben gemäss Art. 2, wenn die Betreiberin als Aktiengesellschaft ausgestaltet ist;
1) Gastgewerbegesetz (bGS 955.11 ), Gastgewerbeverordnung (bGS 955.111 )
e) genaue Angaben über den geplanten Standort des Spielbetriebes so - wie Pläne bezüglich der vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Ge - staltung; f) Baubewilligungsgesuch.

Art. 6 Nachträgliche Änderungen

1 Änderungen der für die Bewilligungserteilung wesentlichen Tatsachen – namentlich auch in der Beteiligung bei Aktiengesellschaften – sind der Ver - waltungspolizei zu melden.
2 Bei einem Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin oder leitender An - gestellter sind die Unterlagen gemäss Art. 5 lit. a–d einzureichen.

Art. 7 Verfahren

1 Gesuche sind bei der Verwaltungspolizei einzureichen.
2 Die Verwaltungspolizei holt über die in Art. 3 genannten Personen einen Führungsbericht ein.
3 Der Regierungsrat entscheidet über das Gesuch.

Art. 8 Dauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann verlängert werden.

Art. 9 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird entzogen: a) bei schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen Vorschriften oder Bewilligungsbestimmungen; b) wenn die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden; c) wenn die Voraussetzungen zur Führung eines Kursaals nicht mehr er - füllt sind.
II. Betriebliche Vorschriften (2.)

Art. 10 Jugendschutz

1 Der Zutritt zum Kursaal und zum Restaurationsbetrieb ist Minderjährigen, auch in Begleitung der Eltern, verboten.
2 Der Betreiber oder die Betreiberin des Kursaales ist dafür verantwortlich, dass die Altersgrenze kontrolliert wird.

Art. 11 Elektronische Überwachung

1 Das Boulespiel und die übrigen Spielräumlichkeiten sind mit elektronischen Mitteln (Video) dauernd zu überwachen. Ebenso ist während der Öffnungs - zeiten eine dauernde elektronische Zutrittskontrolle zu gewährleisten.
2 Die Aufnahmen sind in der Regel während eines Monats aufzubewahren und den Kontrollorganen (Kantonspolizei, Verwaltungspolizei, interne kanto - nale Finanzkontrolle) sowie dem VAT auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Spielverbot

1 Das Personal des Kursaals und der Nebenbetriebe darf sich am Spiel nicht beteiligen.

Art. 13 Ruhe und Ordnung, Hausverbot

1 Der Betreiber oder die Betreiberin sowie die leitenden Angestellten sorgen für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Kursaal und in den Ne - benbetrieben.
2 Sie sind berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen den Eintritt zu verweigern, Gäste wegzuweisen und ein Hausverbot auszusprechen.
3 Auf Antrag einer Fürsorgebehörde verhängt der Betreiber oder die Betrei - berin ein Hausverbot.

Art. 14 Öffnungszeiten

1 Die Kursäle sind zwischen 02.00 und 12.00 Uhr sowie an folgenden hohen Feiertagen geschlossen zu halten: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag.

Art. 15 Kontrolle

1 - zeiliche Kontrolle über den Spielbetrieb aus.
2 Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kursaals und den Ne - benbetrieben zu gewähren.
3 Der VAT und die interne kantonale Finanzkontrolle sind befugt, jederzeit die Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.

Art. 16 Auskunftspflicht

1 Der Betreiber oder die Betreiberin gewährt dem VAT und der internen kan - tonalen Finanzkontrolle vollständige Einsicht in die Bücher und Belege und erteilt ihnen alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht oder der be - sonderen Aufträge der Bewilligungsbehörde erforderlich sind. III. Gebühren/Fonds (3.)

Art. 17 Bewilligungsgebühr

1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Bewilligung eines Kursaalbetriebs Fr. 2 000.– bis Fr. 10 000.–; b) für die Änderung einer bestehenden Bewilligung Fr. 500.– bis Fr. 2 000.–; c) für die Verlängerung einer bestehenden Bewilligung Fr. 300.– bis Fr. 1 000.–.

Art. 18 Apparategebühr

1 Für jeden in einem Kursaal aufgestellten Spielapparat erhebt die Verwal - tungspolizei eine jährliche Gebühr von Fr. 2000.–.

Art. 19 Härtefonds

1 Der VAT hat einen Härtefonds einzurichten. Der Fonds wird aus einer Um - satzabgabe von 0,5% geäufnet, bis er eine Höhe von Fr. 200 000.– erreicht.
2 Zur Tilgung von aus dem Spiel im Kursaal entstandenen Fürsorgeleistun - gen können auf Antrag einer Fürsorgebehörde Beiträge aus dem Fonds aus - gerichtet werden.
3 Über das Gesuch entscheidet bis zu einem Betrag von Fr. 2000.– der VAT endgültig. Entscheide über höhere Beträge können innert 20 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Unter dem Vorbehalt besonderer Strafbestimmungen werden Widerhand - lungen gegen diese Verordnung, die Spiel- und Lotterieverordnung oder ge - gen die an eine Bewilligung geknüpfte Bedingung oder Auflage mit Busse bestraft. 1 )

Art. 21 Rechtsmittel

1 Verfügungen der Bewilligungsbehörde können binnen 30 Tagen mit Be - schwerde beim Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. angefochten wer - den.

Art. 22 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1) vgl. Art. 5 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (bGS 311 )
Markierungen
Leseansicht