Standeskommissionsbeschluss betreffend das fakultative zehnte Schuljahr (411.013)
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Standeskommissionsbeschluss betreffend das fakultative zehnte Schuljahr

Standeskommissionsbeschluss betreffend das fakultative zehnte Schuljahr vom 13. Juni 2006 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 11 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 (SchG) sowie Art. 3 der Schulverordnung vom 21. Juni 2004 (SchV), beschliesst: Art. 1
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten des Besuchs des fakultativen zehnten Schuljahrs, sofern der Gesuchsteller * : a) die Bestätigung einer Fachperson (Lehrkraft, Berufsberater) über die Notwen- digkeit des Besuchs des fakultativen zehnten Schuljahres beibringt oder b) nachweist, dass er trotz aller zumutbaren Bemühungen während der obligatori- schen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden hat.
2 Das Gesuch ist schriftlich unter der Beilage der quittierten Schulrechnung sowie der Zeugniskopien der letzten drei Schuljahre dem Erziehungsdepartement einzurei- chen.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt 80 % des effektiven Schulgeldbeitrages bzw. höchstens Fr. 12'000.-- pro Schüler.
4 Nach Beendigung des fakultativen zehnten Schuljahres ist dem Erziehungsdepar- tement die Lösung zur beruflichen Zukunft schriftlich mitzuteilen. Art. 2 Für den Besuch des fakultativen zehnten Schuljahres können keine Stipendien gel- tend gemacht werden. Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
2 Er gilt für Besuche des fakultativen zehnten Schuljahres ab dem Schuljahr
2007/2008. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
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