Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (122.91.2)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1) 2) vom 25.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2010)
1) Angenommen durch die Schweizerische Bau-, Planungs - und Umweltschutzdirektoren - Konferenz (BPUK) und die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK).
2) Gemäss Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (ASF 2022_011), wird die Interkantonale Ve reinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen auf den Tag gekündigt, an dem alle Kantone der neuen IVöB beigetreten sind.
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet we rden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidg enossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
2 d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen

Die beteiligten Kantone behalten sich das Re cht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln; b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar staaten zu schliessen.

Art. 3 Durchführung

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. ABSCHNITT
...

Art. 4 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau -, Planungs - und Umweltschutzdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ.
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung, unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassungen der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis ) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d) ...
3 e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in national en oder internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder b eteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Bund
...
3. ABSCHNITT Anwendungsbereich Art. 5 bis Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatlichen Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
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Art. 6 Auftragsarten

1 Im Staatsvertragsbereich findet dies e Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere auf: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch - und Tiefbauarbeiten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2
...
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 Schwellenwerte

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, so ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch - und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber

1 Im St aatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;
5 b) ... c) Behörden sowie öffent liche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser -, Energie - und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach den Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nach den Absätzen
1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.

Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton;
6 b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist; c) ...

Art. 1 0 Ausnahmen

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar - und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrun d eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf - und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert, oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verlet zt würden.
4. ABSCHNITT Verfahren

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
7 b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten

1 Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei de m die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbi eterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
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...
3 Wer einen Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die
8 Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 1 2

bis Wahl des Verfahrens
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonder en Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs - oder im freihändigen Verfah ren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Ausführun gsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
9 i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschie bende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. ABSCHNITT Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des A uftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahme einer Anbie terin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Bst. e; c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
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3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Fests tellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Be schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigung verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdefüh rerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
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Art. 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abges chlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. ABSCHNITT Überwachung

Art. 19 Kontrolle und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor un d nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kan ton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist 6 Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuze igen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
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Art. 21 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
13 ANHANG 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO -Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen): Auftraggeberin oder Auftrag geber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst - leistungen Kantone 8 700 000 (5 000 000)
350 000 (200 000)
350 000 (200 000) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
8 700 000 (5 000 000)
700 000 (400 000)
700 000 (400 000) b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst - leistungen Gemeinden 8 700 000 (6 000 000)
350 000 (240 000)
350 000 (240 000)
14 Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst - leistungen Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
8 700 000 (6 000 000)
700 000 (480 000)
700 000 (480 000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas - und Wärmeversorgung
8 000 000 (5 000 000)
640 000 (400 000)
640 000 (400 000) Öffentliche sowie au fgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
8 000 000 (5 000 000)
960 000 (600 000)
960 000 (600 000)
15 Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistunge n (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt - gewerbe Freihändige Vergabe unter
100 000 150 000 unter
150 000 unter
300 000 Einladungs - verfahren unter
250 000 250 000 unter
250 000 unter
500 000 Offenes/Selek tives Verfahren ab
250 000 ab
250 000 ab
250 000 ab
500 000 Ursprüngliche Fassung Beitritt durch Dekret vom 21.9.1995 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg : 21.5.1996 Am 15.3.2001 geänderte Fassung Beitritt durch Dekret vom 8.11.2001 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.1.2003
16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.1994 Erlass Grunderlass 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428
15.03.2001 Art.1 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Abschnitts 2 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 2 geändert 28.01.2003 AGS 2001 d 528
15.03.2001 Art. 3 geändert 28.01.2003 AGS 2001 d 528
15.03.2001 Art. 4 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 5 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 5 bis eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 6 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 7 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 8 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 9 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 10 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Abschnitts 4 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 12 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 12 bis eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 13 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 15 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 21 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Anhang 1 eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Anhang 2 eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
19.07.2002 Art.1 geändert 28.01.2003 2002/29
17.07.2015 Anhang 1 geändert 01.07.2010 2015_077 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.11.1994 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428

Art.1 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art.1 geändert 19.07.2002 28.01.2003 2002/29

Abschnitts 2 aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 2 geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528

Art. 3 geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528

Art. 4 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 5 aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 5

bis eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 6 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 8 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 9 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 10 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Abschnitts 4 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 12 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

17 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 12

bis eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 13 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 15 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 21 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Anhang 1 eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Anhang 1 geändert 17.07.2015 01.07.2010 2015_077 Anhang 2 eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
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