Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der K... (784.710)
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Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

Kanalisationsvertrag mit Lörrach Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein
1 ) Vom 22. November 1911 (Stand 14. März 1912) Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd Namens des Kantons und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, und dem Gemeinderat der Stadt Lörrach ist folgender Vertrag über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein abgeschlossen worden: Art. 1
1 Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel verpflichten sich, das Schmutz - wasser der Stadt Lörrach in das Basler Kanalisationsnetz aufzunehmen und nach dem Rhein abzufüh - ren.
2 Der Kanton wird zu diesem Zweck innerhalb zwei Jahren, vom Inkrafttreten dieses Vertrages an ge - rechnet, die zur Aufnahme des Schmutzwassers erforderlichen Kanäle bis zur Landesgrenze bauen las - sen. Massgebend für deren Ausführung wird der dem gegenwärtigen Vertrag beigelegte, beiderseits unterzeichnete Plan sein. Art. 2
1 Die zur Ableitung des Lörracher Schmutzwassers auf baselstädtischem Gebiete bestimmten Kanäle bleiben ein Bestandteil des baselstädtischen Kanalisationsnetzes und werden zur Ableitung von Schmutzwasser aus dem Kanton mitbenutzt. Die Stadt Lörrach ist jedoch befugt, zu verlangen, dass an der Grenze jederzeit eine Schmutzwassermenge von insgesamt 550 Liter pro Sekunde aus ihrem Ka - nalnetz aufgenommen werde, und zwar im Maximum 350 Liter aus dem Kanal längs der Wiese und im Maximum 200 Liter aus dem Kanal in der Strasse Lörrach–Basel. Art. 3
1 Die Stadt Lörrach verpflichtet sich, soweit dies in ihrer Macht liegt und solange die Bewilligung zur Einleitung ihrer Schmutzwasser in das baselstädtische Kanalnetz besteht, dafür zu sorgen, dass in Zu - kunft auf ihrem jetzigen Gemeindegebiet Abwasser weder direkt noch indirekt in den Gewerbekanal (Lörracher Teich) oder in andere private oder öffentliche Gewässer eingeleitet wird. Vorbehalten bleibt der Erguss aus den Regenauslässen des vertragsmässigen Kanalisationsprojektes in die Wiese. Art. 4
1 Um der in Art. 3 übernommenen Verpflichtung nachzukommen, wird die Stadt Lörrach sofort nach Erstellung der baselstädtischen Ableitungskanäle die für den Anschluss ihrer Kanalisationsanlage not - wendig werdenden Arbeiten in Angriff nehmen und die nötigen Regenauslässe nach der Wiese erstel - len. Die an die baselstädtischen Ableitungskanäle angeschlossene Kanalisationsanlage der Stadt Lör - rach soll den Anforderungen, welche die moderne Technik an eine Schwemmkanalisation stellt, ent - sprechen. Namentlich sollen in die Kanalisationsanlage von Lörrach Fäkalien nur insoweit eingeleitet - chenden Vorkehrungen getroffen sind.
2 Bis nach erfolgtem Anschluss ihres Kanalnetzes an die baselstädtischen Ablaufkanäle nach dem Rhein wird die Stadt Lörrach die Einleitung von Fäkalstoffen, soweit sie nicht biologisch gereinigt sind, in die auf ihrem Gebiete schon bestehenden Kanäle nicht gestatten.
1) Dieser Vetrag trägt ein Doppeldatum: 22. 11. 1911 und 5. 12. 1911. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Kanalisationsvertrag mit Lörrach Art. 5
1 Für das Einzugsgebiet der Kanalisation von Lörrach ist der diesem Vertrag beiliegende, beiderseitig unterzeichnete Übersichtsplan massgebend.
2 Bei der Ausführung dieser Kanalisationsanlage sollen die Regenauslässe nicht unter 60 cm weit und die Überlaufschwellen für die Regenauslässe vorerst überall auf Kämpferhöhe und mindestens 2 m Länge angelegt werden. Zeigt sich im Verlaufe des Ausbaues des Kanalisationsnetzes, dass diese Schwellenhöhe unzweckmässig ist, so wird sie die Stadt Lörrach auf ihre Kosten erhöhen oder ernied - rigen lassen.
3 Die Stadt Lörrach verpflichtet sich, die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Arbeiten im Verlaufe von längstens vier Jahren, vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet, auszuführen. Art. 6
1 Die Stadt Lörrach wird ferner dahin wirken, dass möglichst alle Abwasserableitungen, die gegenwär - tig in den Gewerbekanal ausmünden, mit der Zeit beseitigt werden.
2 Über die nähere Ausführung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart:
3 Die zum öffentlichen Kanalisationsnetz von Lörrach gehörenden Ableitungen in den Teich sind zu entfernen, sobald das Lörracher Kanalisationsnetz an das baselstädtische Netz angeschlossen sein wird.
4 Die Beseitigung von Ableitungen aus Privatgrundstücken hat jedenfalls dann zu geschehen, sobald in der an ein Grundstück anstossenden Strasse ein öffentlicher Kanal erstellt ist, d. h. die Voraussetzun - gen des § 1 der ortspolizeilichen Vorschrift betreffend die Kanalisation der Stadt Lörrach vom 10. Au - gust 1898 vorhanden sind. Art. 7
1 Die beiden vertragsschliessenden Teile werden sich gegenseitig von wesentlichen Veränderungen, die sie in der Anlage oder dem Betriebe ihrer Kanalisationseinrichtungen vorzunehmen beabsichtigen (insbesondere von einer wesentlichen Erweiterung der Kanalisationsanlage in Lörrach oder von der Benützung anderer als der im Vertragsplan vorgesehenen Kanäle zur Ableitung des Lörracher Schmutzwassers in den Rhein) rechtzeitig und unter Mitteilung von Plänen in Kenntnis setzen und sich darüber verständigen, wie solche Veränderungen unter Beobachtung der im gegenwärtigen Ver - trage beiderseits übernommenen Verpflichtungen durchzuführen seien. Art. 8
1 Die Kosten der in den Art. 1, 4 und 5 vorgesehenen Anlagen und Arbeiten trägt je der zu ihrer Aus - führung verpflichtete Teil. An die Kosten des Unterhalts (inkl. Reinigung und Schwemmung) der baselstädtischen Ableitungskanäle zahlt die Stadt Lörrach dem Kanton Basel-Stadt einen jährlichen Beitrag von Fr. 200.–. Die übrigen Kosten des Unterhalts werden von jedem Teile für die auf seinem Gebiete liegenden Anlagen übernommen. Art. 9
1 Die beiden vertragsschliessenden Teile verpflichten sich zu sachgemässem Unterhalt und Betrieb ih - rer Kanalisationsanlagen, soweit dieselben in ihrem Gebiete liegen, und zur Vermeidung aller Mass - nahmen, die für die Anlagen des andern Teils eine Schädigung oder Benachteiligung zur Folge haben
2 des andern verursacht wird.
3 Insbesondere wird die Stadt Lörrach dafür sorgen, dass in das Kanalisationsnetz keine Abwasser ein - geleitet werden, die es vermöge ihrer Beschaffenheit beschädigen könnten. Die nähern Bestimmungen über die Ausführung dieses Grundsatzes bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten, die vor Eröffnung der Ableitung auf baselstädtisches Gebiet zu treffen ist.
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Kanalisationsvertrag mit Lörrach
4 In Fällen, wo an den Kanalisationsanlagen durch Verschulden Dritter Schaden angerichtet wird, wird jeder Teil die Ersatzforderungen des andern auf dessen Verlangen geltend machen und wenn nötig vor Gericht einklagen und durch Zwangsvollstreckung eintreiben. Art. 10
1 Die Stadt Lörrach gestattet den vom Regierungsrat zu bezeichnenden technischen Beamten des Kantons Basel-Stadt, sich jährlich zweimal im Beisein der Vertreter von Lörrach an Ort und Stelle von der Handhabung der Betriebsvorschriften und vom Zustande der Lörracher Kanalisation zu überzeu - gen. Dasselbe Recht räumt der Kanton Basel-Stadt den vom Bürgermeister von Lörrach zu bezeich - nenden Beamten der Stadt Lörrach in bezug auf die für die Lörracher Kanalisation mitbenutzten Kanä - le auf dem Gebiete des Kantons Basel- Stadt bis zum Rheine ein.
2 Machen nicht vorherzusehende Ereignisse weitere Besichtigungen notwendig, so haben sich die bei - den Teile bezüglich derselben vorher zu verständigen. Art. 11
1 Sollte dem Kanton Basel-Stadt die Ableitung nicht vorher gereinigter Abwasser in den Rhein allge - mein untersagt werden, so wird ihm die Stadt Lörrach an die Kosten der Klärung der Abwasser einen Beitrag leisten, dessen Höhe nach der von Lörrach in die baselstädtischen Ableitungskanäle eingeleite - ten Abwassermenge zu bemessen und durch eine Vereinbarung zwischen den beiden vertragsschlies - senden Teilen festzusetzen ist. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so steht es beiden Teilen frei, den vorliegenden Vertrag mit Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu kündigen. Art. 12
1 Im übrigen wird der gegenwärtige Vertrag zunächst auf 40 Jahre abgeschlossen und gilt jeweilen, wenn er nicht fünf Jahre vor seinem Ablauf gekündigt wird, als stillschweigend um weitere zehn Jahre verlängert.
2 Als Anfangstermin für die Berechnung dieser Fristen gilt der Tag, an welchem die Ableitung des Lörracher Schmutzwassers über die Landesgrenze beginnt. Art. 13
1 Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, für den Fall, dass über die Vollziehung des Vertrags Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen entstehen sollten, diese zur Erledigung einem Schiedsge - richte zu übertragen, für welches jeder der beiden vertragschliessenden Teile einen Schiedsrichter be - zeichnet. Die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Können sie sich über die Bestellung des Obmanns nicht einigen, so ist im ersten, dritten und jedem weitern ungeraden Fall der vorsitzende Prä - sident des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt, im zweiten, vierten und jedem weitern gera - den Falle der Vorsitzende des Grossherzogl. Bad. Verwaltungsgerichtshofes in Karlsruhe um Bezeich - nung des Obmannes anzugehen. Art. 14
1 Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit treten, nachdem er auf Seiten des Kantons Basel-Stadt vom Grossen Rate und eventuell durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten sowie vom Schweizeri - schen Bundesrate, auf Seiten der Stadt Lörrach vom Bürgerausschuss sowie vom Grossherzogl. Bad. Ministerium des Innern genehmigt sein wird. Also übereingekommen und mit den erwähnten Beilagen in zwei Ausfertigungen unterzeichnet. Basel, den 22. November 1911
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Kanalisationsvertrag mit Lörrach Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt (L. S.) Der Präsident: Paul Speiser Der Sekretär: Dr. A. Im Hof Lörrach, den 5. Dezember 1911 Namens des Gemeinderates der Stadt Lörrach (L. S.) Der Bürgermeister: Dr. Gugelmeier Genehmigt durch Ratsbeschluss Nr. 4 vom 15. Dezember 1911. Genehmigt durch Beschluss des Bürgerausschusses vom 28. Dezember 1911. Genehmigt durch Entschliessung Grossh. Ministeriums des Innern d.d. Karlsruhe, 8. Januar 1912. Zur Beurkundung Der Bürgermeister: Dr. Gugelmeier Vom Grossen Rate des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 14. März 1912. Kanzlei des Kantons Basel-Stadt Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt. Basel, den 12. Dezember 1912 (L. S.) Der Bundespräsident: L. Forrer Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann
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