Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt... (913.010)
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Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Anwendung der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) und der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (SBMV) sowie gestützt auf Art. 20,
21 und 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG) und Art.
27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Leistung von Beiträgen an Strukturverbesse - rungen in der Landwirtschaft (nachfolgend Strukturverbesserungen genannt) sowie die Zusicherung von Investitionskrediten, Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen.
2 Sie regelt insbesondere die Zuständigkeiten, die Beitragsleistungen, das Verfahren, die Sicherung der Strukturverbesserungen und der gewährten Darlehen sowie die Rückerstattung bei Zweckentfremdungen.

Art. 2 * ...

Art. 3 * Berücksichtigung der Umwelt

1 Bei der Durchführung von Strukturverbesserungen sind der Schutz, die Pflege und die Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage der Menschen, Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.

II. Zuständigkeiten

Art. 4 * Standeskommission

1 Der Standeskommission obliegt: a) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung, b) die Wahl einer Kommission für Hilfen und Beiträge, c) die Verteilung der Bundesmeliorationskredite, d) die Zusprechung der Kantonsbeiträge an Strukturverbesserungen und Betriebshilfedarlehen, e) die Genehmigung und Unterzeichnung von Vereinbarungen mit dem Bund bei regionalen Entwicklungsprojekten; f) die Bewilligung von Kantonsbeiträgen in Abweichung von den Vor - schriften des Bundes, sofern nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bun - des in Anspruch genommen werden; g) die Beitragsleistung an Kostenüberschreitungen, h) die Bewilligung von Zweckentfremdungen.

Art. 5 Land- und Forstwirtschaftsdepartement *

1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement ge - nannt) ist zuständig für: * a) * den Einsatz des Meliorationsamtes und der landwirtschaftlichen Betriebsberatung; b) * die Koordination mit anderen beteiligten Stellen; c) die Zusicherung, die Auszahlung und die Kontrolle der Rückzahlun - gen von Investitionskrediten; d) die Bearbeitung von Gesuchen um Betriebshilfedarlehen und Um - schulungsbeihilfen; e) * die Bewilligung für vorzeitigen Baubeginn, Projektänderungen und Fristverlängerungen bei Strukturverbesserungen, die ohne Finanzhil - fe des Bundes durchgeführt werden.

Art. 6 Kommission für Hilfen und Beiträge

1 Die Kommission für Hilfen und Beiträge besteht aus sechs Mitgliedern. Der Landeshauptmann (Vorsitz) und der Säckelmeister gehören ihr von Amtes wegen an. *
2 Sie beantragt der Standeskommission die Verteilung der jährlich zur Verfü - gung stehenden Meliorationskredite des Bundes.
3 Die Kommission entscheidet über Gesuche um Gewährung von Investiti - onskrediten * a) für gemeinschaftliche Massnahmen, b) zur Diversifizierung der Tätigkeit in landwirtschaftlichen und landwirt - schaftsnahen Bereichen, c) in Spezialfällen .
4 Sie entscheidet zudem über die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen. *
5 Die Kommission beantragt beim Bundesamt für Landwirtschaft die Leistung von Umschulungsbeihilfen.

Art. 7 * ...

III. Beiträge an Strukturverbesserungen

Art. 8 * Grundsätze

1 Beiträge werden an Strukturverbesserungen gewährt, die technisch und wirtschaftlich vorteilhafte Gesamtlösungen ergeben. Die Kosten müssen da - bei in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen stehen.
2 Beiträge werden nur an Strukturverbesserungen ausgerichtet, deren Kostensumme mindestens Fr. 25'000.-- beträgt oder wenn bei Erschliessun - gen die Weglänge mindestens 250 Laufmeter misst.
3 Beiträge werden im Rahmen des Budgets ausgerichtet.

Art. 9 * Begonnene Werke

1 An Strukturverbesserungen, bei denen die Arbeiten vor der Beitragszusi - cherung begonnen wurden, werden keine Beiträge zugesprochen.

Art. 10 Wohnsitz

1 Beitragsberechtigt sind Gesuchsteller 1 ) mit Wohnsitz im Kanton Appenzell

I.Rh. oder mit Wohnsitz in einem Kanton, der Gegenrecht hält.

Art. 11 * Bildung einer Flurgenossenschaft

1 Kann eine Bodenverbesserung gemäss Art. 703 ZGB nur durch mehrere Grundeigentümer gemeinsam ausgeführt werden, so setzt die Beitragsbe - rechtigung die Bildung einer Flurgenossenschaft im Sinne des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 voraus. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

Art. 12 * Beitragsberechnung / Begrenzung, Herabsetzung und Verwei -

gerung von Beiträgen / Zusatzbeiträge
1 Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach der Strukturverbesse - rungsverordnung des Bundes, auch wenn auf einen Bundesbeitrag verzich - tet wird.
2 Bei Projekten zur periodischen Wiederinstandstellung von Erschliessungs - anlagen kann der Kantonsbeitrag auf bis zu 50% angehoben werden.
3 Die obere Grenze der unterstützten Einheiten beträgt bei landwirtschaftli - chen Hochbauten 30 Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten.
4 Bei Betriebsgemeinschaften entscheiden die zuständigen Behörden über die Höhe der Beiträge.
5 Beiträge werden herabgesetzt, wenn der wirtschaftliche Nutzen im Verhält - nis zur Belastung der Beteiligten gering ist.
6 Beiträge werden verweigert, wenn die erwachsende Belastung für die Be - teiligten nicht tragbar ist.
7 Wer bei der Ausführung von Strukturverbesserungen nachweislich mindes - tens 40 m³ eigenes oder zertifiziertes Appenzeller Rundholz verwendet, er - hält einen Zusatzbeitrag des Kantons in der Höhe von Fr. 5'000.--.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 13 * Beitragsberechtigte Massnahmen

1 Beiträge werden gemäss Strukturverbesserungsverordnung des Bundes grundsätzlich an einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen zu - gunsten der Landwirtschaft, des produzierenden Gartenbaus und gewerbli - cher Kleinbetriebe ausgerichtet.
2 Nicht unterstützt werden: a) Landumlegungen, b) Pachtlandarrondierungen, c) Rundbogenhallen und analoge Konstruktionen, d) Bewässerungsanlagen.

Art. 14 Bezirksbeiträge

1 Die Zusprechung eines Beitrages wird davon abhängig gemacht, dass der Bezirk der gelegenen Sache die Hälfte desselben zu seinen Lasten über - nimmt.
2 Wenn sich eine Strukturverbesserung über die Bezirksgrenze hinaus er - streckt, haben sich die in Frage kommenden Bezirksbehörden über die Auf - teilung des Bezirksbeitrages zu einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die Standeskommission. *

Art. 15 * ...

Art. 16 * Gesuchseinreichung

1 Die Beitragsgesuche sind dem Departement einzureichen, welches die An - forderungen an Umfang und Inhalt der Gesuchsunterlagen je nach Struktur - verbesserungsmassnahmen festlegt.

Art. 17 * Aufgaben des Meliorationsamtes

1 Das Departement orientiert den Gesuchsteller über Ablauf und Folgen ei - nes Beitragsverfahrens.
2 Es beeinflusst die Planung im Sinne dieser Verordnung, prüft die Gesuchs - unterlagen und ist für den Verkehr zwischen Gesuchsteller, Bezirk, Standes - kommission und dem Bundesamt für Landwirtschaft verantwortlich.
3 Das Departement legt den beitragssprechenden Instanzen die Gesuchsun - terlagen mit einem Antrag vor.

Art. 18 Offertwesen / Arbeitsvergebungen

1 Die Erlasse über das öffentliche Beschaffungswesen regeln das Verfahren für das Offertwesen und die Arbeitsvergebungen.
2 Erfolgt keine öffentliche Ausschreibung, sind mindestens zwei Offerten pro Arbeitsgattung vorzulegen. Diese Auflage gilt nicht für Arbeitsgattungen mit Kosten unter Fr. 5'000.--.
3 Mit der Zusprechung der Beiträge werden die Arbeitsvergebungen für den Gesuchsteller verbindlich. Nachträgliche Änderungen bei den Arbeitsverge - bungen sind dem Departement zu melden und von diesem zu bewilligen; andernfalls kann eine Kürzung der Beiträge oder deren Streichung vorge - nommen werden. *

Art. 19 Baubeginn

1 Mit den Bauarbeiten im Rahmen der zugesicherten Beiträge darf erst be - gonnen werden, wenn: a) * der Gesuchsteller die Beitragszusicherung vom Departement schrift - lich erhalten hat und b) die Zusicherung eines allfälligen Investitionskredites vorliegt und c) die entsprechende Bewilligung der Baubewilligungsbehörde vorliegt und d) zusätzliche Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.
2 Ein Baubeginn vor dem Erhalt der Zusicherung von Beiträgen und Investiti - onskredit ist nur in dringenden Fällen und mit schriftlicher Bewilligung des Departementes zulässig. *
3 Arbeiten, mit denen nach der Gesuchseinreichung, aber vor der Erteilung der notwendigen Bewilligungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels begonnen wurde, werden nicht unterstützt.

Art. 20 * Aufsicht

1 Das Departement kann die Bauarbeiten jederzeit einer Kontrolle unterzie - hen und technische Weisungen erteilen.
2 Bauherrschaft und Bauleitung sind verpflichtet, dem Departement die ver - langten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Baubelege zu gewähren.

Art. 21 Projektänderungen

1 Die Ausführung der Arbeiten hat den eingereichten und genehmigten De - tailprojekten zu entsprechen.
2 Projektänderungen müssen vor deren Ausführung dem Departement ge - meldet und sofern notwendig vom Bundesamt für Landwirtschaft bewilligt werden. *
3 Unbewilligt durchgeführte Projektänderungen können Kürzungen oder Streichung der Beiträge nach sich ziehen.

Art. 22 * Fristverlängerung

1 Kann die festgesetzte Bau- und Abrechnungsfrist nicht eingehalten wer - den, hat die Bauherrschaft vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe über das Departement um eine Fristverlängerung beim Bundesamt für Land - wirtschaft nachzusuchen.

Art. 23 * Grundbuchanmerkung / Garantieerklärung

1 Das Departement veranlasst die Grundbuchanmerkungen oder die Unter - zeichnung der Garantieerklärungen.

Art. 24 * Schlussabnahme

1 Nach Abschluss der Arbeiten wird die Strukturverbesserung vom Departe - ment in Gegenwart von Bauherrschaft und Bauleitung abgenommen.

Art. 25 * Schlussabrechnung

1 Das Departement prüft die Schlussabrechnung und legt sie dem Bundes - amt für Landwirtschaft zur Genehmigung vor.
2 Nach der Genehmigung der Schlussabrechnung veranlasst das Departe - ment die Auszahlung der Beiträge und erhebt die Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni

2007. *

Art. 26 Kostenüberschreitungen

1 An Kostenüberschreitungen bei Strukturverbesserungen mit Pauschalbei - trägen und an Kostenüberschreitungen, die während der Ausführung dem Departement nicht oder verspätet gemeldet wurden, werden keine zusätzli - chen Beiträge ausgerichtet. *
2 Eine Nachzahlung von Beiträgen an anerkannte Kostenüberschreitungen erfolgt nur ausnahmsweise und nur bei einer Überschreitung von mehr als
5% der anrechenbaren Bausumme.
3 Eine Nachzahlung von Beiträgen bedarf der Bewilligung aller beteiligten In - stanzen.

Art. 27 Teilzahlungen

1 Die Bauherrschaft kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen beim Departement verlangen. Der minimale Auszahlungsbe - trag pro Teilzahlung wird beim Kantonsbeitrag analog zur Handhabung beim Bundesbeitrag berechnet. *
2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80% des zugesicherten Beitrages ausbezahlt.

IV. Investitionskredite

Art. 28 * Gesuchseinreichung

1 Das Departement nimmt Gesuche um Investitionskredite entgegen und ori - entiert den Gesuchsteller über Ablauf und Folgen des Verfahrens sowie über die Anforderungen an Umfang und Inhalt der Gesuchsunterlagen.

Art. 29 Grundsätze

1 Investitionskredite von weniger als Fr. 20'000.-- bei einzelbetrieblichen Massnahmen oder von weniger als Fr. 30'000.-- bei gemeinschaftlichen Massnahmen werden nicht gewährt.

Art. 30 Verfahren

1 Das Departement bearbeitet die Gesuchsunterlagen und berechnet den In - vestitionskredit nach den Vorgaben des Bundes. Es stellt die notwendigen Tragbarkeitsberechnungen an. *
2 Es besorgt den Verkehr mit dem Bund.
3 Es erstellt die Darlehensverträge, veranlasst die Errichtung von Sicherhei - ten sowie die Auszahlung und die Abrechnung mit der Appenzeller Kanto - nalbank. *

V. Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen

Art. 31 * Gesuchseinreichung

1 Das Departement nimmt Gesuche um Betriebshilfedarlehen und Umschu - lungsbeihilfen entgegen und orientiert den Gesuchsteller über Ablauf und Folgen des Verfahrens sowie über die Anforderungen an Umfang und Inhalt der Gesuchsunterlagen.

Art. 32 Grundsätze

1 Auf Gesuche um Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20'000.-- wird nicht einge - treten.
2 Umschulungsbeihilfen können bis längstens 31. Dezember 2015 ausbe - zahlt werden. *

Art. 32 bis * Verfahren

1 Das Departement bearbeitet die Gesuchunterlagen und berechnet das Betriebshilfedarlehen bzw. die Umschulungsbeihilfen nach den Vorgaben des Bundes. Es stellt die notwendigen Tragbarkeitsberechnungen an.
2 Es legt die Gesuche der Kommission für Hilfen und Beiträge zur Genehmi - gung vor.
3 Das Departement besorgt den Verkehr mit dem Bund.
4 Es erstellt die Darlehensverträge, veranlasst die Errichtung der Sicherhei - ten sowie die Auszahlung und die Abrechnung mit der Appenzeller Kanto - nalbank.

VI. Sicherung der Strukturverbesserungen und Bauten sowie

der Rückerstattung von Beiträgen, Darlehen und Beihilfen

Art. 33 Unterhalt / Benützung / Versicherung

1 Die erstellten oder verbesserten Bauten und Werke sind sachgemäss zu unterhalten, zu benützen und ausreichend zu versichern.
2 Das Departement überwacht den Unterhalt und die Benützung; es kann zu diesem Zweck die notwendigen Kontrollen durchführen. *

Art. 34 Zweckentfremdung

1 Bei Zweckentfremdungen fordert das Departement die ausbezahlten Bun - des-, Kantons- und Bezirksbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn ein Rückerstattungsgrund gemäss den Vorschriften des Bundes vorliegt. *
2 Ausmass und Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Bundes.

Art. 35 Widerruf und Rückzahlung

1 Der Widerruf von Darlehen sowie die Rückzahlung von Beihilfen richten sich nach den Vorschriften des Bundes.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 * Hängige Gesuche

1 Beitragsgesuche, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtsverbindliche Zusicherung des Bundesbeitrages bzw. des Kantonsbeitrages bei Projekten ohne Bundesbeitrag oder eines Investitions - kredites oder Betriebshilfedarlehens vorliegt, sind nach den Vorschriften die - ser Verordnung zu behandeln.

Art. 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -

31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Titel geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 1, e) geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 Abs. 3 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 Abs. 4 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 2 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 24 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 25 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 28 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 30 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 31 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 2 aufgehoben -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 3 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 4 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 5 Abs. 1, a) geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 5 Abs. 1, b) geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 7 aufgehoben -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 8 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 11 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 12 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 13 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 15 aufgehoben -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

16.06.2008 16.06.2008 Art. 16 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 17 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 18 Abs. 3 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 19 Abs. 1, a) geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 19 Abs. 2 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 20 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 21 Abs. 2 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 22 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 23 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 24 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 25 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 28 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 30 Abs. 1 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 30 Abs. 3 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 31 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 32 Abs. 2 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 32 bis eingefügt -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 33 Abs. 2 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert -

16.06.2008 16.06.2008 Art. 36 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 25 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.10.2004 01.01.2005 Erstfassung - Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 2 16.06.2008 16.06.2008 aufgehoben - Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 3 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 4 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert - Art. 5 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 5 Abs. 1, a) 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 5 Abs. 1, b) 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 5 Abs. 1, e) 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 6 Abs. 1 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 6 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 6 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 7 16.06.2008 16.06.2008 aufgehoben - Art. 8 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 9 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 11 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 11 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 12 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 12 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 13 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 13 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 14 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 15 16.06.2008 16.06.2008 aufgehoben - Art. 16 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 17 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 18 Abs. 3 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 19 Abs. 1, a) 16.06.2008 16.06.2008 geändert - Art. 19 Abs. 2 16.06.2008 16.06.2008 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on

Art. 20 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 21 Abs. 2 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 22 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 23 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 24 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 24 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 25 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 25 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 25 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

Art. 26 Abs. 1 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 27 Abs. 1 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 28 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 28 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 30 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 30 Abs. 1 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 30 Abs. 3 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 31 31.10.2005 31.10.2005 geändert -

Art. 31 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 32 Abs. 2 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 32 bis 16.06.2008 16.06.2008 eingefügt -

Art. 33 Abs. 2 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 34 Abs. 1 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

Art. 36 16.06.2008 16.06.2008 geändert -

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