Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (172.200)
CH - SH

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

1) , n des Abschnittes A gelten für das Verfahren vor igu ng. Geltungsbereich Ausstand
Kinder, von Onkeln und Tanten und ihren Kindern, der Schwie- ger eltern und Schwiegerkinder;
37) c) in Angelegenheit einer Person, zu der sie im Pflegeverhältnis s hen oder deren Vormund, ...
48) , Beistand oder Bevollmächtigter sie sind; d) in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder eine Partei aus be- gründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit und Unpartei- lichkeit den Ausstand verlangen; e) wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stel- lung an der Behandlung der Sache teilgenommen oder als ge- richtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben.
2 Ist der Au sstand streitig, so entscheidet darüber die vorgesetzte Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des Mit- gliedes, dessen Ausstand streitig ist. 38)

Art. 3 Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Am-

tes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Art. 3a 39)

Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Obergericht den elektronischen Verkehr in den Verfahren vor den Verwaltungsbehör- den ermöglichen und zu diesem Zweck in Anlehnung an die entspre- chenden Vorschriften des Bundes Vorschriften über die Anforderun- gen an elektronische Eingaben und di e Zulässigkeit elektronischer Mitteilungen der Behörden erlassen.

Art. 4 Die Behörde kann zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen

vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dring- lichen Fällen der Vorsitzen de hiezu ermächtigt.

Art. 4a 34)

Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine ge- meinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht ha- ben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpfl ichten, ein gemeinsa- mes Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu be- zeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert ange- messener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entwe- der ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestim- men. Überweisung von Eingaben Elektronischer Verkehr Vorsorgliche Massnahmen Zustellungs - domizil bei Massen - einsprache - verfahren
gen
40)
41) ton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
42)
42) smässigen Aufwand nicht vollzählig be- Zustellungs - domizil bei Verfahrens - beteiligten im Ausland Untersuchung von Amtes wegen Akteneinsicht Mitteilung der Erledigung
sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hinge- wiesen werden, dass sie während einer Frist bei einer Amtsstelle bezogen werden kann.
34)

Art. 7a 39)

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche Rechte oder Pflichten berüh- ren, verlangen, dass sie: a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Art. 8
1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Brief- form kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und, wenn die Behörde nicht endgültig verfügt, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Die Rechtsmitt elbelehrung muss das zul ässige Rechtsmittel, die Rechts mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung ver- zichten, wenn sie dem Begehren der Partei voll entspricht und keine Gegenpartei ein abweichendes Begehren stellt.
Art. 9
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behör de gelangen oder zu deren Handen der schweizeri- schen Post übergeben sein.
3 Gelangt die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
Art. 10
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichen- den Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird. Realakte Rechtsmittel - belehrung Fristenlauf Fristerstreckung
grobe Nachlässigkeit zur Last fällt. iderruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet
33) festgelegt sind, durch Verordnung
38) Wiederherstel - lung der Frist Widerruf von Verwaltungs - akten Gebühren und Barauslagen Vorschusspflicht Ordnungsbusse Weiterziehbare Anordnung
1 bis Andere Zwischenentscheide sind weiterziehbar , wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
39)
2 Handelt es sich um eine Gemeindebehörde, so ist die Weiterzugs- möglichkeit an den Regierungsrat erst dann gegeben, wenn das in der Sache zuständige oberste Organ der Gemeinde entschieden hat.
Art. 17
7)
Art. 18
1 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Inte- resse dartut.
2 Zudem steht zur Wahrung öffentlicher Interessen das Rekursrecht der zuständigen Behörde der Gemeinde, der öffentlich-rechtlichen Korporation oder der selbständigen öffentlich -rechtlichen Anstalt zu.
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, welch e für weitere Personen, Organisa- tionen und Behörden ein Rekursrecht vorsehen.
39)
Art. 19
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der ange- fochtenen Anordnung gerügt werden.
2 Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art, neue tatsächliche Be- hauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
Art. 20
1 Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der Mitteilung oder, mangels einer solchen, nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Anord- nung bei der Rekursinstanz s chriftlich einzureichen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Re- kursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen. Rekurs - berechtigung Rekursgründe Rekursfrist
ingetreten
34) weit möglich beigelegt werden. gte sowie die Vorinstanz selbst erhal- Inhalt der Rekursschrift Beilage der Beweismittel Aufschiebende Wirkung Rekurs - verfahren Umfang der Überprüfung Rekurs - entscheid
Art. 27
1 Die Rekursinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskos- ten ermässigt. Aus zureichenden Gründen kann darauf verzichtet werden, der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten aufzuerle- gen.
2 Haben mehrere Personen gemeinsam Rekurs geführt, so haften sie s olidarisch für die Verfahrenskosten.
3 Behörden können Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren. 5)

Art. 28 5)

Die unterliegende Partei oder Behörde kann zu einer angemessenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anord- nung offensichtlich unbegründet waren.
Art. 29
1 Die Rekursinstanz oder, wenn als solche eine Kollegialbehörde entscheidet, ihr Vorsitzender, kann nach der Einreichung des Rekur- ses eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrens- kosten zu bezahlen.
2 Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen, so kann die Rekursinstanz ausserdem der Partei einen sachverstän- digen Beistand beigeben. Wird die unentgeltliche Verbeiständung ei- ner Anwältin oder einem Anwalt übertragen, gelten für das sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Justizgeset- zes
43)
.
41)
3 Im Übrigen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung 40) über die unentgeltliche Rec htspflege sinngemäss an- wendbar.
41) III. Beschwerde
Art. 30
1 Wegen ungebührlicher Behandlung durch Amtsstellen, insbeson- dere wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, kann je- derzeit bei der vorgesetzten Behörde Beschwerde geführt werden. Verfahrens - kosten Partei - entschädigung Unentgeltliche Rechtspflege Rechts - verweigerungs - und Rechts - verzögerungs - beschwerde
chts, Aufsichts - beschwerde Unmittelbarer Zwang Strafen
B. Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten 36) I. ... 44)

Art. 34 41)

Die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten werden im Justizge- setz
43) geregelt.
Art. 34a
35) C. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren 42)

Art. 35 41)

1 Die Bestimmungen des Abschnitts C gelten: a) für das Verfahren vor dem Obergericht als allgemeinem Verwal- tungsgericht und als Verwaltungsgericht auf Spezialgebieten so- wie im Kompetenzkonfliktverfahren und ergänzend im Normen- kontrollverfahren; b) für das Verfahren vor dem Schiedsgericht in Sozialversiche- rungssachen; c) für das Verfahren vor der Rechtspflegekommission für die Jus- tizverwaltung.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
Art. 36
1 Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen: a) jede Rechtsverletzung, b) Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, c) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes.
2 Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden.
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Legitimation und Beschwerdegründe, namentlich Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, welche für weitere Personen, Organisa- tionen und Behörden ein Beschwerderecht vorsehen. 38) Allgemeines
41) Geltungs - bereich
41) Legitimation und Beschwerde - gründe
dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssa- – auch für den Bereich des kantonalen Sozialversiche- – die Vorschriften von Art. 56 – 61 des Bundesgesetzes
20) in Ver- nachfolgenden Bestimmungen. – für das kantonale Steuerrecht
46) , jeweils in Praxen für Sozialversicherungsrecht; - und Arbeitersekretärinnen oder -sekretäre sowie Perso- Sozialver - sicherungs - recht 41) Steuerrecht Partei - vertretung 41)

Art. 39 36)

1 Soweit nicht beso ndere Fristen des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts bestehen, sind Rechtsmitteleingaben dem Oberge- richt innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen.
2 In gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des kantonalen rechts gelten keine Gerichtsferien.
Art. 40
36)
1 Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten.
2 Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Obergericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
3 Auf ein mit der Rechtsmitteleingabe eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden.
4 Der angefoc htene Entscheid ist beizulegen.
Art. 41
1 Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, wenn im angefochte- nen Entscheid nicht aus besonderen Gründen etwas anderes be- stimmt wird. Das Obergericht kann eine gege nteilige Verfügung tref- fen. Es kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen. 36)
2
... 31)
Art. 42
1 Erscheint das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet, wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Ver- nehmlassung angesetzt. Dieser sind sämtliche zugehörigen Akten beizufügen.
36)
2 Das Obergericht kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
Art. 43
36) Das Obergericht kann eine Verhandlung anordnen. Diese kann ne- ben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder an ihre Stelle treten.
Art. 44
1 Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise wer- den von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweis Rechtsmittelfrist Rechtsmittel - eingaben Aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen
36) Schriften - wechsel Verhandlung
36) Beweis - verfahren
rens zu äussern.
47) en. Rechtsu- hen, als er verlangt hat. röffnung artei eine
41) und Entschädigungsfolgen sind die Vorschriften
40) und des Justizgesetzes
41) Öffentlichkeit Umfang der Überprüfungs - befugnis Mitteilung des Entscheides Kosten und Partei - entschädigung
das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kos tenlos. Bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung können der betreffenden Par- tei die Verfahrenskosten auferlegt werden.
36)

Art. 49 41)

Für die Revision von Entscheiden sind die Vorschriften von Art. 328 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung 40) sinngemäss an- wendbar.
Art. 50
1 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivil- prozessordnung und die Verfahrensbestimmungen d es Justizgeset- zes 43) sinngemäss anwendbar. 41)
2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch die Art. 4a, 4b, 6,
7 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes anwendbar.
34) D. Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht

Art. 51 41)

Das Gesuch um Überprüfung von Erlassen kann jederzeit gestellt werden.
Art. 52
1 Der Antrag kann von natürlichen oder juristischen Personen ge- stellt werden, die durch die Anwendung dieser Vorschriften in abseh- barer Zeit in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt werden könn- ten.
2 Ebenso sind die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und An- stalten antragsberechtigt.
Art. 53
36) Die Beratung ist öffentlich.
Art. 54
1 Das Obergericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die ver- fassungs - und die gesetzwidrig sind, auf.
2 Der Aufhebungsbeschluss ist angemessen zu veröffentlichen. Revision Ergänzende Vorschriften Gesuch 41) Legitimation Verfahren Urteil
schiebende Wirkung geben. Dieser Beschluss ist uss des Obergerichts wird mit der Veröffent- und Übergangsbestimmungen
12) : Art. 29 2. Satz wird aufgehoben;
13) : ... esetz) vom 9. Juli 1892 14) : ...
15) : ...
16) : ...
17) : ... Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
18)
15) , Wirkung Änderung von Gesetzen und Dekreten

Art. 70; Schulgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 5. Oktober

1925
16) , Art. 99 Absatz 2; Einführungsgesetz vom 11. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. September 1963 19) , Art. 22 Abs.
1; Gesetz vom 26. April 1954 über die Einführung des Bundesge- setzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom
12. Juni 1951 20) , Art. 7 Abs. 2 und Art. 8; Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 21. November 1949
39 Abs. 2; Einführungsgesetz vom 18. Oktober 1965 zum Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962 (ZSG) und zum Bundes- gesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 (BMG) (Kantonales Zivilsc hutzgesetz) 22) , Art. 13; Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 27. Juni 1911
18) , Art. 49 Abs. 2; Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend die Organisation der Kantonsschule vom 13. November 1967

§ 27; Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über In-

vestiti onskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 26. August 1963 24) , § 9; Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend die Viehverpfändung vom 18. Januar 1912
25) , Art. 3 Abs. 2; Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die Organisation und Verwaltung des Elektrizitätswerkes des Kan- tons Schaffhausen (EKS) vom 9. September 1940
26) , § 5 Abs. 3; Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über Durchführung der Grundbuchvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 22. August 1949
50 Abs. 2; i) Verordnung des Regierungsrates über das Beschwerdeverfah- ren vor der im Bundesgesetz über die AHV vorgesehenen kan- tonalen Rekursbehörde vom 10. Januar 1962 28) : die §§ 2 und 5 werden aufgehoben.

Art. 57 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen und Entscheiden, die vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach den zur Zeit ihres Erlasses gel tenden Vorschriften. Übergangs - bestimmung
29) und getreten am 1. Ja- Ja- Ja- Februar 1985 (SHR April 1981 (SHR 410.100).
960.100). - und Nothilfegesetz vom Inkrafttreten des Gesetzes
26) SHR 731.110.
27) SHR 211.440.
28) SHR 173.521.
29) Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971, Amtsblatt 1971, S.
31) Aufgehoben durch G vom 20. März 2000, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1242, 2000, S. 1243).
33) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
34) Eingefügt durch G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
35) Aufgehoben durch G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
36) Fassung gemäss G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
37) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547).
38) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1.
2007 (Amtsblatt 2007, S. 123, S. 900).
39) Eingefügt durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 123, S. 900).
40) SR 272.
41) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
42) Eingefügt durch G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am 1. nuar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
43) SHR 173.200.
44) Aufgehoben durch G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
45) SHR 641.100.
46) SR 642.11.
47) Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. März 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
48) Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
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