Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung
1 Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung vom 14. Dezember 1993 I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Schweizerischer Pool für Erdbebendeckung“ im fol- genden, „Pool“ genannt, besteht eine einfache Gesellschaft im Sinne von
Artikel 530 OR mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck Über den Pool bezwecken die Poolmitglieder, Erdbebenschäden an Ge- bäuden im Umfange der Poolleistungen zu vergüten. Art. 3 Mitgliedschaft Beitrittsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Versicherer sowie Dritte, die an einer Erdbebendeckung interessiert sind. Art. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. II. Haftungsumfang Art. 5 Entschädigungsberechtigte Objekte Als entschädigungsberechtigtes Objekt gilt in der Regel ein einzelnes Gebäude. Wenn das Poolmitglied gewisse Gebäudekomplexe oder Gebäu- deteile üblicherweise wie selbständige Gebäude betrachtet, gilt dies auch für den Pool. Art. 6 Schadendeckung
1 Der Pool ist entschädigungspflichtig für Trümmer-, Feuer- und Explosi- onsschäden an Gebäuden als Folge eines Erdbebens, das im Schüttergebiet der Schweiz wenigstens die Stärke VII der MSK-Skala erreicht.
2 Der Pool deckt nur Schäden an Gebäuden (entschädigungsberechtigte Objekte). Er vergütet keine Nebenleistungen wie Aufräumungs-, Schaden- minderungs- oder Schadenverhütungskosten. Er leistet keine Zinszah- lungen.
3 Als Erdbeben gelten plötzliche Erschütterungen der festen Erde, die in einem unterirdischen Herd aus natürlichen Ursachen entstehen und sich durch oder über die Erde verbreiten.
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4 Für die Schadenleistungen des Pools zählen alle Schäden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes entstehen, zum gleichen Erdbebenereignis. Beginn und Dauer dieses Zeitraumes werden von der Poolleitung unter Berücksichtigung der Rückversicherungsmöglichkeiten festgelegt.
5 Dauert ein Erdbebenereignis über das Ende eines Kalenderjahres hinaus an, so wird es noch ganz dem alten Kalenderjahr zugewiesen. Art. 7 Ausschlüsse
1 Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an Kernenergieanla- gen sowie mit Ausnahme von Feuerschäden alle Arten indirekter Schäden, insbesondere Flut- und Überschwemmungsschäden, Schäden zufolge Frei- setzung von Radioaktivität und Schäden verursacht durch Kernenergie.
2 Ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhafter statischer Berechnun- gen, nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Treten Schäden von mehr als 10% der Versicherungssumme zum Neuwert nur vereinzelt auf, so gilt die Vermutung, dass eine solche Ursache vorliegt.
3 Die Poolleitung kann aus wichtigen Gründen weitere Einschränkungen in der Schadendeckung beschliessen. Derartige Beschlüsse dürfen nicht mit rückwirkender Geltung gefasst werden und gelten längstens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Sie können von der Poolversammlung ver- längert werden. III. Finanzierung Art. 8 Poolvermögen Das Vermögen des Pools wird aus den Einlagen der Poolmitglieder und aus den Vermögenserträgen gebildet. Art. 9 Einkauf Neueintretende Poolmitglieder haben eine Einkaufseinlage zu leisten, deren Höhe von der Poolleitung vor dem Beitritt festgelegt wird. Art. 10 Jahreseinlagen
1 Die Poolversammlung legt den Berechnungsmodus fest, nach dem die Jahreseinlagen der Poolmitglieder errechnet werden.
2 Die Jahreseinlagen sind bis spätestens 20. Januar des betreffenden Jahres zu entrichten oder von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.
3 Zur Berechnung des Vermögensanspruchs eines neu eintretenden Pool- mitglieds setzt die Poolleitung die statistischen Jahreseinlagen der dem Beitritt vorangehenden drei Jahre fiktiv fest, wobei die übrigen Poolmit- glieder in ihren bisherigen Vermögensansprüchen nicht geschmälert wer- den dürfen. Art. 11 Erdbebenvermögen
1 Der für künftige Erdbebenschäden gesamthaft zur Verfügung stehende Anteil am Poolvermögen - nachfolgend Erdbebenvermögen genannt - ist per Ende eines jeden Jahres auszuweisen.
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2 Jedes Poolmitglied partizipiert am Erdbebenvermögen im Verhältnis der eigenen mittleren Jahreseinlage der vorangehenden drei Jahre zu den mittleren Jahreseinlagen der vorangehenden drei Jahre aller Poolmitglie- der. Art. 12 Rückversicherung
1 Der Pool ist ermächtigt, zur Schadendeckung Rückversicherungen abzu- schliessen.
2 Für die Rückversicherung werden in erster Linie die Zinsen des Poolver- mögens verwendet. Zusätzlich darf bis zur Erreichung des Deckungsziels höchstens ein Drittel der mittleren Einlagen der vorangehenden drei Jahre für die Rückversicherung verwendet werden. Die Poolversammlung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen höhere Ausgaben für die Prämien zu beschliessen. IV. Schadenerledigung und Entschädigung Art. 13 Schadenfall
1 Im Schadenfall ist die Poolleitung vom Poolmitglied unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Jedes Poolmitglied hat der Geschäftsstelle Einblick in die Schadenunter- lagen zu gewähren. Art. 14 Schadenerledigung
1 Die Schadenschätzung erfolgt durch das Poolmitglied nach seinen mass- gebenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen.
2 Der für die Entschädigung anderer versicherter Gefahren massgebende Versicherungswert des Mitgliedes bildet auch für die Leistungen des Pools den obersten Entschädigungsbetrag. Art. 15 Selbstbehalt
1 Im Schadenfall gilt für jedes entschädigungsberechtigte Objekt ein all- gemeiner Selbstbehalt von 10% der Versicherungssumme zum Neuwert, mindestens aber 50000 Franken. Die Poolleitung regelt, wie der prozen- tuale Selbstbehalt bei Gebäuden, die nicht zum Neuwert versichert sind, bestimmt wird; dabei soll eine Schadenleistung des Pools nicht höher aus- fallen, als wenn das Gebäude zum Neuwert versichert wäre.
2 Der vom Pool gemäss Absatz 1 festgelegte allgemeine Selbstbehalt er- setzt bei Erdbebenschäden anderslautende gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über den allgemeinen Selbstbehalt.
3 Individuell vereinbarte Selbstbehalte in einzelnen Versicherungsverträ- gen sind vor dem gemäss Absatz 1 festgelegten allgemeinen Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Art. 16 Leistungen des Pools
1 Die Leistungen des Pools sind begrenzt. Die Poolversammlung legt das anzustrebende Deckungsziel fest.
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2 Für ein erstes Erdbebenereignis im Kalenderjahr gemäss Artikel 6 Absatz
4 werden bis zu 40% des Erdbebenvermögens eingesetzt. Darüber hinaus stehen allenfalls Rückversicherungsleistungen zur Verfügung.
3 Für ein zweites Erdbebenereignis im gleichen Kalenderjahr werden nochmals der gleiche Maximalbetrag aus dem Erdbebenvermögen und darüber hinaus allfällige Rückversicherungsleistungen eingesetzt.
4 Übersteigen die vom Pool zu übernehmenden Schadenanteile eines Erd- bebenereignisses die dafür vorhandenen Mittel, so sind alle Schadenantei- le dieses Erdbebenereignisses mit dem gleichen Prozentsatz zu kürzen.
5 Die Poolleitung entscheidet, ob und welche Mittel für weitere Schäden im gleichen Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden sollen. Art. 17 Zahlung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird erst fällig, wenn von jedem Poolmitglied eine nach oben verbindliche Schätzung seines gesamten Schadens vorliegt. Liegt eine solche Schätzung drei Monate nach dem Schadenereignis noch nicht von allen Mitgliedern vor, werden die fehlenden Angaben durch die Poolleitung festgesetzt.
2 Wenn ein Poolmitglied diese Schätzung nachträglich erhöht, hat es nur dann Anspruch auf höhere Entschädigungen, soweit dadurch nicht Ent- schädigungen reduziert werden müssen, die anderen Mitgliedern bereits zugesagt sind.
3 Entschädigungen können aufgrund von provisorischen Ermittlungen der Schadenhöhe auch als Teilzahlungen ausgerichtet werden, sofern sie un- verzüglich an die berechtigten Gebäudeeigentümer weitergeleitet wer- den.
4 Die Entschädigungen werden auf Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach dem Schadenereignis definitiv ermittelt. Die Poolleitung kann jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände den Zeitpunkt der definitiven Ermitt- lung vorziehen oder hinausschieben.
5 Die provisorische und die definitive Ermittlung der Entschädigungen ist allen Poolmitgliedern vorzulegen. Jedes Poolmitglied kann innert 30 Ta- gen seit Kenntnisnahme zuhanden der Poolversammlung schriftlich dage- gen Einspruch erheben. Der Entscheid der Poolversammlung kann innert
30 Tagen an ein Schiedsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.
6 Der Pool zahlt Entschädigungen nur an seine Mitglieder, nicht an die Gebäudeeigentümer. V. Organisation Art. 18 Organe Organe des Pools sind: a) Poolversammlung b) Poolleitung c) Geschäftsstelle d) Kontrollstelle
5 a) Poolversammlung Art. 19 Funktion und Zusammensetzung Die Poolversammlung ist das oberste Organ des Pools. Sie besteht aus den Abgeordneten der Poolmitglieder. Art. 20 Befugnisse Die Poolversammlung hat als unübertragbare Befugnisse a) die Geschäftsstelle und den Sitz des Pools zu bezeichnen; b) den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zu genehmigen; c) den verantwortlichen Organen Decharge zu erteilen; d) die Poolleitung zu wählen; e) die Kontrollstelle zu wählen; f) die Gültigkeit von Deckungseinschränkungen zu verlängern; g) den Berechnungsmodus für die Jahreseinlagen festzulegen; h) höhere Ausgaben für die Rückversicherung zu genehmigen; i) das anzustrebende Deckungsziel festzulegen; k) über Einsprachen von Poolmitgliedern gegen die Ermittlung von Ent- schädigungen zu entscheiden; l) die Statuten zu ändern; m) neue Mitglieder aufzunehmen; n) die Auflösung des Pools zu beschliessen. Art. 21 Einberufung
1 Die Poolversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zusammen, im übri- gen so oft die Poolleitung oder mindestens ein Fünftel der Poolmitglieder es verlangen.
2 Zeit und Ort der Versammlung werden durch die Poolleitung bestimmt. Art. 22 Verhandlungsgegenstände
1 Einladung und Traktandenliste zur Poolversammlung sind den Poolmit- gliedern wenigstens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
2 An der Poolversammlung darf nur über Angelegenheiten Beschluss ge- fasst werden, die auf der Traktandenliste stehen.
3 Anträge von Poolmitgliedern um Ergänzung der Traktandenliste sind spätestens 10 Tage vor der Poolversammlung der Poolleitung einzurei- chen. Art. 23 Stimmrecht Die Gesamtstimmenzahl beträgt das Zehnfache des Mitgliederbestandes des Pools und ist auf die Poolmitglieder wie folgt zu verteilen: 5 Stimmen stehen jedem Poolmitglied ungeachtet seiner Verbindlichkeiten dem Pool gegenüber als Grundstimmen zu; die verbleibenden Stimmen sind in glei- cher Weise auf die Poolmitglieder zu verteilen, wie diese am Erdbeben- vermögen partizipieren. Reststimmen sind nach absoluter Grösse der Reste zu verteilen.
6 Art. 24 Verfahren
1 Die Poolversammlung wird vom Präsidenten oder, wenn er verhindert ist, von einem anderen Mitglied der Poolleitung geleitet.
2 Über Sachgeschäfte wird grundsätzlich offen, bei Wahlen grundsätzlich geheim abgestimmt. Eine offene Wahl ist zulässig, wenn einem entspre- chenden Antrag keine Opposition erwächst. Art. 25 Erforderliche Mehrheit
1 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, in den folgenden Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2 Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Zwei- drittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Statu- tenänderungen. Die Zweidrittelsmehrheit der Stimmen aller Poolmitglie- der ist erforderlich für einen Beschluss über die Auflösung des Pools oder für eine Statutenänderung, welche die für eine Auflösung des Pools erfor- derliche Mehrheit abändert. Art. 26 Zirkulationsbeschlüsse Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn sie einstimmig gefasst werden und kein Poolmitglied mündliche Beratung verlangt. b) Poolleitung Art. 27 Zusammensetzung
1 Die Poolleitung besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren von der Poolversammlung gewählten Mitgliedern. Sie kann durch die Poolver- sammlung bei Bedarf erweitert werden.
2 Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme und An- tragsrecht an den Sitzungen der Poolleitung teil. Art. 28 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die ununterbrochene Zugehörigkeit eines gewählten Mitglieds zur Pool- leitung darf acht Jahre nicht übersteigen. Für den Präsidenten beginnt die Frist mit der Übernahme des Präsidiums.
3 Wer seine Tätigkeit beim Poolmitglied aufgibt, scheidet auf die nächste ordentliche Poolversammlung aus der Poolleitung aus. Art. 29 Konstituierung Der Präsident wird von der Poolversammlung gewählt. Im übrigen konsti- tuiert sich die Poolleitung selbst. Art. 30 Sitzungen
1 Die Poolleitung wird jährlich mindestens einmal einberufen, ausserdem so oft, wie der Präsident oder zwei Mitglieder es für notwendig erachten.
2 Die Traktandenliste und die Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen.
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3 Die Poolleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
4 Die Poolleitung ist ermächtigt, Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg zu fassen. Art. 31 Befugnisse Die Poolleitung a) bereitet die Poolversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus; b) legt die Grundsätze über die Rückversicherung des Pools fest; c) legt die Grundsätze über die Anlage der Poolmittel fest; d) setzt die Einkaufseinlagen fest und berechnet die statistischen Jah- reseinlagen; e) legt Beginn und Dauer des gedeckten Erdbebenereignisses fest; f) entscheidet über die Poolleistungen im Falle von drei und mehr Erdbe- benereignissen pro Kalenderjahr; g) erlässt Richtlinien für den Schadenfall; h) bestimmt Aufgaben und Mittel der Geschäftsstelle im Rahmen der vorliegenden Statuten. Art. 32 Kommissionen Die Poolleitung kann Kommissionen bilden und diesen bestimmte Befug- nisse übertragen. Art. 33 Zeichnungsberechtigung Die Poolleitung beschliesst über die Zeichnungsberechtigung ihrer Mit- glieder und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. a) Geschäftsstelle Art. 34 Organisation Die Geschäftsstelle organisiert sich selbst. Art. 35 Befugnisse Die Geschäftsstelle a) führt die laufenden Geschäfte des Pools und nimmt seine Interessen wahr; b) führt das Protokoll der Poolversammlung; c) führt das Sekretariat der Poolleitung; d) stellt die Rückversicherung des Pools sicher; e) verwaltet die Poolmittel; f) befindet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. g) Kontrollstelle Art. 36 Revisionsstelle (extern)
1 Die Poolversammlung wählt alljährlich die Revisionsstelle, die die beson- deren fachlichen Voraussetzungen gemäss Aktienrecht (Art. 727 b OR) zu erfüllen hat. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle entsprechen denjenigen des Aktienrechts (Art. 728-730 OR).
8 Art. 37 Kontrollstelle (intern)
1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmit- glied. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Alljährlich scheidet das amtsälte- ste Mitglied aus, wofür das Ersatzmitglied nachrückt. Das ausscheidende Mitglied ist für die folgende Amtsdauer nicht wieder wählbar.
2 Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Bilanz. Sie unterbreitet der Poolversammlung Bericht und Antrag. VI. Prozessuale Bestimmungen Art. 38 Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen einem Poolmitglied und dem Pool werden durch ein Schiedsgericht endgültig beurteilt.
2 Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits einen Dritten als Obmann wählen. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht innert 30 Tagen einigen, so wird er vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ernannt. Massgebend ist das eidgenössi- sche und ergänzend das bernische Zivilprozessrecht. Gerichtsstand ist Bern. VII. Austritt aus dem Pool Art. 39 Austritt
1 Jedes Poolmitglied kann auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Pool austreten. Der Austritt hat aber keine Auflösung des Pools im Sinne von
Artikel 545 Absatz 1 Ziffer 6 OR zur Folge.
2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
3 Ein austretendes Poolmitglied erhält 80% seines nach Artikel 11 Absatz 2 bestimmten Anteils am Erdbebenvermögen zurück, abzüglich aller bishe- rigen und künftigen Schadenleistungen an das Poolmitglied, die auf Erd- bebenereignisse der letzten 10 Kalenderjahre (endend mit dem Austritt) zurückzuführen sind.
4 Ein Austritt entbindet nicht von der Rückerstattungspflicht für Verbind- lichkeiten, soweit sie während der Dauer der Zugehörigkeit zum Pool entstanden sind. Ein allfälliger negativer Saldo gemäss Absatz 3 gilt nicht als Verbindlichkeit. VIII. Auflösung des Pools Art. 40 Auflösung Die Auflösung des Pools kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Dazu sind 3 der Stimmen aller Poolmitglieder erforderlich.
9 Art. 41 Liquidation
1 Sofern die Poolversammlung nicht anders beschliesst, hat ein von der Poolversammlung zu bestimmender Ausschuss die Liquidation durchzufüh- ren.
2 Die nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Pools übrigbleiben- den oder fehlenden Mittel werden unter die Poolmitglieder so verteilt beziehungsweise von den Poolmitgliedern so nachgefordert, wie diese am Erdbebenvermögen partizipieren. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 42 Schlussbestimmungen Massgebend für die Auslegung dieser Statuten ist der deutsche Text. Art. 43 Übergangsbestimmung Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Poolversamm- lung am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten des Schweizeri- schen Pools für Erdbebenversicherung vom 5. Dezember 1978
1 ). Aufgeho- ben ist ferner das Organisationsreglement vom 5. Dezember 1978. Angenommen von der Poolversammlung vom 14. Dezember 1993 in Bern ________________
1 ) BGS 618.115.
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