Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen... (486.21)
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Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen

Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Vom 25. November 1997 (Stand 11. Juni 1998) Gestützt auf Art. 1 Absatz 4 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949
1 ) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mühlhau - sen in Blotzheim, in Erwägung, dass: 1. es sich beim Flughafen Basel-Mühl - hausen um einen der drei Landesflughäfen handelt; 2. die Aufsicht über die Flughäfen den Bundesbehörden obliegt; 3. der Kanton Basel-Stadt für den bis - herigen Ausbau des Flughafens den überwiegenden Teil der öffentlichen Fi - nanzmittel bereitgestellt hat; 4. die gesamtschweizerischen Interessen am Flughafen verstärkt gewahrt werden sollen,
2 ) wird folgendes vereinbart:
Art. 1
1 Diese Vereinbarung legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt fest. die sich als Folge des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 ergeben, als auch die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 2
1 Soweit diese Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt Rechte und Pflichten zu - weist, ist dieser ermächtigt, mit den französischen Behörden sowie mit der öf - fentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mühlhausen» rechtsver - bindliche Abmachungen zu treffen.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt dem Kanton Basel-Stadt auf dessen Er - suchen hin seine guten Dienste zur Verfügung.
1) SR 0.748.131.934.92
2) BS: 25. November 1997; Eidgenossenschaft: 14. Januar 1998. - Vom Landrat genehmigt am 11. Juni 1998 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
Art. 3
1 Die schweizerischen Mitglieder des Verwaltungsrates der öffentlich-rechtli - chen Unternehmung "Flughafen Basel-Mühlhausen" werden gemäss Art. 3 Zif - fer 1 der Statuten (Anhang I zum Staatsvertrag) vom Vorsteher des Eidgenös - sischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) ernannt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Vorschlagsrecht für vier, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für zwei dieser Mitglieder. Die Kantone können diese Verteilung unter sich anders festlegen. Hält der Vorste - her EVED die Eignung der Vorgeschlagenen als ungenügend, so steht ihm das Recht zu, neue Vorschläge zu verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Ersatzwahl nach Art. 6 der Statuten. Die restlichen zwei Verwaltungs - ratsmitglieder werden vom Vorsteher EVED direkt ernannt.
2 Auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt genehmigt der Vor - steher EVED die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwal - tungsrates sowie des Direktors und des Vizedirektors des Flughafens (Art. 8 der Statuten).
Art. 4
1 Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4 zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt:
a. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nach - trages Nr. 4 werden durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nö - tigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmi - gung unter diesem Vorbehalt erfolgen.
b. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen er - wachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) durch den jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für sei - nen eigenen Teil verantwortlich.
c. Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Inves - titionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem Flughafen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbei - trag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bun - desrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen.
d. Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den Flughafen einigen sich die Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft, die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
Art. 5
1 Empfänger der in Art. 4 erwähnten Leistungen oder anderweitiger Leistungen des Bundes ist die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mül - hausen».
Art. 6
1 Soweit in dieser Vereinbarung die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind, erfolgen die erforderlichen Beschlüsse und Genehmigungen bundesseitig durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und kantonsseitig durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Art. 7
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist zuständig für:
a. die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, dies im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 13 Ziff. 1 und Art. 27 Ziff. 4 der Statuten);
b. die Genehmigung der folgenden Verwaltungsratsgeschäfte, sofern diese den Regierungen unterbreitet werden müssen (Art. 13 Ziff. 1 der Statu - ten):
1. Festsetzung der Tages- und Reiseauslagevergütungen an Verwal - tungsräte für Verwaltungsratssitzungen;
2. Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt;
3. Annahme von Geschenken und Vermächtnissen;
c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Flughafens (Art. 14 Ziff. 1 der Statuten);
d. die Genehmigung der Rechnung für die Verwendung der Gewinne sowie für die Bilanz (Art. 33 Ziff. 2 der Statuten);
e. die Genehmigung der Besoldung des Direktors (Art. 17 Ziff. 3 der Statu - ten) sowie allfälliger zusätzlicher Entschädigungen und Belohnungen an das Direktionspersonal (Art. 22 Ziff. 2 der Statuten);
f. die Genehmigung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigun - gen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwal - tungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit be - sonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bedienste - ten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
g. die Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfan - dobligationen oder von Anleihen anderer Art (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
h. die Zustimmung zur Ernennung des Rechnungsführers (Art. 31 Ziff. 1 und
5 der Statuten);
i. die Ernennung des Finanzinspektors (Art. 23 Ziff. 1 der Statuten);
k. die Belange des Reservefonds (Art. 35 der Statuten), insbesondere für die Genehmigung von Entnahmen aus dem Reservefonds (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
l. die Genehmigung der Flughafengebühren, soweit diese Gebühren der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten).
Art. 8
1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zuständig für:
a. die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke wie Projet d'intérêt général (PIG), Avant-projet de plan de masse (APPM), Massenplan (zu letzterem vgl. Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit auf schweizerischer Sei - te eine solche Genehmigung zu erfolgen hat;
b. die Genehmigung von Entwürfen für wesentliche Änderungen an beste - henden Einrichtungen oder Anlagen oder von Entwürfen für neue Einrich - tungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festgesetz - ten Betrag übersteigt (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten). Für den Fall, dass die Staaten einen Investitionsbeitrag leisten sollen, kommt Art. 4 dieser Ver - einbarung zur Anwendung.
Art. 9
1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zu - ständig für:
a. die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten);
b. die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertrages);
c. den Zolldienst (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) und für die Ernen - nung der gemischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13 des Staatsvertrages);
d. den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches);
e. die Anwendung der Art. 17 und 20 des Staatsvertrages und des Art.s 7 der Statuten (Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung, Schiedsbestimmung, Auflösung, des Verwaltungsrates); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
f. die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung (Art. 36 Abs. 1-3 der Statuten);
g. die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge;
h. die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steu - ergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer Sektor tätigen Betriebe;
i. die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im Schweizer Sektor beschäftigten Arbeitnehmer;
k. die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und schweizerischen Behörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt;
l. die Genehmigung von Verwaltungsratsangelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), so - weit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist;
m. alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrück - lich der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton Basel-Stadt und/oder dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt.
Art. 10
1 Die Eidgenossenschaft ist zuständig für:
a. die Behandlung einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direk - tor und dem Flughafenkommandanten (Art. 20 Ziff. 4 der Statuten);
b. die Inspektion der technischen Dienste des Flughafens (Art. 24 der Statu - ten);
c. die Entgegennahme von Beschwerden von Benützern des Flughafens (Art. 17 des Pflichtenheftes).
Art. 11
1 Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für:
a. die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat (Art. 12 Ziff. 2 letz ter Satz der Statuten);
b. die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsiden - ten, dem Vizepräsidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 15 der Statuten).
Art. 12
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, soweit an ihm gelegen und im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizi - täts-, Fernmeldenetz oder mit ähnlichen Einrichtungen auf seinem Gebiet nöti - gen Bewilligungen zu erteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
Art. 13
1 Wird ein von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung "Flughafen Basel-Mül - hausen" erzielter Überschuss gemäss Art. 5 Ziffer 2 des Staatsvertrages zwi - schen der Schweiz und Frankreich verteilt, so wird der schweizerische Anteil im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt verteilt.
2 Bei der Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Flughafen Basel- Mülhausen (Art. 17 des Staatsvertrages) wird ein Überschuss im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge (Investitionsbeiträge, Beiträge zur Deckung von Betriebsdefiziten) zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft aufgeteilt.
Art. 14
1 Bei einem allfälligen Fehlbetrag des Flughafens (Art. 5 Ziff. 3 des Staatsver - trages) wird der Schweizerische Anteil durch die Eidgenossenschaft und den Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen.
Art. 15
1 Zur Behandlung der Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, set - zen das Bundesamt für Zivilluftfahrt und das Wirtschafts- und Sozialdeparte - ment des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein.
Art. 16
1 Allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Ver - trag werden, sofern eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, von einem Schiedsgericht entschieden. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und endgültig.
2 Auf Verlangen einer der Vertragsparteien haben die beteiligten Streitparteien binnen 30 Tagen Schiedsrichter wie folgt zu ernennen:
a. bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und den beiden Kantonen:
1. 2 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft,
2. je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone;
b. bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und einem der Kantone:
1. je 1 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft und durch den be - teiligten Kanton;
c. bei einem Streitfall zwischen den Kantonen:
1. je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
3 Die ernannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einstimmig einen neutralen Obmann. Können sie sich binnen 30 Tagen auf keinen Obmann einigen, so soll der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts einen Obmann be - zeichnen.
4 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensordnung fest. Es entscheidet auch über die Tragung der Verfahrenskosten.
Art. 17
1 Ist es der Eidgenossenschaft oder dem Kanton Basel-Stadt oder dem Kanton Basel-Landschaft nicht möglich, den Verpflichtungen gemäss Art. 4 oder andern wesentlichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dieser Verein - barung nachzukommen, so hat jede Partei das Recht, Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Diese Verhandlungen sind innert 6 Monaten aufzunehmen und beförderlichst abzuschliessen.
2 Wird der Staatsvertrag aufgehoben. so fällt die vorliegende Vereinbarung auf den gleichen Zeitpunkt dahin.
Art. 18
1 Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Schwei - zerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 1950.
Art. 19
1 Der Schweizerische Bundesrat teilt der französischen Regierung mit, in wel - chem Umfang dem Kanton Basel-Stadt die Ausübung gewisser Rechte und Pflichten aus dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag übertragen wor - den sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.11.1997 11.06.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0234 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.11.1997 11.06.1998 Erstfassung GS 33.0234 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0234
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